RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0137

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs3;
ErbStG §27;

Rechtssatz

Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs 1 BAO, insbesondere aus dem Hinweis auf die "Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" ergibt, ist das Rechtsinstitut der vorläufigen Abgabenfestsetzung nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung des Sachverhaltes zu ersparen, um dem Fiskus sofort vorbehaltlich des späteren ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abgabe zu verschaffen. Auch bei einer vorläufigen Abgabenfestsetzung muß die Behörde daher den Sachverhalt soweit wie möglich ermitteln (Hinweis E 18.1.1968, 1088/67, VwSlg 3707 F/1968; E 3.11.1972, 686, 804/72, ÖStZB 9/1973, S 98; E 4.9.1986, 86/16/0083, VwSlg 6136 F/1986; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II 2, Wien 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160137.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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