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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenn kein Kassabuch geführt, sondern nur alle baren und unbaren Eingänge fortlaufend aufgezeichent werden, weiters Entnahmen und Einlagen nicht aufgezeichnet werden, Forderungen erst mit deren Eingang verbucht bzw erst im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz erfaßt werden, kann von einer ordnungsgemäßen Buchführung keine Rede sein. Diesfalls ist die Behörde zur Schätzung verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140048.X01Im RIS seit
22.09.1987