RS Vwgh 1992/9/17 87/16/0073

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 200 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ***** ist. Voraussetzung für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides ist, daß die Abgabepflicht wahrscheinlich ist. Es müssen somit begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Abgabentatbestand bereits verwirklicht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987160073.X02

Im RIS seit

17.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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