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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Es ist ohne rechtliche Bedeutung, wie lange das Handschuhfach, in dem sich eine Faustfeuerwaffe befunden hatte, unbeaufsichtigt gelassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200014.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012