RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0137

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs3;
ErbStG §27;

Rechtssatz

Die vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 27 ErbStG dient dazu, die Abgabe möglichst rasch und vor der genauen Ermittlung des Sachverhaltes festsetzen zu können (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II 2, Wien 1988, S 210 Mitte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160137.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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