RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0170

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §200 Abs1;
GrEStG 1955 §1;

Rechtssatz

Betrifft der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern eine endgültige und nicht bloß vorläufige Grunderwerbssteuerfestsetzung, muß die belangte Behörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung darauf Bedacht nehmen, weil die Bezeichnung "vorläufig" iSd § 200 Abs 1 BAO ein Bestandteil des Spruches ist und die zitierte Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß der Bescheid als "vorläufig" bezeichnet werden muß (Hinweis E 3.6.1977, 1005/76, E 27.10.1983, 81/16/0165.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160170.X05

Im RIS seit

20.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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