Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §200 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des S in V, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen die Finanzlandesdirektion für Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1985, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit vorläufigem Bescheid vom 17. Juli 1986 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Umsatzsteuer für das Jahr 1985 fest, wogegen der Beschwerdeführer innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist am 11. November 1986 Berufung erhob.
Über diese Berufung wurde zunächst nicht entschieden.
Mit endgültigem Bescheid vom 20. Dezember 1989 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer neuerlich Umsatzsteuer für das Jahr 1985 in geringfügig erhöhtem Ausmaß fest, wogegen der Beschwerdeführer am 29. Jänner 1990 ebenfalls Berufung erhob.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. März 1991, welche dem Beschwerdeführer am 26. März 1991 zugestellt wurde, wies das Finanzamt die Berufung gegen den (endgültigen) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1985 vom 20. Dezember 1989 ab.
Mit der vorliegenden, am 24. Juni 1992 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 11. November 1986 durch die belangte Behörde geltend.
Der Beschwerde steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
Gemäß § 274 BAO gilt eine gegen einen vorläufigen Bescheid eingebrachte Berufung, über die im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen Bescheides noch nicht entschieden war, soweit sie nicht nach dieser Gesetzesstelle für gegenstandslos geworden zu erklären ist, als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet. Eine Gegenstandsloserklärung hatte nach den unwidersprochenen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, zu der sich der Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs 7 VwGG äußerte, nicht zu erfolgen. Damit erledigte sich die Berufung vom 11. November 1986 mit der Berufungsvorentscheidung vom 12. März 1991. Die Abgabenbehörde hat die "Berufung" vom 29. Jänner 1990 zu Recht als ergänzenden Schriftsatz zur Berufung vom 11. November 1986 angesehen.
Wie sich aus der von der belangten Behörde zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift und aus den von ihr vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, hat der Beschwerdeführer in Ansehung der Berufungsvorentscheidung vom 12. März 1991 keinen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt (vgl § 276 Abs 1 BAO), weswegen die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1985 erledigt ist.
Der Beschwerdeführer bestätigt in der von ihm erstatteten Äußerung, "daß die Berufungsvorentscheidung vom 12.3.1991 (OZ 12) in Rechtskraft erwachsen ist, weil ich einen Antrag im Sinne des § 276 Abs 1 BAO nicht gestellt habe".
Bemerkt wird, daß die übrigen Ausführungen in der Gegenäußerung des Beschwerdeführers bei einem Verfahren nach Art 132 B-VG nicht von Relevanz sind.
Da somit eine Säumnis der belangten Behörde nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140121.X00Im RIS seit
15.12.1992