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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §128 Abs3;Rechtssatz
Steht nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung bzw nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin fest, daß Grundaufzeichnungen für die Eintragungen in die Kassabücher nicht vorgelegt wurden, daß der Kassastand des Vormonats nicht sogleich übertragen wurde, daß nach der letzten monatlichen Eintragung Zeilen freigelassen wurden, daß aus den Kassabüchern Durchschreibeblätter entfernt wurden und daß Eintragungen in den Wareneingangsbüchern verspätet vorgenommen wurden, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, daß sie die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zieht und die Berechtigung zur Schätzung bejaht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130078.X01Im RIS seit
03.12.1986