RS Vwgh 2001/1/25 98/15/0176

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;

Rechtssatz

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder eine sachliche sein. Die persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Die sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150176.X02

Im RIS seit

08.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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