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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder eine sachliche sein. Die persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Die sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150176.X02Im RIS seit
08.05.2001