RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0137

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs3;
ErbStG §27;

Rechtssatz

In § 27 ErbStG ist festgelegt, daß im Bereiche der in diesem Gesetze geregelten Abgaben der der Steuererklärung entsprechende Betrag zunächst vom Finanzamt vorläufig festzusetzen ist. Es liegt dieser Bestimmung der Gedanke zugrunde, daß die Steuer immer dann, wenn sie aus irgendwelchen Gründen nicht sofort endgültig festgesetzt werden kann, auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung vorläufig festzusetzen ist. Ob die Abgabe nach § 27 ErbStG zunächst vorläufig oder schon endgültig festgesetzt werden kann, liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörden. Denn das Gesetz gibt der Behörde nach seinem Wortlaut keine Wahl (Hinweis E 18.1.1968, 1088/67, VwSlg 3707 F/1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160137.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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