TE OGH 1999/8/25 7Rs263/99v

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) sowie den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Ciresa in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, 1160 Wien, *****, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1203 Wien, Webergasse 4, wegen Versehrtenrente, infolge Rekurses der beklagten Partei wider den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes WIEN vom 14.7.1999, 29 Cgs 66/99d-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F O L G E gegeben, der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er unter Miteinbeziehung der vom Erstgericht unangefochten gebliebenen Abweisung von S 54,-- lautet:

,Die Gebühren des Dr.med.univ.H***** E*****, Facharzt für Radiologie, ***** Wien, *****, werden für die Erstellung von 8 Röntgenbildern [Format 18/24] samt Befund vom 22.6.1999 (ON 8) nach dem GebAG 1975 idF BGBl II 1997/407, mit S 2.136.-- bestimmt, das [gesamte] Mehrbegehren von S 424.-- wird abgewiesen.",Die Gebühren des Dr.med.univ.H***** E*****, Facharzt für Radiologie, ***** Wien, *****, werden für die Erstellung von 8 Röntgenbildern [Format 18/24] samt Befund vom 22.6.1999 (ON 8) nach dem GebAG 1975 in der Fassung BGBl römisch II 1997/407, mit S 2.136.-- bestimmt, das [gesamte] Mehrbegehren von S 424.-- wird abgewiesen."

Die Durchführung des Beschlusses obliegt gemäß den §§ 2 ASGG,527 Abs.1 ZPO dem Erstgericht.Die Durchführung des Beschlusses obliegt gemäß den Paragraphen 2, ASGG,527 Absatz , ZPO dem Erstgericht.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

In der vorliegenden Sozialrechtssachen wurde vom bestellten unfallchirurgischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.W***** (ON 7) eine Röntgenuntersuchung angeordnet (ON 7, Seite 4 = AS 23), die von dem im Spruch genannten Facharzt durchgeführt worden ist.

Das Erstgericht hat die Gebühren von Dr.E***** mit insgesamt S 2.504.--, ausgehend von einem Ansatz von S 313.-- für 8 Bilder, bestimmt, wobei die Änderung durch die VO BGBl II 1997/407 (Ansatz S 356,-- pro Bild) unbeachtet geblieben ist.Das Erstgericht hat die Gebühren von Dr.E***** mit insgesamt S 2.504.--, ausgehend von einem Ansatz von S 313.-- für 8 Bilder, bestimmt, wobei die Änderung durch die VO BGBl römisch II 1997/407 (Ansatz S 356,-- pro Bild) unbeachtet geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 34 Abs.2 GebAG ist in Verfahren in Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 ASGG die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen. Nur soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind und soweit im § 34 Abs.3 und § 49 Abs.1 und 2 leg.cit. nichts anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach § 34 Abs.1 leg.cit. mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte anzustreben ist. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls ein Tarifansatz vorhanden (vgl. unten §§ 43 Abs.1 Z 12 lit.a iVm § 49 Abs.3 Z 1 GebAG 1975 idgF).Gemäß Paragraph 34, Absatz , GebAG ist in Verfahren in Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 65, ASGG die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen. Nur soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind und soweit im Paragraph 34, Absatz und Paragraph 49, Absatz und 2 leg.cit. nichts anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Paragraph 34, Absatz , leg.cit. mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte anzustreben ist. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls ein Tarifansatz vorhanden vergleiche unten Paragraphen 43, Absatz , Ziffer 12, Litera , in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz , Ziffer eins, GebAG 1975 idgF).

Ungeachtet der Problematik, daß an sich Dr.H***** E***** ohne eigene Begutachtung Leistungen für den Sachverständigen Univ.Prof.Dr.W***** (vgl.Zuweisung AS 23, wie bereits zitiert) vorgenommen hat und demgemäß im Sinne des § 31 Z 1 GebAG einen Hilfsbefund erbracht hat, dessen Kosten an sich vom zuweisenden Sachverständigen anzusprechen gewesen wären, hat dennoch das Erstgericht eine eigene Kostenbestimmung hinsichtlich Dr.E***** vorgenommen, sodaß dessen Tätigkeit durch den bekämpften Beschluß des Erstgerichtes durch die Zuerkennung der Gebühr auch genehmigt worden ist (vgl. hiezu SVSlg 36.751, 39.756, 39.757; Krammer-Schmidt, GebAG2, Anm.3 zu § 31; Krammer, Ausgewählte Probleme zum Sachverständigengebührenrecht,SV 1985/3,3[4f];vgl. OLG Innsbruck vom 18.12.1997, 25 Rs 134/97k).Ungeachtet der Problematik, daß an sich Dr.H***** E***** ohne eigene Begutachtung Leistungen für den Sachverständigen Univ.Prof.Dr.W***** (vgl.Zuweisung AS 23, wie bereits zitiert) vorgenommen hat und demgemäß im Sinne des Paragraph 31, Ziffer eins, GebAG einen Hilfsbefund erbracht hat, dessen Kosten an sich vom zuweisenden Sachverständigen anzusprechen gewesen wären, hat dennoch das Erstgericht eine eigene Kostenbestimmung hinsichtlich Dr.E***** vorgenommen, sodaß dessen Tätigkeit durch den bekämpften Beschluß des Erstgerichtes durch die Zuerkennung der Gebühr auch genehmigt worden ist vergleiche hiezu SVSlg 36.751, 39.756, 39.757; Krammer-Schmidt, GebAG2, Anm.3 zu Paragraph 31 ;, Krammer, Ausgewählte Probleme zum Sachverständigengebührenrecht,SV 1985/3,3[4f];vgl. OLG Innsbruck vom 18.12.1997, 25 Rs 134/97k).

§ 43 Abs.1 Z 12 lit a GebAG idgF sieht für eine Röntgenuntersuchung für jede Aufnahme samt Befund und Gutachten S 356.-- vor, diese Bestimmung ist allerdings hier nicht anwendbar, weil nur die Röntgenuntersuchung samt Befund erstellt worden ist, sodaß gemäß § 49 Abs.3 Z 1 GebAG ein auf 75% (,drei Viertel") verminderter Zuspruch zu erfolgen hat, wenn Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen bzw. Ärzten erfolgen. Dies ergibt pro Bild S 267.--, für acht Bilder sohin S 2.136.--, wie im Spruch genannt,sodaß das gesamte Mehrbegehren von S 424.--, beinhaltend bereits die Teilabweisung von S 56.--, abzuweisen war.Paragraph 43, Absatz , Ziffer 12, Litera a, GebAG idgF sieht für eine Röntgenuntersuchung für jede Aufnahme samt Befund und Gutachten S 356.-- vor, diese Bestimmung ist allerdings hier nicht anwendbar, weil nur die Röntgenuntersuchung samt Befund erstellt worden ist, sodaß gemäß Paragraph 49, Absatz , Ziffer eins, GebAG ein auf 75% (,drei Viertel") verminderter Zuspruch zu erfolgen hat, wenn Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen bzw. Ärzten erfolgen. Dies ergibt pro Bild S 267.--, für acht Bilder sohin S 2.136.--, wie im Spruch genannt,sodaß das gesamte Mehrbegehren von S 424.--, beinhaltend bereits die Teilabweisung von S 56.--, abzuweisen war.

Der Sachverständige Univ.Prof.Dr.W***** hat im übrigen hinsichtlich ,persönliches Studium und Bef. der Röntgenbilder (8x 356.-- ATS) zusätzlich zur Gebühr ON 7" verrrechnet,diesbezüglich ist noch keine Gebührenbestimmung erfolgt (vgl. § 49 Abs.3 Z 2 lit. a und b GebAG 1975 idgF), wobei diesbezüglich auf ON 13 zu verweisen ist (vgl. jedoch OLG Linz vom 10.6.1998, 1 R 128/98v).Der Sachverständige Univ.Prof.Dr.W***** hat im übrigen hinsichtlich ,persönliches Studium und Bef. der Röntgenbilder (8x 356.-- ATS) zusätzlich zur Gebühr ON 7" verrrechnet,diesbezüglich ist noch keine Gebührenbestimmung erfolgt vergleiche Paragraph 49, Absatz , Ziffer 2, Litera a und b GebAG 1975 idgF), wobei diesbezüglich auf ON 13 zu verweisen ist vergleiche jedoch OLG Linz vom 10.6.1998, 1 R 128/98v).

Die Durchführung des Beschlusses obliegt gemäß § 527 Abs.1 ZPO dem Erstgericht.Die Durchführung des Beschlusses obliegt gemäß Paragraph 527, Absatz , ZPO dem Erstgericht.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses an den OGH ergibt sich auch § 528 Abs.2 Z 5 ZPO.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses an den OGH ergibt sich auch Paragraph 528, Absatz , Ziffer 5, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00335 07S02639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:0070RS00263.99V.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19990825_OLG0009_0070RS00263_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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