RS OGH 1991/11/20 13Os112/91, 14Os153/03

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

GebAG 1975 §34 Abs2

Rechtssatz

Bei der Ausübung des durch § 34 Abs 2 GebAG eröffneten richterlichen Ermessens ist wohl auf die Interessen der Rechtspflege Bedacht zu nehmen, womit der Gesetzgeber eine gewisse Beschränkung der Gebührenhöhe nach oben bezweckt. Andererseits ist jedoch eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleichartige oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Lediglich in den Fällen der pauschalierten Gebührenbestimmung beschränkt sich das Ermessen nicht nur auf die Höhe des Gebührensatzes, sondern auch auf den zuzubilligenden Zeitaufwand. Dies kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die gemäß dem § 34 Abs 2, letzter Satz, GebAG heranzuziehende Gebührenordnung eine Zeitgebühr vorsieht. In diesem Fall ist das Ausmaß der bei der Mühewaltung aufgewendeten Zeit eine Tatfrage, für deren Beantwortung grundsätzlich von den Angaben des Sachverständigen auszugehen ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 112/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 13 Os 112/91
    Veröff: EvBl 1992/72 S 302
  • 14 Os 153/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 153/03
    Auch; nur: Das Ausmaß der bei der Mühewaltung aufgewendeten Zeit ist eine Tatfrage, für deren Beantwortung grundsätzlich von den Angaben des Sachverständigen auszugehen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059243

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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