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E3R E03102000Norm
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art29;Rechtssatz
Anders als die BAO sieht das AVG eine Löschung bzw Nachsicht bescheidmäßig auferlegter Zahlungsverbindlichkeiten nicht vor. Dem Gesetzgeber des § 29 AMA-Gesetz ist - jedenfalls im Zweifel - nicht zu unterstellten, er habe nicht vorhergesehen, dass sich im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen auch Fallkonstellationen ergeben könnten, wie sie für den Bereich des Abgabenrechtes in § 235 Abs 1 und § 236 Abs 1 BAO geregelt wurden. Durch Anordnung der Anwendbarkeit ausschließlich des AVG hat sich der Gesetzgeber offenbar bewusst dafür entschieden, im Bereich der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen die Löschung oder Nachsicht fälliger Schuldigkeiten nicht zuzulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170134.X02Im RIS seit
18.02.2002