Norm
GebAG §34 Abs2Rechtssatz
Die Entlohnung für qualifizierte Hilfskräfte der Wirtschaftstreuhänder kann gemäß §§ 34 Abs. 2 und 4 GebAG, 1 f AHR erfolgen, ein Stundensatz von S 1.000,-- ist angemessen. Entlohnt man den qualifizierten Mitarbeiter nach § 1 Abs. 3 AHR, steht ihm konsequenter Weise zur Zeitgebühr auch eine Wertgebühr zu, weil diese gemäß § 2 Abs. 4 der AHR zu der gemäß § 1 verrechenbaren Gebühr nicht nur für Wirtschaftstreuhänder, sondern auch für qualifizierte Mitarbeiter zur Verrechnung gebracht werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wertgebühr, QualifikationszuschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000066Dokumentnummer
JJR_20010309_LG00003_04400R00786_99K0000_001