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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 200 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ***** ist. Voraussetzung für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides ist, daß die Abgabepflicht wahrscheinlich ist. Es müssen somit begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Abgabentatbestand bereits verwirklicht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987160073.X02Im RIS seit
17.09.1992