RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0136

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;

Rechtssatz

Hat ein Abgabepflichtiger seine wahren wirtschaftlichen Absichten nicht klar und unzweideutig dargelegt, so hat er die Ungewißheit iSd § 200 Abs 1 BAO selbst veranlaßt, wenn die AbgBeh eine endgültige Abgabenfestsetzung gemäß § 200 Abs 2 BAO ablehnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140136.X02

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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