RS Vwgh 1995/2/21 95/20/0014

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0332 E 29. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im versperrten Handschuhfach eines unversperrten PKW stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200014.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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