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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0212 E 24. September 1986 RS 1Stammrechtssatz
Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 163 BAO) nicht für sich in Anspruch nehmen. Dieser formelle Mangel der Aufzeichnungen berechtigt bzw verpflichtet die Behörde zur Schätzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140043.X02Im RIS seit
25.11.1986