RS Vwgh 1986/9/24 84/13/0212

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z5
BAO §163
BAO §184 Abs3

Rechtssatz

Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 163 BAO) nicht für sich in Anspruch nehmen. Dieser formelle Mangel der Aufzeichnungen berechtigt bzw verpflichtet die Behörde zur Schätzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130212.X01

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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