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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §236 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/15/0105 E 24. Februar 1992 RS 2Stammrechtssatz
Selbst ein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von einer bereits bestehenden Rechtsprechung (durch einen verstärkten Senat) stellt nach der hg Judikatur keine unbillige Härte des Einzelfalles, sondern vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar (Hinweis E 18.2.1991, 91/15/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130073.X03Im RIS seit
05.03.2002