Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §184 Abs3;UStG 1959 §16;UStG 1959 §17;
Rechtssatz: Wird eine beim Einkauf von Holz erworbene Übermenge (Kubaturdifferenz) dem Käufer nicht in Rechnung gestellt und wird die für diese Übermenge somit nicht in Frage kommende USt-Vergpütung vom Finanzamt zurückgefordert, so ist im Falle einer Schätzung der zurückzahlenden Vergütun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Wenn kein Kassabuch geführt, sondern nur alle baren und unbaren Eingänge fortlaufend aufgezeichent werden, weiters Entnahmen und Einlagen nicht aufgezeichnet werden, Forderungen erst mit deren Eingang verbucht bzw erst im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz erfaßt werden, kann von einer ordnungsgemäßen Buchführu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Nicht nur die Schätzungsberechtigten, sondern auch das Schätzungesergebnis ist zu begründen. Die bloße Behauptung, der Sicherheitszuschlag sei keineswegs zu hoch, reicht für eine Überprüfung nicht aus, ob die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sind und das Schätzungsverfahren einwandfrei du... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §128 Abs3;BAO §131 Abs1;BAO §132 Abs1;BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Steht nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung bzw nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin fest, daß Grundaufzeichnungen für die Eintragungen in die Kassabücher nicht vorgelegt wurden, daß der Kassastand des Vormonats nicht sogleich übertragen wurde, daß nach der letzten mo... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Wenn die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine genauere Kalkulation als der Prüfer durchführt und diese dem Bf auch zur Kenntnis bringt, so hat sie diese Kalkulation ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen und kann nicht unter Hinweis auf andere mögliche Unrichtigkeiten die als unrichtig erkannte Kalkulation des Prüfers ihrer Entsch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/13/0212 E 24. September 1986 RS 1 Stammrechtssatz Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung n... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Täuscht ein Unternehmer in seinen Büchern die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Geldzuwendungen von Dritten vor, so muß von der sachlichen Unrichtigkeit der gesamten Buchführung ausgegangen werden. Die Berechtigung zur Schätzung gem § 184 BAO ist somit hier gegeben. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Taxiunternehmer und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahre 1981 wurde sein Betrieb einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 1979 bis 1980 unterzogen, die im Ergebnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter Annahme einer Jahreskilometerleistung von 53.000 km führte. Die Schätzungsberechtigung wurde im Prüfungsbericht mit der Nichtaufbewahrung der täglichen Losungsaufzeichnungen (Urbelege) sowie ... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5BAO §163BAO §184 Abs3
Rechtssatz: Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnung... mehr lesen...