RS Vwgh 1992/12/15 92/14/0121

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §274 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §311;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wird über die gegen einen vorläufigen Abgabenbescheid eingebrachte Berufung zunächst nicht entschieden, erläßt jedoch das Finanzamt in der Zwischenzeit einen endgültigen Bescheid, gegen den ebenfalls Berufung erhoben wird, und hat eine Gegenstandsloserklärung der Berufung gegen den vorläufigen Abgabenbescheid iSd § 274 BAO nicht zu erfolgen, so erledigt sich diese Berufung mit der Berufungsvorentscheidung betreffend den endgültigen Abgabenscheid. Die belBeh hat die Berufung gegen den endgültigen Abgabenbescheid zu Recht als ergänzenden Schriftsatz zur Berufung gegen den vorläufigen Abgabenbescheid angesehen. Da der Abgabepflichtige in Ansehung der Berufungsvorentscheidung betreffend den endgültigen Abgabenbescheid keinen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz iSd § 276 Abs 1 BAO gestellt hat, ist die Berufung gegen diesen Bescheid erledigt. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belBeh hinsichtlich der Berufung gegen den vorläufigen Abgabenbescheid ist somit nicht anzunehmen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140121.X01

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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