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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Abgabepflichtiger seine wahren wirtschaftlichen Absichten nicht klar und unzweideutig dargelegt, so hat er die Ungewißheit iSd § 200 Abs 1 BAO selbst veranlaßt, wenn die AbgBeh eine endgültige Abgabenfestsetzung gemäß § 200 Abs 2 BAO ablehnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140136.X02Im RIS seit
07.08.1992