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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
So wie auf Grund der vergleichbaren Interessenlage für das Nachlassverfahren nach § 9 Abs 2 GEG die Judikatur zum Nachsichtsverfahren nach § 236 Abs 1 BAO anwendbar ist (Hinweis E 26.1.1996, 93/17/0265), kann zur Auslegung des § 9 Abs 1 GEG auf Lehre und Rechtsprechung zu § 212 Abs 1 BAO zurückgegriffen werden. (Im E 18.9.2000, 2000/17/0094, umfangreiche Ausführungen zum Begriff der "Gefährdung der Einbringung" - Hinweis Stoll, BAO III, 2249 f und die dort wiedergegebene Rechtsprechung und Literatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170094.X01Im RIS seit
05.02.2001