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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 20. Jänner 2000, 95/15/0031). Dass das UStG die rechtzeitige Offenlegung von Umsätzen sowie die fristgerechte Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer ungeachtet der vom Unternehmer damit verbundenen Gewinnerwartungen vorsieht, liegt im Wesen der Umsatzsteuer als allgemeine Verkehrssteuer und vermag für sich jedenfalls keine atypische Belastung des Abgabepflichtigen zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000140139.X01Im RIS seit
10.05.2001