RS Vwgh 2001/10/17 98/13/0073

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/15/0105 E 24. Februar 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst ein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von einer bereits bestehenden Rechtsprechung (durch einen verstärkten Senat) stellt nach der hg Judikatur keine unbillige Härte des Einzelfalles, sondern vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar (Hinweis E 18.2.1991, 91/15/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130073.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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