Norm
GebAG 1975 §34 Abs2Rechtssatz
Die Gesetzesverletzung (§§ 34 Abs 2, 39 Abs 1, 50 GebAG) wirkte sich zum Vorteil des Beschuldigten, jedoch zum Nachteil des Sachverständigen aus. Aus diesem Grund war der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zuzuerkennen, jedoch zugleich sicherzustellen, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für den Beschuldigten ergeben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059218Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014