RS Vwgh 1995/2/21 95/20/0014

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0485 1

Stammrechtssatz

Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein bloß einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleistet nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen

(Hinweis: E 1985/09/17 85/01/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200014.X05

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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