Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Georg W*****, 2. Erika W*****, 3. Monika L*****, sämtliche vertreten durch Dr.Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Milun D*****, vertreten durch Dr.Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 1997, GZ 39 R 809/96a, womit Dolmetschgebühren bestimmt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht zog der Berufungsverhandlung vom 22.1.1997 einen Dolmetsch bei, welcher seine Gebühr insgesamt mit S 1.812,-- beanspruchte. Als Gebühr für Mühewaltung wurde gemäß § 34 Abs 1 GebAG iVm der Tarifinformation des österreichischen Verbandes der Gerichtsdolmetscher der den Tarif für Dolmetscher im GebAG übersteigende Betrag von S 1.000,-- für eine Stunde angesprochen. Der Dolmetsch verzichtete auf die Auszahlung der Gebühren aus Amtsgeldern. Keine der Parteien genießt die Verfahrenshilfe.Das Berufungsgericht zog der Berufungsverhandlung vom 22.1.1997 einen Dolmetsch bei, welcher seine Gebühr insgesamt mit S 1.812,-- beanspruchte. Als Gebühr für Mühewaltung wurde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit der Tarifinformation des österreichischen Verbandes der Gerichtsdolmetscher der den Tarif für Dolmetscher im GebAG übersteigende Betrag von S 1.000,-- für eine Stunde angesprochen. Der Dolmetsch verzichtete auf die Auszahlung der Gebühren aus Amtsgeldern. Keine der Parteien genießt die Verfahrenshilfe.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Berufungsgericht die Dolmetschgebühr in der angesprochenen Höhe und ordnete - entgegen § 42 Abs 1 GebAG - deren Auszahlung aus Amtsgeldern an.Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Berufungsgericht die Dolmetschgebühr in der angesprochenen Höhe und ordnete - entgegen Paragraph 42, Absatz eins, GebAG - deren Auszahlung aus Amtsgeldern an.
Rechtliche Beurteilung
Zur Entscheidung über den dagegen vom Bund, vertreten durch den Revisor beim Landensgericht für Zivilrechtssachen Wien, erhobenen Rekurs ist der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung in § 528 Abs 2 Z 5 ZPO, welche nur für den Revisionsrekurs gilt, nicht jedoch dann, wenn das Berufungsgericht erstmals eine Sachverständigen(Dolmetsch-)gebühr bestimmt hat (7 Ob 2056/96w), und ungeachtet der Beschränkung in § 519 ZPO für die Anfechtung der im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse zufolge der Anordnung in § 41 Abs 1 GebAG, wonach gegen "jeden" Beschluß, mit dem Sachverständigengebühren bestimmt werden, ein Rechtsmittel erhoben werden kann, somit auch gegen derartige Beschlüsse des Berufungsgerichts (7 Ob 2056/96w), berufen. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.Zur Entscheidung über den dagegen vom Bund, vertreten durch den Revisor beim Landensgericht für Zivilrechtssachen Wien, erhobenen Rekurs ist der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO, welche nur für den Revisionsrekurs gilt, nicht jedoch dann, wenn das Berufungsgericht erstmals eine Sachverständigen(Dolmetsch-)gebühr bestimmt hat (7 Ob 2056/96w), und ungeachtet der Beschränkung in Paragraph 519, ZPO für die Anfechtung der im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse zufolge der Anordnung in Paragraph 41, Absatz eins, GebAG, wonach gegen "jeden" Beschluß, mit dem Sachverständigengebühren bestimmt werden, ein Rechtsmittel erhoben werden kann, somit auch gegen derartige Beschlüsse des Berufungsgerichts (7 Ob 2056/96w), berufen. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Rekurs bekämpft die Bestimmung der Gebühr für die Mühewaltung, soweit sie den Tarif gemäß § 54 Abs 1 GebAG für die Mühewaltung der Dolmetscher übersteigt. Beantragt wird, die Gebühr insoweit tarifmäßig mit S 381,-- festzusetzen.Der Rekurs bekämpft die Bestimmung der Gebühr für die Mühewaltung, soweit sie den Tarif gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GebAG für die Mühewaltung der Dolmetscher übersteigt. Beantragt wird, die Gebühr insoweit tarifmäßig mit S 381,-- festzusetzen.
Gemäß § 34 Abs 2 GebAG idF der Novelle 1994, mit der das sogenannte Gebührensplitting eingeführt wurde, ist ua in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, die Gebühr für Mühewaltung - entgegen § 34 Abs 1 GebAG - nicht nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, sondern nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen. § 34 GebAG gilt auch für Dolmetscher (§ 53 Abs 1 GebAG). Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung kommt es gemäß § 34 Abs 2 GebAG für die Anwendung der Tarife im GebAG nicht bloß darauf an, daß die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet wurde, sondern nur darauf, daß die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Ordnet das Gericht ohne gesetzliche Grundlage die Auszahlung aus Amtsgeldern an, ohne daß - wie hier - eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt und der Sachverständige auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern des Gerichts verzichtet hat, dann sind die Voraussetzungen für die Bestimmung der Gebühr nach den Tarifen des GebAG nicht gegeben.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG in der Fassung der Novelle 1994, mit der das sogenannte Gebührensplitting eingeführt wurde, ist ua in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, die Gebühr für Mühewaltung - entgegen Paragraph 34, Absatz eins, GebAG - nicht nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, sondern nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen. Paragraph 34, GebAG gilt auch für Dolmetscher (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG). Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung kommt es gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG für die Anwendung der Tarife im GebAG nicht bloß darauf an, daß die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet wurde, sondern nur darauf, daß die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Ordnet das Gericht ohne gesetzliche Grundlage die Auszahlung aus Amtsgeldern an, ohne daß - wie hier - eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt und der Sachverständige auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern des Gerichts verzichtet hat, dann sind die Voraussetzungen für die Bestimmung der Gebühr nach den Tarifen des GebAG nicht gegeben.
Dem Rekurs, der die Auszahlungsanordnung als solche nicht bekämpft, konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Dem Berufungsgericht obliegt es aber, die für die Rückführung der aus dem Amtsverlag ausgezahlten Gelder erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Anmerkung
E46210 07A01487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00148.97H.0514.000Dokumentnummer
JJT_19970514_OGH0002_0070OB00148_97H0000_000