Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem über die im Spruch: dieses Beschlusses genannten Abgaben vorläufig entschieden wurde, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch ungewiß war, ob der Betrieb des Beschwerdeführers (Galerie, Kunst- und Antiquitätenhandel) als Liebhaberei anzusehen sei. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Betrieb aufgegeben hatte, gelangte die Abgabenbehörde zur Überzeugung, es habe sich hiebei um eine steuerlich unbeachtliche Tätigke... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs2;BAO §274 Abs1;VwGG §33 Abs1;VwGG §56;VwGG §58;
Rechtssatz: Hat das Finanzamt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend vorläufige Abgabenfestsetzungen endgültige geänderte Bescheide betreffend dieselben Abgabenarten und Jahre erlassen, so gehört der von... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer bzw in einem Fall Alleineigentümer verschiedener Mietobjekte. Jeder der Beschwerdeführer, sei es in der Eigenschaft als Alleineigentümer, sei es als Mitglied der jeweiligen sogenannten Hausgemeinschaft, machte in den Streitjahren Akontozahlungen an eine Firma B & Co GmbH, zum Teil aufgeteilt auf zehn Jahre, als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt folgte zunächst bei Erlassung der Bescheide betreffend die jeweils einheitliche und gesonderte... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §280;BAO §287 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/15/0046
92/15/0047
92/15/0050
92/15/0048
92/15/0049
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 200 Abs 1 BAO bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Abgabenjahre des Streitzeitraumes neben Einkünften aus anderen Einkunftsarten auch solche - und zwar jeweils negative - aus Vermietung einer Eigentumswohnung in Wien sowie Umsätze im Zusammenhang mit dieser Vermietung unter Berücksichtigung dabei aufgelaufener Vorsteuern. Für die ersten beiden Jahre des Streitzeitraumes erfolgte die Abgabenfestsetzung endgültig, für 1987 vorläufig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behö... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs2;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Wird durch eine endgültige Abgabenfestsetzung ein vorläufiger Abgabenbescheid überholt, so kann der Abgabenpflichtige durch die vorläufige Abgabenfestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Erhebung der Beschwerde nach der endgültigen Abgabenfestsetzung erfo... mehr lesen...
Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden KG ist laut Gesellschaftsvertrag das Immobilien-Leasing. Tatsächlicher Geschäftszweck ist ausschließlich die Erzielung von Einkünften aus der Vermietung eines von der Beschwerdeführerin auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes (Superädifikat), in dem ein Einkaufszentrum betrieben wird. An der KG ist eine GmbH als Treuhandkommanditistin beteiligt. Diese hat als Treuhänder mit zahlreichen (ca. 100) natürlichen Personen als Treugeber... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs2;BAO §288 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
88/14/0078
88/14/0079
Rechtssatz: Zwischen
Spruch: und
Begründung: einer abgabenbehördlichen Berufungsentscheidung besteht regelmäßig ein derart enger Zusammenhang, daß der ... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Ernst ... (in der Folge: Erblasser) sei Eigentümer einer Liegenschaft (mit Haus, Garten und Bauflächen) in Wien gewesen. Mit dem als "Zeitrentenvertrag" bezeichneten Vertrag vom 3. Dezember 1982 habe er dieses Eigentum den Ehegatten W... (in der Folge: Übernehmer) je zur Hälfte übertragen. Abgesehen von einem zu bezahlen gewesenen Geldbetrag hätten sich die Übernehmer verpflichtet, dem Erblasser ab 1. Deze... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs3;ErbStG §27;
Rechtssatz: Die vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 27 ErbStG dient dazu, die Abgabe möglichst rasch und vor der genauen Ermittlung des Sachverhaltes festsetzen zu können (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II 2, Wien 1988, S 210 Mitte). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs3;ErbStG §27;
Rechtssatz: In § 27 ErbStG ist festgelegt, daß im Bereiche der in diesem Gesetze geregelten Abgaben der der Steuererklärung entsprechende Betrag zunächst vom Finanzamt vorläufig festzusetzen ist. Es liegt dieser Bestimmung der Gedanke zugrunde, daß die Steuer immer dann, wenn sie aus irgendwelche... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs3;ErbStG §27;
Rechtssatz: Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs 1 BAO, insbesondere aus dem Hinweis auf die "Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" ergibt, ist das Rechtsinstitut der vorläufigen Abgabenfestsetzung nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung des Sachverhaltes zu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56 impl;BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs2;BAO §200 Abs3;BAO §251;ErbStG §27;
Rechtssatz: Endgültige Bescheide können gegenüber dem vorläufigen Bescheid inhaltliche Änderungen aufweisen. Es besteht keine innere Bindung. Auch in Bereichen, in denen keine Ungewißheit bestand, kann eine geänderte Auffassung, Beurte... mehr lesen...
Mit vorläufigem Bescheid vom 17. Juli 1986 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Umsatzsteuer für das Jahr 1985 fest, wogegen der Beschwerdeführer innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist am 11. November 1986 Berufung erhob. Über diese Berufung wurde zunächst nicht entschieden. Mit endgültigem Bescheid vom 20. Dezember 1989 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer neuerlich Umsatzsteuer für das Jahr 1985 in geringfügig erhöhtem Ausmaß fest, wogegen der... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §274 Abs1;BAO §276 Abs1;BAO §311;B-VG Art132;VwGG §27;
Rechtssatz: Wird über die gegen einen vorläufigen Abgabenbescheid eingebrachte Berufung zunächst nicht entschieden, erläßt jedoch das Finanzamt in der Zwischenzeit einen endgültigen Bescheid, gegen den ebenfalls Berufun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Jahren 1945 bis 1975 als Einzelunternehmer einen Autoreifenhandel. Mit Wirkung ab 1. Jänner 1976 wurde das Einzelunternehmen in eine Kommanditgesellschaft eingebracht. Im Zuge einer für die Jahre 1968 bis 1975 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung beurteilte der Prüfer Fremdmittel, die in der Bilanz des Autoreifenhandels als stille Beteiligung der V-AG, Basel, Schweiz, ausgewiesen waren, als Eigenkapital des Beschwerdeführers und versagte d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 200 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ***** ist. Voraussetzung für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides ist, daß die Abgabepflicht wahrscheinlich ist. Es müssen somit begründ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Bundeslehrer, Wirtschaftstreuhänder und Gerichtssachverständiger. Er ist an mehreren gewerblichen Mitunternehmerschaften beteiligt und erzielt aus mehreren Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 1978 kaufte er 5/8tel Anteile eines Zinshauses in Wien (Baujahr 1906) und erzielte daraus 1978 bis 1982 einen einheitlich und gesondert festgestellten Anteil an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe eines Werbungskostenüberschusses von S 330.22... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs2;
Rechtssatz: Hat ein Abgabepflichtiger seine wahren wirtschaftlichen Absichten nicht klar und unzweideutig dargelegt, so hat er die Ungewißheit iSd § 200 Abs 1 BAO selbst veranlaßt, wenn die AbgBeh eine endgültige Abgabenfestsetzung gemäß § 200 Abs 2 BAO ablehnt. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs2;UStG 1972 §2 Abs5 Z2;UStG 1972 §21 Abs3;
Rechtssatz: Für die Zulässigkeit einer endgültigen Abgabenfestsetzung ist nicht von Bedeutung, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen eine Einstufung als Liebhaberei hätte. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß § 200 Abs 1 BAO auf die Veranlagung zur Umsatzsteuer ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Wien. Er unterhält in Tirol eine Reihe von Betriebsstätten, eine davon auch in N (Osttirol). Der Beschwerdeführer ist weiters Organträger des Organes "XY-Aktiengesellschaft" (vgl. hiezu auch das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Zl. 85/17/0007). Mit Bescheiden vom 2. September 1981, 31. März, 30. Juni und 21. Juli 1982, 15. April und 13. Mai 1983 sowie 29. März, 5. April, 1... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0170 5 Stammrechtssatz Betrifft der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern eine endgültige und nicht bloß vorläufige Grunderwerbssteuerfestsetzung, muß die belangte Behörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung darauf Bedacht nehmen, weil die Bezeichnung "vorläufig... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §289 Abs1;BAO §289 Abs2;LAO Tir 1984 §150 Abs1;LAO Tir 1984 §214 Abs1;LAO Tir 1984 §214 Abs2; Beachte Siehe jedoch:
92/13/0097 E 26. Jänner 1994 RS 1;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gemäß § 200 Abs 1 BAO (§ 150 Abs 1 Tir LAO) im Zusammenhalt mit § 289 Abs 1 und § 289 Abs 2 BA... mehr lesen...
Mit den jeweils trennbaren - für die vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein wesentlichen - Teilen der angefochtenen, im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten - gesondert ausgefertigten - Berufungsentscheidungen gab die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) der jeweiligen Berufung der nunmehrigen drei Beschwerdeführerinnen gegen den jeweils sie betreffenden - gesondert ausgefertigten - Bescheid des Finanzamtes für Gebühren un... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §200 Abs1;GrEStG 1955 §1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/16/0073
91/16/0072 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0170 5 Stammrechtssatz Betrifft der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern eine endgültige und nicht bloß vorläu... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Eine Baugesellschaft m.b.H. (in der Folge: A) hatte im Jahre 1970 eine (aus den Grundstücken 89/47 und 96/19 bestehende), in Niederösterreich gelegene Liegenschaft EZ. 1621 gekauft. Mit Bescheid der zuständigen Baubehörde erster Instanz vom 27. August 1970 war A die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 292 Wohnungseinheiten auf dieser Liegenschaft erteilt worden. Nachdem das Gru... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §200 Abs1;GrEStG 1955 §1;
Rechtssatz: Betrifft der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern eine endgültige und nicht bloß vorläufige Grunderwerbssteuerfestsetzung, muß die belangte Behörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung darauf Bedacht nehmen, weil die Bezeichnung "vorläufig" iSd § 200 Abs 1 BAO ein Bestand... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zivilingenieur, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter und Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den Jahren 1982 und 1983 fand bei ihm eine die Jahre 1975 bis 1981 umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt, die 1983 zu einer bescheidmäßig festgesetzten Steuernachforderung (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) für die Streitjahre in Höhe von S 2,646.133,-- führte. Gegen diese Steuernachforderungsbescheide ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §289 Abs2;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §57 Abs1;BewG 1955 §64 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Wenn über betriebliche Steuerschulden ein Rechtsstreit geführt wird, ist eine rückwirkende Berücksichtigung einer Rechtsmittelentscheidung dann möglich, wenn die Feststellung des Betriebsvermögens verfa... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für das Kalenderjahr 1984 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung im Ausmaß von S 130.539,--. Dieser Verlust stammte aus einer von ihm im selben Jahr angeschafften ca. 125 m2 großen Eigentumswohnung zuzüglich 258 m2 Gartenfläche im 19. Wiener Gemeindebezirk, die er - zum Teil eingerichtet - gegen einen "Pachtzins" von S 24.000,-- jährlich an seine Ehegattin verpachtet hatte. Außerdem war di... mehr lesen...