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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Die Nachsichtsregelung soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen die Nachsicht nicht (Hinweis E 22.11.1999, 96/17/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150176.X03Im RIS seit
08.05.2001