TE OGH 2001/3/9 44R786/99k

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Das an dieser Stelle befindliche Objekt kann nicht angezeigt werden. Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht hat durch seine Richter VPräs. Hofrat Mag. Dr. Wolf Dieter Ondrag als Vorsitzenden sowie Mag. Helfried Haas und Dr. Christa Zemanek in der Pflegschaftssache des vormals mj. Philipp U*****, geboren am 14.5.1981, infolge Rekurses des Vaters Mag. Günther U*****, Apotheker, ***** Wien, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 4.8.1999, 15 P 320/98z-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Im Rahmen des Unterhaltserhöhungsverfahrens wurde Mag. Dr. Ludwig H***** mit der Erstattung eines Buchsachverständigengutachtens über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters beauftragt. Für die Erstattung dieses Gutachtens ON 26 verzeichnete der Sachverständige Gebühren in der Höhe von S 22.860,--. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren antragsgemäß bestimmt und deren Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet. Der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsschuldner sind für diese Gebühren je zur Hälfte ersatzpflichtig, wobei im Hinblick auf die Verfahrenshilfe von der Einhebung des Betrages vom Unterhaltsberechtigten vorläufig Abstand genommen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beiziehung des Buchsachverständigen im Zuge des Unterhaltsbemessungsverfahrens erforderlich und im Interesse beider Parteien gewesen sei. Die Sachverständigengebühr sei gemäß § 34 Abs 2 und 4 GebAG zu bestimmen gewesen, wobei von den Autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder (AHR) auszugehen gewesen sei. Gemäß § 1 Abs 1 und 2 AHR setze sich die Gebühr aus einer Zeitgebühr (Sockelbetrag) und einem Ergänzungsbetrag (Qualifikationszuschlag) bis zu 100 % der Zeitgebühr zusammen. Auf Grund der besonderen qualitativen Anforderungen stehe gemäß § 34 Abs 2 GebAG auch die Verrechnung des Ergänzungs(Qualifikations)-Zuschlages außer Zweifel. Darüber hinaus stehe gemäß § 2 Abs 1 Z 6 und 4 AHR eine Wertgebühr zu. Diese könne bis zu 100 % der Zeitgebühr betragen. Die Entlohnung des Mitarbeiters des Sachverständigen richte sich nach § 1 Abs 3 AHR. Im Hinblick auf sein Monatsgehalt von S 35.000,-- 14-mal jährlich ergebe dies einen Stundensatz von S 840,-- zuzüglich der Wertgebühr von 20 % sei der verzeichnete Stundensatz von S 1.000,-- gerechtfertigt. Zur Bewältigung der Gutachtensaufträge in der ihm gesetzten Frist benötige der Sachverständige einen für diese Arbeit geschulten und erfahrenen Mitarbeiter. Durch diese besondere Eignung gebühre ihm auch der Qualifiaktionszuschlag. Das Einsetzen eines Mitarbeiters zur Erstattung des Gutachtens reduziere die Höhe der Gebühren. Die vom Rekurswerber zum Vergleich herangezogene Gebührenabrechnung von Mag. Edgar Z***** sei nicht maßgebend, weil diesem die Qualifikation als Wirtschaftstreuhänder fehle, er sei lediglich als Berufsanwärter gemeldet.Im Rahmen des Unterhaltserhöhungsverfahrens wurde Mag. Dr. Ludwig H***** mit der Erstattung eines Buchsachverständigengutachtens über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters beauftragt. Für die Erstattung dieses Gutachtens ON 26 verzeichnete der Sachverständige Gebühren in der Höhe von S 22.860,--. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren antragsgemäß bestimmt und deren Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet. Der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsschuldner sind für diese Gebühren je zur Hälfte ersatzpflichtig, wobei im Hinblick auf die Verfahrenshilfe von der Einhebung des Betrages vom Unterhaltsberechtigten vorläufig Abstand genommen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beiziehung des Buchsachverständigen im Zuge des Unterhaltsbemessungsverfahrens erforderlich und im Interesse beider Parteien gewesen sei. Die Sachverständigengebühr sei gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 4 GebAG zu bestimmen gewesen, wobei von den Autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder (AHR) auszugehen gewesen sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 AHR setze sich die Gebühr aus einer Zeitgebühr (Sockelbetrag) und einem Ergänzungsbetrag (Qualifikationszuschlag) bis zu 100 % der Zeitgebühr zusammen. Auf Grund der besonderen qualitativen Anforderungen stehe gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG auch die Verrechnung des Ergänzungs(Qualifikations)-Zuschlages außer Zweifel. Darüber hinaus stehe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 4 AHR eine Wertgebühr zu. Diese könne bis zu 100 % der Zeitgebühr betragen. Die Entlohnung des Mitarbeiters des Sachverständigen richte sich nach Paragraph eins, Absatz 3, AHR. Im Hinblick auf sein Monatsgehalt von S 35.000,-- 14-mal jährlich ergebe dies einen Stundensatz von S 840,-- zuzüglich der Wertgebühr von 20 % sei der verzeichnete Stundensatz von S 1.000,-- gerechtfertigt. Zur Bewältigung der Gutachtensaufträge in der ihm gesetzten Frist benötige der Sachverständige einen für diese Arbeit geschulten und erfahrenen Mitarbeiter. Durch diese besondere Eignung gebühre ihm auch der Qualifiaktionszuschlag. Das Einsetzen eines Mitarbeiters zur Erstattung des Gutachtens reduziere die Höhe der Gebühren. Die vom Rekurswerber zum Vergleich herangezogene Gebührenabrechnung von Mag. Edgar Z***** sei nicht maßgebend, weil diesem die Qualifikation als Wirtschaftstreuhänder fehle, er sei lediglich als Berufsanwärter gemeldet.

Diesen Beschluss bekämpft der Vater mit rechtzeitigem Rekurs und dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Gebühren des Sachverständigen lediglich mit S 12.876,-- bestimmt würden. Das Erstgericht habe eine Wertgebühr mit der Begründung zugesprochen, dass der Wert des Gegenstandes schwer bestimmbar sei. Der Streitwert in Unterhaltssachen betrage aber die sechsunddreißigfache begehrte Monatsleistung, weshalb der Zuspruch einer Wertgebühr nicht nachvollziehbar sei. Das Gehalt des Mitarbeiters und seine besondere Schulung sei nicht bescheinigt, weshalb ein Qualifikationszuschlag nicht gerechtfertigt erscheine. Wenn Mag. Z*****, dessen Gebührennote vergleichsweise herangezogen worden sei, nicht Wirtschaftstreuhänder, sondern lediglich Berufsanwärter sei, entspreche seine Qualifikation aber offensichtlich immer noch der des Mitarbeiters des Sachverständigen. Daher spreche auch nichts gegen die Heranziehung der von Mag. Z***** verzeichneten Gebühren. Beachtlich sei aber, dass der Sachverständige selbst für den Assistenten mehr verzeichnet habe als Mag. Z*****. Außerdem sei die Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf § 159 StGB sicher wesentlich komplizierter als die Einkommensermittlung in einem Unterhaltsprozess. Völlig werde aber übersehen, dass der im außergerichtlichen Erwerbsleben erzielte Ansatz des Sachverständigen nur dann heranzuziehen sei, wenn das Gutachten eine besonders ausführlich wissenschaftliche Begründung enthalte, außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichen Gebieten vorausgesetzt würden bzw das Gutachten trotz fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet worden oder der Sachverständige durch besondere Raschheit oder besonders großen Umfang der Arbeitsleistung in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt worden sei. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorlägen, sei lediglich eine annähernde Angleichung an die im außergerichtlichen Erwerbsleben erzielbaren Sätze vorzunehmen. Dem Sachverständigen hätte daher als Wirtschaftstreuhänder lediglich ein Stundensatz von S 765,-- gebührt, für den Wirtschaftstreuhänderassistenten lediglich ein Stundensatz von S 540,--, sodass sich die Mühwaltungsgebühr auf S 9.630,-- vermindern würde. Die weiter verzeichneten Kosten und Barauslagen gemäß §§ 30 und 31 GebAG blieben unbekämpft.Diesen Beschluss bekämpft der Vater mit rechtzeitigem Rekurs und dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Gebühren des Sachverständigen lediglich mit S 12.876,-- bestimmt würden. Das Erstgericht habe eine Wertgebühr mit der Begründung zugesprochen, dass der Wert des Gegenstandes schwer bestimmbar sei. Der Streitwert in Unterhaltssachen betrage aber die sechsunddreißigfache begehrte Monatsleistung, weshalb der Zuspruch einer Wertgebühr nicht nachvollziehbar sei. Das Gehalt des Mitarbeiters und seine besondere Schulung sei nicht bescheinigt, weshalb ein Qualifikationszuschlag nicht gerechtfertigt erscheine. Wenn Mag. Z*****, dessen Gebührennote vergleichsweise herangezogen worden sei, nicht Wirtschaftstreuhänder, sondern lediglich Berufsanwärter sei, entspreche seine Qualifikation aber offensichtlich immer noch der des Mitarbeiters des Sachverständigen. Daher spreche auch nichts gegen die Heranziehung der von Mag. Z***** verzeichneten Gebühren. Beachtlich sei aber, dass der Sachverständige selbst für den Assistenten mehr verzeichnet habe als Mag. Z*****. Außerdem sei die Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf Paragraph 159, StGB sicher wesentlich komplizierter als die Einkommensermittlung in einem Unterhaltsprozess. Völlig werde aber übersehen, dass der im außergerichtlichen Erwerbsleben erzielte Ansatz des Sachverständigen nur dann heranzuziehen sei, wenn das Gutachten eine besonders ausführlich wissenschaftliche Begründung enthalte, außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichen Gebieten vorausgesetzt würden bzw das Gutachten trotz fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet worden oder der Sachverständige durch besondere Raschheit oder besonders großen Umfang der Arbeitsleistung in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt worden sei. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorlägen, sei lediglich eine annähernde Angleichung an die im außergerichtlichen Erwerbsleben erzielbaren Sätze vorzunehmen. Dem Sachverständigen hätte daher als Wirtschaftstreuhänder lediglich ein Stundensatz von S 765,-- gebührt, für den Wirtschaftstreuhänderassistenten lediglich ein Stundensatz von S 540,--, sodass sich die Mühwaltungsgebühr auf S 9.630,-- vermindern würde. Die weiter verzeichneten Kosten und Barauslagen gemäß Paragraphen 30 und 31 GebAG blieben unbekämpft.

Der Sachverständige beantragt in seiner Rekursbeantwortung (ON 55) erkennbar, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Besteht für die Honorierung der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen - wie hier bei Wirtschaftstreuhändern - nicht ein im GebAG geregelter Tarif, ist bei der Bemessung der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs 2 GebAG mit der Maßgabe vorzugehen, dass dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte anzustreben ist. Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr in voller Höhe der außergerichtlichen Einkünfte ist aber nur dann zulässig, wenn das Gutachten eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichen oder künstlerischem Gebiet voraussetzt oder das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde oder der Sachverständige durch die besondere Raschheit mit der das Gutachten zu erstatten war oder den besonders großen Umfang der dafür zu erbringenden Arbeitsleistungen in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde. Bezieht der Sachverständige für die gleichen oder ähnliche außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen, so sind gemäß § 34 Abs 4 GebAG die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinne des Abs 1 im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Das Gutachten des Sachverständigen wurde am 21. Juni 1999 dem Gericht überreicht, weshalb hier für die Entlohnung der Mühewaltung die allgemeinen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder Anwendung finden. Die Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe gelten erst seit Jahresende 1999 und haben im Übrigen die Rechtslage nicht verändert, weil § 34 Abs 2 GebAG sowohl Gebührenordnungen als auch Richtlinien und auch Empfehlungen umfasst und feststellt, dass die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen sind, was der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht.Besteht für die Honorierung der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen - wie hier bei Wirtschaftstreuhändern - nicht ein im GebAG geregelter Tarif, ist bei der Bemessung der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG mit der Maßgabe vorzugehen, dass dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte anzustreben ist. Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr in voller Höhe der außergerichtlichen Einkünfte ist aber nur dann zulässig, wenn das Gutachten eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichen oder künstlerischem Gebiet voraussetzt oder das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde oder der Sachverständige durch die besondere Raschheit mit der das Gutachten zu erstatten war oder den besonders großen Umfang der dafür zu erbringenden Arbeitsleistungen in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde. Bezieht der Sachverständige für die gleichen oder ähnliche außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen, so sind gemäß Paragraph 34, Absatz 4, GebAG die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinne des Absatz eins, im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Das Gutachten des Sachverständigen wurde am 21. Juni 1999 dem Gericht überreicht, weshalb hier für die Entlohnung der Mühewaltung die allgemeinen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder Anwendung finden. Die Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe gelten erst seit Jahresende 1999 und haben im Übrigen die Rechtslage nicht verändert, weil Paragraph 34, Absatz 2, GebAG sowohl Gebührenordnungen als auch Richtlinien und auch Empfehlungen umfasst und feststellt, dass die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen sind, was der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht.

Gemäß § 1 der genannten AHR gebührt dem Sachverständigen eine Zeitgebühr von S 1.020,-- pro Stunde. Dieser Stundensatz kann bis zu 100 % (Ergänzungsbetrag) angehoben werden, je nach Art und Umfang sowie Qualifikation der erbrachten Leistung, Bedeutung der Leistung des Wirtschaftstreuhänders für den Auftraggeber, je nach der für die Erbringung der Leistung notwendigen Kanzleiausstattung und der sozialen Lage des Auftraggebers. Qualifizierte bzw schwierige Leistungen sind solche, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordern, umfangreiche Leistungen solche, die wegen des nötigen Arbeitsaufwandes aus allgemeiner Wirtschaftstreuhändertätigkeit herausragen (§ 1 Abs 2 AHR). In besonderen Fällen kann der so ermittelte Stundensatz bis 20 % ermäßigt oder erhöht werden, dies gilt insbesondere für besonders dringliche Leistungen. Nach diesen Grundsätzen konnte der Sachverständige für seine Mühewaltung zum Stundensatz von S 1.020,-- 20 % Ergänzungsbetrag verzeichnen. Der Gutachtenserstattung über die Höhe der Einkommen eines Apothekers kommt entsprechende Bedeutung bei, sodass der Sachverständige bei Erstattung eines derartigen Gutachtens im außergerichtlichen Erwerbsleben durchaus einen höheren Ergänzungsbeitrag hätte erzielen können als die hier verzeichneten 20 %. Durch die Reduktion des Ergänzungsbeitrages vom Rahmen bis zu 100 % auf tatsächlich 20 % handelt es sich bei dem verzeichneten Stundensatz nicht um die volle Höhe der vom Sachverständigen außergerichtlich erzielbaren Einkünfte. Damit ist aber bereits berücksichtigt, dass dem Sachverständigen nur eine weitgehende Annäherung an seine außergerichtlichen Einkünfte zusteht. Dass die Voraussetzungen für eine Entlohnung der Mühewaltung in der vollen Höhe der außergerichtlichen Gebühr nicht vorliegt, macht der Rekurswerber zwar zutreffend geltend, die zugesprochene Mühewaltungsgebühr entspricht aber ohnehin nicht der vollen Höhe der vom Sachverständigen außergerichtlich erzielbaren Einkünfte, sodass diesem Einwand des Rekurswerbers keine weitere Bedeutung zukommt. Gemäß § 2 AHR gebührt unter anderem für die Verfassung von Gutachten eine Wertgebühr. Diese richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes ( § 2 Abs 2 AHR). Ist dieser schwer zu ermitteln oder die Gebühr offenbar unangemessen, kann die Wertgebühr gemäß § 2 Abs 4 AHR auch bis zu 100 % der gemäß § 1 AHR verzeichneten Gebühr betragen. Da neben der laufenden Unterhaltsverpflichtung drei Jahre rückwirkender Unterhalt in ständig schwankender Höhe begehrt wurde, erfordert die Ermittlung des Streitwertes umfangreiche Berechnungen, sodass entgegen der Ansicht des Rekurswerbers die Wertgebühr nicht gemäß § 2 Abs 2 und 3 AHR sondern nach Abs 4 mit 20 % der verzeichneten Zeitgebühr zugesprochen werden konnte. Im Hinblick auf die Ansprüche auf eine Ergänzungsgebühr von 20 % der Zeitgrundgebühr und einer 20 % Wertgebühr für die Erstattung des Gutachtens erscheint der vom Sachverständigen verzeichnete Stundensatz von S 1.400,-- angemessen.Gemäß Paragraph eins, der genannten AHR gebührt dem Sachverständigen eine Zeitgebühr von S 1.020,-- pro Stunde. Dieser Stundensatz kann bis zu 100 % (Ergänzungsbetrag) angehoben werden, je nach Art und Umfang sowie Qualifikation der erbrachten Leistung, Bedeutung der Leistung des Wirtschaftstreuhänders für den Auftraggeber, je nach der für die Erbringung der Leistung notwendigen Kanzleiausstattung und der sozialen Lage des Auftraggebers. Qualifizierte bzw schwierige Leistungen sind solche, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordern, umfangreiche Leistungen solche, die wegen des nötigen Arbeitsaufwandes aus allgemeiner Wirtschaftstreuhändertätigkeit herausragen (Paragraph eins, Absatz 2, AHR). In besonderen Fällen kann der so ermittelte Stundensatz bis 20 % ermäßigt oder erhöht werden, dies gilt insbesondere für besonders dringliche Leistungen. Nach diesen Grundsätzen konnte der Sachverständige für seine Mühewaltung zum Stundensatz von S 1.020,-- 20 % Ergänzungsbetrag verzeichnen. Der Gutachtenserstattung über die Höhe der Einkommen eines Apothekers kommt entsprechende Bedeutung bei, sodass der Sachverständige bei Erstattung eines derartigen Gutachtens im außergerichtlichen Erwerbsleben durchaus einen höheren Ergänzungsbeitrag hätte erzielen können als die hier verzeichneten 20 %. Durch die Reduktion des Ergänzungsbeitrages vom Rahmen bis zu 100 % auf tatsächlich 20 % handelt es sich bei dem verzeichneten Stundensatz nicht um die volle Höhe der vom Sachverständigen außergerichtlich erzielbaren Einkünfte. Damit ist aber bereits berücksichtigt, dass dem Sachverständigen nur eine weitgehende Annäherung an seine außergerichtlichen Einkünfte zusteht. Dass die Voraussetzungen für eine Entlohnung der Mühewaltung in der vollen Höhe der außergerichtlichen Gebühr nicht vorliegt, macht der Rekurswerber zwar zutreffend geltend, die zugesprochene Mühewaltungsgebühr entspricht aber ohnehin nicht der vollen Höhe der vom Sachverständigen außergerichtlich erzielbaren Einkünfte, sodass diesem Einwand des Rekurswerbers keine weitere Bedeutung zukommt. Gemäß Paragraph 2, AHR gebührt unter anderem für die Verfassung von Gutachten eine Wertgebühr. Diese richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes ( Paragraph 2, Absatz 2, AHR). Ist dieser schwer zu ermitteln oder die Gebühr offenbar unangemessen, kann die Wertgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AHR auch bis zu 100 % der gemäß Paragraph eins, AHR verzeichneten Gebühr betragen. Da neben der laufenden Unterhaltsverpflichtung drei Jahre rückwirkender Unterhalt in ständig schwankender Höhe begehrt wurde, erfordert die Ermittlung des Streitwertes umfangreiche Berechnungen, sodass entgegen der Ansicht des Rekurswerbers die Wertgebühr nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 AHR sondern nach Absatz 4, mit 20 % der verzeichneten Zeitgebühr zugesprochen werden konnte. Im Hinblick auf die Ansprüche auf eine Ergänzungsgebühr von 20 % der Zeitgrundgebühr und einer 20 % Wertgebühr für die Erstattung des Gutachtens erscheint der vom Sachverständigen verzeichnete Stundensatz von S 1.400,-- angemessen.

Gemäß § 1 Abs 3 AHR ist eine geleistete Arbeitsstunde eines Mitarbeiters mit 2 % seines Bruttomonatsentgeltes zu entlohnen. Unter dem Bruttomonatsentgelt ist ein Zwölftel des Bruttojahresentgeltes - somit inklusive der aliquoten Sonderzahlungen - zu verstehen. Die Höhe dieser Kosten hat der Sachverständige nunmehr bescheinigt (ON 55). Der von ihm herangezogene Mitarbeiter bezieht ein Bruttomonatsgehalt von S 33.000,-- 15-mal jährlich. Zwei Prozent eines Zwölftels des Bruttojahresentgeltes betragen somit S 825,-- (15-mal S 33.000,-- : 12).Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AHR ist eine geleistete Arbeitsstunde eines Mitarbeiters mit 2 % seines Bruttomonatsentgeltes zu entlohnen. Unter dem Bruttomonatsentgelt ist ein Zwölftel des Bruttojahresentgeltes - somit inklusive der aliquoten Sonderzahlungen - zu verstehen. Die Höhe dieser Kosten hat der Sachverständige nunmehr bescheinigt (ON 55). Der von ihm herangezogene Mitarbeiter bezieht ein Bruttomonatsgehalt von S 33.000,-- 15-mal jährlich. Zwei Prozent eines Zwölftels des Bruttojahresentgeltes betragen somit S 825,-- (15-mal S 33.000,-- : 12).

Hiezu kommt noch die Wertgebühr.

Zwar hat sich die Generalprokuratur beim OGH am 12.11.1999, Gw 357/99, gegen die Verrechnung einer Wertgebühr von Mitarbeitern eines Wirtschaftstreuhänders ausgesprochen, weil ihrer Ansicht nach der Kostenersatz für Hilfskräfte im § 30 Z 1 GebAG geregelt ist, wonach dem Sachverständigen nur der tatsächlich entstandene von ihm bescheinigte Aufwand zu ersetzen ist. Für diese Gebühren sei nicht § 34 GebAG heranzuziehen, der sich ausschließlich auf die Gebühren der eigenen Mühewaltung des Sachverständigen beziehe, nicht jedoch auf den Ersatz der Hilfskraftkosten.Zwar hat sich die Generalprokuratur beim OGH am 12.11.1999, Gw 357/99, gegen die Verrechnung einer Wertgebühr von Mitarbeitern eines Wirtschaftstreuhänders ausgesprochen, weil ihrer Ansicht nach der Kostenersatz für Hilfskräfte im Paragraph 30, Ziffer eins, GebAG geregelt ist, wonach dem Sachverständigen nur der tatsächlich entstandene von ihm bescheinigte Aufwand zu ersetzen ist. Für diese Gebühren sei nicht Paragraph 34, GebAG heranzuziehen, der sich ausschließlich auf die Gebühren der eigenen Mühewaltung des Sachverständigen beziehe, nicht jedoch auf den Ersatz der Hilfskraftkosten.

Auch die Oberlandesgerichte Linz und Graz haben eine Wertgebühr für qualifizierte Hilfskräfte nicht honoriert (OLG Linz 11.9.1996 8 Bs 41/96, SV 1996, 4 S 37, OLG Graz 11 Bs 120/99).

Im Gegensatz dazu hat das Oberlandesgericht Graz am 10.7.1997 zu 9 Bs 263/97 auch eine Wertgebühr für den Zeitaufwand qualifizierter Mitarbeiter zugestanden. Dies wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass durch den Einsatz von Hilfskräften für die Gutachtenserstellung im engeren Sinn die Kosten des Gutachtens verringert werden. § 1 der AHR regle die Zeitgebühr sowohl der Wirtschaftstreuhänder als auch ihrer qualifizierten Mitarbeiter. Aus dieser Regelung gehe klar hervor, dass die Bemessungsgrundlage der Wertgebühr die Zeitgebühr des Wirtschaftstreuhänders und seiner Mitarbeiter ist, was die Wertgebühr noch nicht zu einem Kostenersatz für die Kosten der Mitarbeiter mache (LG Graz, 22 Cg 120/95m). Eine Berechnung der Wertgebühr auf Basis der Zeitgebühr des Wirtschaftstreuhänders und seiner qualifizierten Mitarbeiter beachte die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, zumal der Nichteinsatz des qualifizierten Mitarbeiters die Gebührennote nur erhöhen würde. Nicht die isolierte Betrachtung der §§ 30 und 34 GebAG, sondern eine integrative Gesamtbetrachtung sei damit geboten (LGZ Graz, 6 R 500/97m). Bei der Wertgebühr für die Tätigkeit der qualifizierten Hilfskräfte handle es sich immer noch um das Honorar für die Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders, das als Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 GebAG zur Verrechnung komme (ecolex 2000, 816). Die Wertgebühr war aber insbesondere deshalb zuzusprechen, weil ein Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 AHR nicht nur Zeitgebühr für seine eigenen Tätigkeit verzeichnen kann, sondern in dieser Bestimmung auch der Entlohnungsanspruch des qualifizierten Mitarbeiters geregelt ist. Entlohnt man den qualfizierten Mitarbeiter nach § 1 Abs 3 AHR steht ihm konsequenterweise zur Zeitgebühr auch eine Wertgebühr zu, weil diese gemäß § 2 Abs 4 der AHR zu der gemäß § 1 verrechenbaren Gebühr nicht nur für Wirtschaftstreuhänder, sondern auch für qualifizierte Mitarbeiter zur Verrechnung gebracht werden kann.Im Gegensatz dazu hat das Oberlandesgericht Graz am 10.7.1997 zu 9 Bs 263/97 auch eine Wertgebühr für den Zeitaufwand qualifizierter Mitarbeiter zugestanden. Dies wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass durch den Einsatz von Hilfskräften für die Gutachtenserstellung im engeren Sinn die Kosten des Gutachtens verringert werden. Paragraph eins, der AHR regle die Zeitgebühr sowohl der Wirtschaftstreuhänder als auch ihrer qualifizierten Mitarbeiter. Aus dieser Regelung gehe klar hervor, dass die Bemessungsgrundlage der Wertgebühr die Zeitgebühr des Wirtschaftstreuhänders und seiner Mitarbeiter ist, was die Wertgebühr noch nicht zu einem Kostenersatz für die Kosten der Mitarbeiter mache (LG Graz, 22 Cg 120/95m). Eine Berechnung der Wertgebühr auf Basis der Zeitgebühr des Wirtschaftstreuhänders und seiner qualifizierten Mitarbeiter beachte die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, zumal der Nichteinsatz des qualifizierten Mitarbeiters die Gebührennote nur erhöhen würde. Nicht die isolierte Betrachtung der Paragraphen 30 und 34 GebAG, sondern eine integrative Gesamtbetrachtung sei damit geboten (LGZ Graz, 6 R 500/97m). Bei der Wertgebühr für die Tätigkeit der qualifizierten Hilfskräfte handle es sich immer noch um das Honorar für die Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders, das als Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 34, GebAG zur Verrechnung komme (ecolex 2000, 816). Die Wertgebühr war aber insbesondere deshalb zuzusprechen, weil ein Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph eins, AHR nicht nur Zeitgebühr für seine eigenen Tätigkeit verzeichnen kann, sondern in dieser Bestimmung auch der Entlohnungsanspruch des qualifizierten Mitarbeiters geregelt ist. Entlohnt man den qualfizierten Mitarbeiter nach Paragraph eins, Absatz 3, AHR steht ihm konsequenterweise zur Zeitgebühr auch eine Wertgebühr zu, weil diese gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der AHR zu der gemäß Paragraph eins, verrechenbaren Gebühr nicht nur für Wirtschaftstreuhänder, sondern auch für qualifizierte Mitarbeiter zur Verrechnung gebracht werden kann.

Da es sich auch bei der Zeitgebühr qualifizierter Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs 3 AHR nur um eine pauschalierte Abgeltung und nicht um den Ersatz eines bescheinigten Aufwandes im Sinne des § 30 GebAG handelt, hindert diese im GebAG vorgesehene weitere Entlohnungsmöglichkeit den Zuspruch der Wertgebühr nicht. Gemäß § 30 GebAG wäre das Honorar für Hilfskräfte insgesamt auf den bescheinigten tatsächlichen Aufwand zu beschränken gewesen. Da dies von niemanden - nichteinmal vom Rekurswerber - begehrt wurde, ist der tatsächliche Aufwand für Hilfskräfte vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt worden, weshalb die Entlohnung für die qualfizierten Hilfskräfte lediglich gemäß §§ 34 Abs 2 und 4 GebAG, 1 f AHR zu erfolgen hatte. Ein Stundensatz von S 1.000.-- für den Assistenten erscheint damit angemessen.Da es sich auch bei der Zeitgebühr qualifizierter Mitarbeiter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AHR nur um eine pauschalierte Abgeltung und nicht um den Ersatz eines bescheinigten Aufwandes im Sinne des Paragraph 30, GebAG handelt, hindert diese im GebAG vorgesehene weitere Entlohnungsmöglichkeit den Zuspruch der Wertgebühr nicht. Gemäß Paragraph 30, GebAG wäre das Honorar für Hilfskräfte insgesamt auf den bescheinigten tatsächlichen Aufwand zu beschränken gewesen. Da dies von niemanden - nichteinmal vom Rekurswerber - begehrt wurde, ist der tatsächliche Aufwand für Hilfskräfte vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt worden, weshalb die Entlohnung für die qualfizierten Hilfskräfte lediglich gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 4 GebAG, 1 f AHR zu erfolgen hatte. Ein Stundensatz von S 1.000.-- für den Assistenten erscheint damit angemessen.

Der Gebührenanspruch ist nach dem GebAG in jedem Einzelfall zu prüfen, sodass auf von anderen Sachverständigen verzeichnete Gebühren nicht weiter einzugehen war. Auf die veröffentlichte Rechtsprechung wurde ohnehin Bedacht genommen.

Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet

sich auf § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG.sich auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00074 44R07869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2001:04400R00786.99K.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20010309_LG00003_04400R00786_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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