Norm
GebAG §34 Abs1Rechtssatz
Macht der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs.1 GebAG geltend und verzichtet er auf die Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes, so hat eine Rücknahme dieses Verzichtes nach Abschluß seiner Tätigkeit, weil sich herausstellt, daß die Gebühr bei den Parteien nicht einbringlich ist und die Parteien die Verfahrenshilfe nicht beantragen bzw. bewilligt erhalten, nicht die Wirkung, daß im Sinne der Regelung des § 39 Abs.4 GebAG vorzugehen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000266Dokumentnummer
JJR_19980805_OLG0009_00300R00111_98K0000_001