Norm
GebAG §34 Abs2Rechtssatz
Ärztliche Sachverständige haben bei Leistungen, die nicht unter die Tarife des GebAG fallen, sondern in Anlehnung an ihre außergerichtlichen Einkünfte (Honorarordnung der BVA) bestimmt werden, Anspruch auf den jeweiligen Ausgleichssatz gemäß Gesundheits- und Sozialbereich- Beihilfengesetz 1996.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000056Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010