Norm
GebAG 1975 §34 Abs2Rechtssatz
Wenn ein Sachverständiger zulässigerweise seinen Gebührenanspruch im Sinne des § 34 GebAG (fiktiv) nach den in einer Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarifen abrechnet, ist im Rahmen seines Gebührenanspruches auch ein ihm bei dieser Abrechnungsform gemäß § 3 Abs 1 GSBG 1996 gegenüber dem Sozialversicherungsträger (fiktiv) zustehender Ausgleichssatz zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000026Dokumentnummer
JJR_19971215_OLG0459_0120RS00248_97W0000_001