RS Vwgh 1992/7/2 91/16/0071

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §200 Abs1;
GrEStG 1955 §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0073 91/16/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0170 5

Stammrechtssatz

Betrifft der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern eine endgültige und nicht bloß vorläufige Grunderwerbssteuerfestsetzung, muß die belangte Behörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung darauf Bedacht nehmen, weil die Bezeichnung "vorläufig" iSd § 200 Abs 1 BAO ein Bestandteil des Spruches ist und die zitierte Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß der Bescheid als "vorläufig" bezeichnet werden muß (Hinweis E 3.6.1977, 1005/76, E 27.10.1983, 81/16/0165.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160071.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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