RS Vwgh 1992/7/30 89/17/0072

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0170 5

Stammrechtssatz

Betrifft der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern eine endgültige und nicht bloß vorläufige Grunderwerbssteuerfestsetzung, muß die belangte Behörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung darauf Bedacht nehmen, weil die Bezeichnung "vorläufig" iSd § 200 Abs 1 BAO ein Bestandteil des Spruches ist und die zitierte Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß der Bescheid als "vorläufig" bezeichnet werden muß (Hinweis E 3.6.1977, 1005/76, E 27.10.1983, 81/16/0165.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170072.X01

Im RIS seit

30.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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