RS OGH 2001/3/9 44R786/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2001
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Norm

GebAG §34 Abs2
GebAG §34 Abs4
AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs1
AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs2
AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z4
AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z6
AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs2

Rechtssatz

Die Entlohnung für qualifizierte Hilfskräfte der Wirtschaftstreuhänder kann gemäß §§ 34 Abs. 2 und 4 GebAG, 1 f AHR erfolgen, ein Stundensatz von S 1.000,-- ist angemessen. Entlohnt man den qualifizierten Mitarbeiter nach § 1 Abs. 3 AHR, steht ihm konsequenter Weise zur Zeitgebühr auch eine Wertgebühr zu, weil diese gemäß § 2 Abs. 4 der AHR zu der gemäß § 1 verrechenbaren Gebühr nicht nur für Wirtschaftstreuhänder, sondern auch für qualifizierte Mitarbeiter zur Verrechnung gebracht werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wertgebühr, Qualifikationszuschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000066

Dokumentnummer

JJR_20010309_LG00003_04400R00786_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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