RS Vwgh 1995/1/24 94/20/0855

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung der im Einzelfall gewählten Verwahrungsart hängt nur von OBJEKTIVEN Momenten ab. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß aber zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis E 18.3.1993, 92/01/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200855.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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