RS Vwgh 1993/2/17 92/14/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird durch eine endgültige Abgabenfestsetzung ein vorläufiger Abgabenbescheid überholt, so kann der Abgabenpflichtige durch die vorläufige Abgabenfestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Erhebung der Beschwerde nach der endgültigen Abgabenfestsetzung erfolgt, weshalb dieselbe insoweit unzulässig und daher zurückzuweisen ist (Hinweis Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 473).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140211.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten