RS Vwgh 1986/11/25 86/14/0043

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §184 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0212 E 24. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 163 BAO) nicht für sich in Anspruch nehmen. Dieser formelle Mangel der Aufzeichnungen berechtigt bzw verpflichtet die Behörde zur Schätzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140043.X02

Im RIS seit

25.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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