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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Rechtssatz
Täuscht ein Unternehmer in seinen Büchern die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Geldzuwendungen von Dritten vor, so muß von der sachlichen Unrichtigkeit der gesamten Buchführung ausgegangen werden. Die Berechtigung zur Schätzung gem § 184 BAO ist somit hier gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150008.X02Im RIS seit
03.11.1986Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010