RS Vwgh 1993/3/16 90/14/0030

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §274 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Hat das Finanzamt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend vorläufige Abgabenfestsetzungen endgültige geänderte Bescheide betreffend dieselben Abgabenarten und Jahre erlassen, so gehört der von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassene und angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an. Das diesen Bescheid betreffende Verfahren vor dem VwGH war daher einzustellen. Die nunmehr ergangenen endgültigen Bescheide ersetzen die vorläufigen Bescheide zur Gänze und sind daher in vollem Umfang und nicht nur in einem Punkt (hier: Frage der Liebhaberei - entschiedene Sache liegt somit diesbezüglich nicht vor) bekämpfbar. Der Abgabepflichtige wird durch die vom Finanzamt erlassenen endgültigen Bescheide nicht formell klaglos gestellt, weswegen kein Fall des § 56 VwGG vorliegt. Gemäß § 58 VwGG hat somit jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140030.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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