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AbgabenverfahrenNorm
BAO §131 Abs1 Z5Rechtssatz
Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 163 BAO) nicht für sich in Anspruch nehmen. Dieser formelle Mangel der Aufzeichnungen berechtigt bzw verpflichtet die Behörde zur Schätzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130212.X01Im RIS seit
03.11.2020Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020