Norm: GebAG §34 Abs2GebAG §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt (Gebühr für Mühewaltung), setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der (in concreto abverlangten) Dolmetschtätigkeit als solcher ab... mehr lesen...
Gründe: Der Sachverständige Dipl. Ing. Walter H***** begehrte für seine im Berufungsverfahren AZ 11 Bs 452/02 des Oberlandesgerichtes Graz ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 - aufgegliedert wie aus dem
Spruch: ersichtlich - in der Höhe von insgesamt 5.416,90 EUR. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Berufungsgericht die zu den Punkten 1 bis 3 und 5 verzeichneten Gebühren antragskonform. Anstelle der unter Punkt 4 begehrten Mühewaltungsgebühr für Gutachtensvorbe... mehr lesen...
Norm: GebAG..§34.Abs2
Rechtssatz: Keine Bindung an Zeitangaben in der Gebührennote, wenn aus vergleichbaren Fällen der Aufwand des Sachverständigen bekannt ist. Entscheidungstexte 2 R 12/00i Entscheidungstext LG Leoben 28.05.2003 2 R 12/00i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00609:2003:RLE0000005 ... mehr lesen...
Gründe: Das Oberlandesgericht Graz bestellte im zum AZ 11 Bs 243/00 geführten Berufungsverfahren Univ.Prof. Dr. Peter L***** zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen gerichtsmedizinischen Gutachtens über den Blutalkoholwert des Angeklagten zum Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung von Vorgutachten. Nach Erstellung des Gutachtens legte der genannte Sachverständige Kostennote über insgesamt 7.767,-- S inclusive Umsatzsteuer, darin enthalten auch 7... mehr lesen...
Begründung: Im Rahmen des Unterhaltserhöhungsverfahrens wurde Mag. Dr. Ludwig H***** mit der Erstattung eines Buchsachverständigengutachtens über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters beauftragt. Für die Erstattung dieses Gutachtens ON 26 verzeichnete der Sachverständige Gebühren in der Höhe von S 22.860,--. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren antragsgemäß bestimmt und deren Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet. Der Unterhaltsberechtigte... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs2GebAG §34 Abs4AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs1AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs2AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z4AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z6AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs2
Rechtssatz: Die Entlohnung für qualifizierte Hilfskräfte der Wirtschaftstreuhänder kann gemäß §§ 34 Abs. 2 und 4 GebAG, 1 f AHR erfolgen, ein Stundensatz von S 1.000,-- ist angemessen. Entlohnt man den qualifizierten Mitar... mehr lesen...
Gründe: Beim Landesgericht Innsbruck ist zum AZ 32 Vr 525/99 gegen Günther L***** ein Strafverfahren wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen anhängig. In diesem erließ der Untersuchungsrichter im Rahmen von Vorerhebungen am 1. und 29. März 1999 Hausdurchsuchungsbefehle für Räumlichkeiten von drei dem Verdächtigen zugeordneten Firmen und beauftragte "Beamte des Finanzamtes Innsbruck in Zusammenarbeit mit Beamte... mehr lesen...
Begründung: In der vorliegenden Sozialrechtssachen wurde vom bestellten unfallchirurgischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.W***** (ON 7) eine Röntgenuntersuchung angeordnet (ON 7, Seite 4 = AS 23), die von dem im
Spruch: genannten Facharzt durchgeführt worden ist. Das Erstgericht hat die Gebühren von Dr.E***** mit insgesamt S 2.504.--, ausgehend von einem Ansatz von S 313.-- für 8 Bilder, bestimmt, wobei die Änderung durch die VO BGBl II 1997/407 (Ansatz S 356,-- pro Bild) unb... mehr lesen...
Norm: GebAG §§31 Z1GebAG §34 Abs2GebAG §34 Abs3GebAG §43 Abs1 Z12 litaGebAG §49 Abs2GebAG §49 Abs3 Z1
Rechtssatz: GebAG 1975 idF VO BGBl II 1997/407:§ 43 Abs.1 Z 12 lit a GebAG idgF sieht für eine Röntgenuntersuchung für jede Aufnahme samt Befund und Gutachten S 356,-- vor; diese Bestimmung ist allerdings hier nicht anwendbar, weil nur die Röntgenuntersuchung samt Befund erstellt worden ist, sodaß gemäß § 49 Abs.3 Z 1 GebAG ein auf 75% (drei V... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmt das Erstgericht die Gebühr der berufskundlichen Sachverständigen U***** W***** unter anderem für Mühewaltung mit S 2.880,-- (3 Stunden zu je S 960,--) zuzüglich Umsatzsteuer und wies den Rechnungsführer an, eine detailliert ermittelte Gesamtgebühr vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlen. Der Rekurs des Revisors beim Landesgericht Leoben gegen die Bemessung der Gebühr für Mühewaltung ist rechtzeitig und auch berechtigt. Die Sachverständige h... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs2
Rechtssatz: Stundenansatz für Mühewaltung eines berufskundlichen Sachverständigen Entscheidungstexte 2 R 151/98z Entscheidungstext LG Leoben 13.08.1998 2 R 151/98z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00609:1998:RLE0000008 Dokumentnummer JJR_19980813_LG00609_00200R00151... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 29.4.1996 wurden D***** und D***** zu Sachverständigen bestellt mit dem Auftrag, gemeinsam Befund aufzunehmen (ON 12). Nach Erstattung des Befundes (ON 17) bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 16.11.1996 die Kosten der Sachverständigen mit S 58.977,-- und S 63.295,-- und verfügte die Auszahlung aus den erliegenden Kostenvorschüssen (ON 22). Über Antrag der Klägerin wurde den Sachverständigen am 2.1.1997 aufgetragen, das Gutach... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs1GebAG §34 Abs2GebAG §39 Abs4
Rechtssatz: Macht der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs.1 GebAG geltend und verzichtet er auf die Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes, so hat eine Rücknahme dieses Verzichtes nach Abschluß seiner Tätigkeit, weil sich herausstellt, daß die Gebühr bei den Parteien nicht einbringlich ist und die Parteien die Verfahrenshilfe nicht beantragen bzw. bewilligt erhalten,... mehr lesen...
Begründung: Der Sachverständige Dr. A***** erbrachte in dieser Sozialrechtssache diverse Röntgenleistungen durch Herstellung von Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule der Klägerin. Mit Gebührennote vom 5.5.1997 verzeichnete er die aus dem
Spruch: ersichtlichen Positionen, insbesondere auch einen "Fachzuschlag" von 5,8 %. Die beklagte Partei sprach sich ausschließlich gegen diesen Fachzuschlag aus, ohne diesbezüglich jedoch eine nähere
Begründung: vorzutragen. Mit ... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs2UStG §6 Abs1 Z19GSBG 1996 §3 Abs1
Rechtssatz: Ärztliche Sachverständige haben bei Leistungen, die nicht unter die Tarife des GebAG fallen, sondern in Anlehnung an ihre außergerichtlichen Einkünfte (Honorarordnung der BVA) bestimmt werden, Anspruch auf den jeweiligen Ausgleichssatz gemäß Gesundheits- und Sozialbereich- Beihilfengesetz 1996. Entscheidungstexte 25 Rs 134/97k ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. C***** C***** für die von ihm durchgeführte Röntgen-Ultraschalluntersuchung mit dem Betrag von S 1.540,--, wobei das Erstgericht dem Sachverständigen unter Hinweis auf die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 24.7.1997, 12 Rs 181/97t, auch eine MWSt-Ersatz-Ausgleichszahlung in Höhe von S 84,40 (= 5,8%) zuerkannte. Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2GSBG 1996 §3 Abs1
Rechtssatz: Wenn ein Sachverständiger zulässigerweise seinen Gebührenanspruch im Sinne des § 34 GebAG (fiktiv) nach den in einer Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarifen abrechnet, ist im Rahmen seines Gebührenanspruches auch ein ihm bei dieser Abrechnungsform gemäß § 3 Abs 1 GSBG 1996 gegenüber dem Sozialversicherungsträger (fiktiv) zustehender Ausgleichssatz zu berücksicht... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht zog der Berufungsverhandlung vom 22.1.1997 einen Dolmetsch bei, welcher seine Gebühr insgesamt mit S 1.812,-- beanspruchte. Als Gebühr für Mühewaltung wurde gemäß § 34 Abs 1 GebAG iVm der Tarifinformation des österreichischen Verbandes der Gerichtsdolmetscher der den Tarif für Dolmetscher im GebAG übersteigende Betrag von S 1.000,-- für eine Stunde angesprochen. Der Dolmetsch verzichtete auf die Auszahlung der Gebühren aus Amtsgeldern. Keine der... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs1 idF BGBl1994/623 GebAG 1975 §34 Abs2 idF BGBl1994/623 GebAG 1975 §42 Abs1 idF BGBl1994/623
Rechtssatz: Ordnet das Gericht ohne gesetzliche Grundlage die Auszahlung (hier: Dolmetschgebühren) aus Amtsgeldern an, ohne daß eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt und der Sachverständige auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern des Gerichts verzichtet hat, dann sind die Voraussetzungen für... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2
Rechtssatz: Nach § 34 Abs 2 GebAG 1975 steht dem Buchsachverständigen im Strafverfahren ein Gebührenanspruch in voller Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte nicht zu; bei der gebotenen Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit kann bei der Bemessung der Gebühr in der Regel von etwa 75 bis 80 Prozent der außergerichtlichen Einkünfte ausgegangen werden. ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2
Rechtssatz: Heranziehung der Honorarordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Bemessung der Gebühr für ärztliche Untersuchungen (Krammer - Schmidt 2.Auflage Entscheidung 30, 31 zu § 34 GebAG). Entscheidungstexte 13 Os 87/93 Entscheidungstext OGH 01.09.1993 13 Os 87/93 European Case La... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2GebAG 1975 §51 Abs1
Rechtssatz: Hat der im Enteignungsentschädigungsverfahren beigezogene Sachverständige, wenn es sich nicht um landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genützte Flächen handelt, nur den Wert der enteigneten Baugrundfläche oder darauf stehender Gebäude zu schätzen, ist die Entlohnung für Mühewaltung nach dem Tarif des § 51 Abs 1 GebAG zu bestimmen. Hat der Sachverständige aber darüber hinaus Restwert... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2
Rechtssatz: § 34 Abs2 GebAG 1975 sieht keineswegs vor, daß unter gewissen Voraussetzungen die Gebühr in der vollen Höhe der sonst üblichen Einkünfte des Sachverständigen zu bestimmen ist, sondern nur daß die Bestimmung in dieser Höhe zulässig sein kann. Entscheidungstexte 1 Ob 20/92 Entscheidungstext OGH 20.05.1992 1 Ob 20/92 Veröff: RZ 1993/101 ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2
Rechtssatz: Die Gebühr für Mühewaltung ist in erster Linie nach den im Gebührenanspruchsgesetz aufgestellten Tarifen, nur subsidiär nach der allgemeinen Bestimmung des § 34 Abs 2 GebAG zu bestimmen. Die Gebührenbestimmung nach der zuletzt genannten Vorschrift hat nur dort zu erfolgen, wo der Sachverständige Leistungen erbringt, die in den Tarifen nicht geregelt sind und auf die die Tarife auch nicht sinngemäß anzuwende... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 34 Vr 1598/87 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Oswald M***** wegen des § 159 Abs. 1 StGB ("allenfalls" auch § 114 ASVG) wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 20. Mai 1987 (AS 4 g/I) Dipl.Vw.Dr. Gustav ADOLF zum Buchsachverständigen bestellt und beauftragt, ein Gutachten im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Vorerhebungen mündeten in der weiteren Folge in eine Voruntersuchung wegen des § 156 Abs. 1 und 2 StGB in ei... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2GebAG 1975 §50 Abs1
Rechtssatz: Bei der Berechnung der einem Buchsachverständigen gemäß § 50 Abs 1 GebAG für seine Mühewaltung zustehenden Gebühr ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem § 34 Abs 2, erster Satz, GebAG, wonach die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen z... mehr lesen...
Norm: GebAG §31 Z4GebAG 1975 §34 Abs2GebAG 1975 §39 Abs1
Rechtssatz: Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet. Im Sinne des jedes Gerichtsverfahren beherrschenden und für das vorliegende Verfahren auch aus dem § 39 Abs 1, dritter Satz, GebAG hervorleuchtenden Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist hiebei auch der Sachverständige z... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2GebAG 1975 §39 Abs1GebAG 1975 §50StPO §292
Rechtssatz: Die Gesetzesverletzung (§§ 34 Abs 2, 39 Abs 1, 50 GebAG) wirkte sich zum Vorteil des Beschuldigten, jedoch zum Nachteil des Sachverständigen aus. Aus diesem Grund war der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zuzuerkennen, jedoch zugleich sicherzustellen, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für den Beschuldigten e... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2
Rechtssatz: Bei der Ausübung des durch § 34 Abs 2 GebAG eröffneten richterlichen Ermessens ist wohl auf die Interessen der Rechtspflege Bedacht zu nehmen, womit der Gesetzgeber eine gewisse Beschränkung der Gebührenhöhe nach oben bezweckt. Andererseits ist jedoch eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleichartige oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsl... mehr lesen...