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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Betrifft der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern eine endgültige und nicht bloß vorläufige Grunderwerbssteuerfestsetzung, muß die belangte Behörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung darauf Bedacht nehmen, weil die Bezeichnung "vorläufig" iSd § 200 Abs 1 BAO ein Bestandteil des Spruches ist und die zitierte Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß der Bescheid als "vorläufig" bezeichnet werden muß (Hinweis E 3.6.1977, 1005/76, E 27.10.1983, 81/16/0165.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160170.X05Im RIS seit
20.02.1992Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009