TE OGH 1997/12/15 12Rs248/97w

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Veröffentlicht am 15.12.1997
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Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Schobesberger als Vorsitzenden, Dr. Fellinger und Dr. Nagele in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N***** S*****, *****, vertreten durch Dr. Mag. Gerhard Gratt, Wirtschaftskammer Oberösterreich, 4020 Linz, Hessenplatz 3, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.8.1997, 16 Cgs 219/96v-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. C***** C***** für die von ihm durchgeführte Röntgen-Ultraschalluntersuchung mit dem Betrag von S 1.540,--, wobei das Erstgericht dem Sachverständigen unter Hinweis auf die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 24.7.1997, 12 Rs 181/97t, auch eine MWSt-Ersatz-Ausgleichszahlung in Höhe von S 84,40 (= 5,8%) zuerkannte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den Gebührenbeschluß dahin abzuändern, daß die Gebühren des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der MWSt-Ausgleichszahlung von S 84,40 lediglich mit S 1.455,10 bestimmt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs, über den gemäß § 11a Abs 2 Z 2 lit.a ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.Der Rekurs, über den gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera , ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.

Nach § 34 Abs 1 GebAG idF der GebAG-Novelle 1994 (BGBl 1994/623) steht dem Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Nach § 34 Abs 2 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung ua auch in Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit in Abs 3 und im § 49 Abs 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs 1 mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Abs 1) anzustreben ist. Durch diesen im § 34 Abs 2 GebAG verankerten Grundsatz, daß der Sachverständige "weitgehend annähernd" so zu entlohnen ist, wie dies seinen außergerichtlichen Einkünften entspricht, soll ermöglicht werden, qualifizierte Leistungen mit einem Betrag zu entlohnen, der sich nicht allzu sehr von den beruflichen Einkünften des Sachverständigen unterscheidet. Das Gericht soll demnach bei der Bestimmung der Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen eine weitgehende Annäherung an diejenigen Einkünfte anstreben, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge (vgl Krammer, Einige Gedanken zur Auslegung des GebAG SV 1992, 1, 21 ff ua). Bei der Ermittlung dieses, vom die Gebühr beanspruchenden Sachverständigen erzielten außergerichtlichen Einkommens sind gemäß § 34 Abs 4 GebAG allenfalls bestehende gesetzliche zulässige Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen insoweit zu berücksichtigen, als die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen sind, was der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Dieser Betrag ist dann der dem richterlichen Ermessen obliegenden konkreten Gebührenbestimmung zugrunde zu legen (vgl SV 1997, 2, 26; SV 1994, 2, 32 mwN ua).Nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG in der Fassung der GebAG-Novelle 1994 (BGBl 1994/623) steht dem Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung ua auch in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit in Absatz 3 und im Paragraph 49, Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Absatz eins,) anzustreben ist. Durch diesen im Paragraph 34, Absatz 2, GebAG verankerten Grundsatz, daß der Sachverständige "weitgehend annähernd" so zu entlohnen ist, wie dies seinen außergerichtlichen Einkünften entspricht, soll ermöglicht werden, qualifizierte Leistungen mit einem Betrag zu entlohnen, der sich nicht allzu sehr von den beruflichen Einkünften des Sachverständigen unterscheidet. Das Gericht soll demnach bei der Bestimmung der Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen eine weitgehende Annäherung an diejenigen Einkünfte anstreben, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge vergleiche Krammer, Einige Gedanken zur Auslegung des GebAG SV 1992, 1, 21 ff ua). Bei der Ermittlung dieses, vom die Gebühr beanspruchenden Sachverständigen erzielten außergerichtlichen Einkommens sind gemäß Paragraph 34, Absatz 4, GebAG allenfalls bestehende gesetzliche zulässige Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen insoweit zu berücksichtigen, als die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen sind, was der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Dieser Betrag ist dann der dem richterlichen Ermessen obliegenden konkreten Gebührenbestimmung zugrunde zu legen vergleiche SV 1997, 2, 26; SV 1994, 2, 32 mwN ua).

Nach herrschender Rechtsprechung bieten sich im Rahmen der Sozialversicherung die Honorarordnungen für die praktischen Ärzte und Fachärzte von Versicherungsanstalten, insbesondere der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Maßstab an. Diese Honorarordnungen bilden eine brauchbare Orientierungshilfe für den üblicherweise außergerichtlich erzielbaren Verdienst für eine Leistung (vgl SVSlg 41.856; 41.852; 39.763 ua). Es ist somit im Regelfall der jeweils festgesetzte Tarif der Krankenversicherungsträger heranzuziehen, weil üblicherweise der Kassenpatient gegenüber dem Privatpatient überwiegt und sich daher auch in überwiegender Form die Einkünfte der medizinischen Sachverständigen nach diesen Tarifen richten (vgl SVSlg 31.962 ua).Nach herrschender Rechtsprechung bieten sich im Rahmen der Sozialversicherung die Honorarordnungen für die praktischen Ärzte und Fachärzte von Versicherungsanstalten, insbesondere der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Maßstab an. Diese Honorarordnungen bilden eine brauchbare Orientierungshilfe für den üblicherweise außergerichtlich erzielbaren Verdienst für eine Leistung vergleiche SVSlg 41.856; 41.852; 39.763 ua). Es ist somit im Regelfall der jeweils festgesetzte Tarif der Krankenversicherungsträger heranzuziehen, weil üblicherweise der Kassenpatient gegenüber dem Privatpatient überwiegt und sich daher auch in überwiegender Form die Einkünfte der medizinischen Sachverständigen nach diesen Tarifen richten vergleiche SVSlg 31.962 ua).

Das GebAG sieht in seinem § 43 Abs 1 Z 12 lediglich Tarife für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten, nicht jedoch für die bloße Herstellung von Röntgenaufnahmen vor. Es wird nun auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen, daß der Sachverständige im Sinne der dargelegten Ausführungen berechtigt ist, seinen Gebührenanspruch für die von ihm durchgeführte Röntgen-Ultraschalluntersuchung nach den in der Honorarordnung der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten dafür vorgesehenen Tarifen geltend zu machen. Von der beklagten Partei wird lediglich die Berechtigung der vom Sachverständigen darüber hinaus verzeichneten MWSt-Ersatz-Ausgleichszahlung in Höhe von S 84,40 (= 5,8%) im wesentlichen mit dem Argument bestritten, daß die Erstattung von gerichtsärztlichen Gutachten durch Sachverständige mit der Tätigkeit als Wahlarzt vergleichbar sei und für diese Tätigkeit kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 3 Abs 1 GSBG 1996 bestehe. Wenn der Sachverständige (außergerichtlich) als Wahlarzt diese Leistung erbringen und in der Folge eine Rechnung auf Basis der Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers legen würde, würde die Kostenerstattung an den Versicherten ebenfalls ohne Berücksichtigung dieser Ausgleichszahlung erfolgen.Das GebAG sieht in seinem Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, lediglich Tarife für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten, nicht jedoch für die bloße Herstellung von Röntgenaufnahmen vor. Es wird nun auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen, daß der Sachverständige im Sinne der dargelegten Ausführungen berechtigt ist, seinen Gebührenanspruch für die von ihm durchgeführte Röntgen-Ultraschalluntersuchung nach den in der Honorarordnung der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten dafür vorgesehenen Tarifen geltend zu machen. Von der beklagten Partei wird lediglich die Berechtigung der vom Sachverständigen darüber hinaus verzeichneten MWSt-Ersatz-Ausgleichszahlung in Höhe von S 84,40 (= 5,8%) im wesentlichen mit dem Argument bestritten, daß die Erstattung von gerichtsärztlichen Gutachten durch Sachverständige mit der Tätigkeit als Wahlarzt vergleichbar sei und für diese Tätigkeit kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GSBG 1996 bestehe. Wenn der Sachverständige (außergerichtlich) als Wahlarzt diese Leistung erbringen und in der Folge eine Rechnung auf Basis der Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers legen würde, würde die Kostenerstattung an den Versicherten ebenfalls ohne Berücksichtigung dieser Ausgleichszahlung erfolgen.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Die durch die 6. USt-Richtlinie der Europäischen Union bedingte Änderung des nationalen USt-Rechtes führte, wie die Rekurswerberin zutreffend ausführt, dazu, daß mit Wirkung ab 1.1.1997 für die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, oder sonstiger Gesundheitsberufe eine unechte Steuerbefreiung in Kraft getreten ist (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994). Eine unechte USt-Befreiung liegt dann vor, wenn jemand keine USt in Rechnung stellen braucht, jedoch auch nicht berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen. Da eine Vielzahl von Vorleistungen, aber auch die Investitionen mit Vorsteuern belegt sind, entstehen für die genannten Bereiche Mehrbelastungen in Höhe der künftig nicht mehr abziehbaren Vorsteuern. Es wurde daher zur Neutralisierung dieser EU-bedingten USt-Anpassung im Gesundheits- und Sozialbereich die Schaffung von entsprechenden pauschalierten Beihilfenregelungen und pauschalierten Ausgleichszahlungen für die jeweils betroffenen Gruppen sowie die volle Rückführung der aus dieser Umstellung entstehenden Mehreinnahmen an die betroffenen Institutionen vorgesehen (vgl EB zur RV 395 bzw AB 476 BlgNR XX.GP). So sieht § 3 Abs 1 GSBG vor, daß Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner Anspruch auf einen Ausgleich für den Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung haben, der sich nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 richtet. Es erfolgt somit im Bereich der Ärzte eine indirekte Anbindung dieser Ausgleichszahlung an die Honorare, ohne die Tarife selbst zu beeinflussen (vgl RV aaO). Gemäß § 3 Abs 3 GSBG hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Verordnung die Ausgleichssätze aufgrund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen. Gemäß § 2 Abs 1 der vom Bundesminister für Finanzen dazu erlassenen Verordnung vom 25.2.1997 (BGBl 1997/II/56) betragen die Ausgleichssätze für die Fachärzte der Radiologie, medizinischen Radiologie-Diagnostik und Strahlentherapie 5,8%. Gemäß § 2 Abs 4 dieser Verordnung gilt als Entgelt der in den Tarifverträgen und ähnlichen Verträgen festgelegte Betrag an den Arzt, Dentisten oder sonstigen Vertragspartner, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit einem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird.Die durch die 6. USt-Richtlinie der Europäischen Union bedingte Änderung des nationalen USt-Rechtes führte, wie die Rekurswerberin zutreffend ausführt, dazu, daß mit Wirkung ab 1.1.1997 für die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, oder sonstiger Gesundheitsberufe eine unechte Steuerbefreiung in Kraft getreten ist (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994). Eine unechte USt-Befreiung liegt dann vor, wenn jemand keine USt in Rechnung stellen braucht, jedoch auch nicht berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen. Da eine Vielzahl von Vorleistungen, aber auch die Investitionen mit Vorsteuern belegt sind, entstehen für die genannten Bereiche Mehrbelastungen in Höhe der künftig nicht mehr abziehbaren Vorsteuern. Es wurde daher zur Neutralisierung dieser EU-bedingten USt-Anpassung im Gesundheits- und Sozialbereich die Schaffung von entsprechenden pauschalierten Beihilfenregelungen und pauschalierten Ausgleichszahlungen für die jeweils betroffenen Gruppen sowie die volle Rückführung der aus dieser Umstellung entstehenden Mehreinnahmen an die betroffenen Institutionen vorgesehen vergleiche EB zur RV 395 bzw AB 476 BlgNR römisch XX.GP). So sieht Paragraph 3, Absatz eins, GSBG vor, daß Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner Anspruch auf einen Ausgleich für den Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung haben, der sich nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 richtet. Es erfolgt somit im Bereich der Ärzte eine indirekte Anbindung dieser Ausgleichszahlung an die Honorare, ohne die Tarife selbst zu beeinflussen vergleiche RV aaO). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, GSBG hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Verordnung die Ausgleichssätze aufgrund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der vom Bundesminister für Finanzen dazu erlassenen Verordnung vom 25.2.1997 (BGBl 1997/II/56) betragen die Ausgleichssätze für die Fachärzte der Radiologie, medizinischen Radiologie-Diagnostik und Strahlentherapie 5,8%. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, dieser Verordnung gilt als Entgelt der in den Tarifverträgen und ähnlichen Verträgen festgelegte Betrag an den Arzt, Dentisten oder sonstigen Vertragspartner, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit einem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird.

Es wurde bereits dargelegt, daß bei Berücksichtigung des im § 34 Abs 2 GebAG verankerten Grundsatzes, daß der Sachverständige "weitgehend annähernd" so zu entlohnen ist, wie dies seinen außergerichtlichen Einkünften entspricht, beim medizinischen Sachverständigen im Regelfall der jeweils festgesetzte Tarif der Krankenversicherungsträger heranzuziehen ist, weil eben üblicherweise der Kassenpatient gegenüber dem Privatpatienten überwiegt und sich daher auch in überwiegender Form die Einkünfte der medizinischen Sachverständigen nach diesen Tarifen richten. Maßgebender Vergleichsmaßstab für die Entlohnung des Sachverständigen gemäß § 34 Abs 2 GebAG ist somit im Regelfall das Honorar, das ein Arzt aufgrund einer mit einem Sozialversicherungsträger bestehenden Honorarordnung für die Erbringung der entsprechenden Leistung zu erhalten hat, und nicht ein (in der Regel höheres) Wahlarzthonorar, welches vom Arzt dem Versicherten üblicherweise für eine solche Leistung in Rechnung gestellt wird. Es wird somit für die Ermittlung der Höhe des Honoranspruches des Sachverständigen gemäß § 34 Abs 2 GebAG "fingiert", daß die Leistung des Sachverständigen im Rahmen eines entsprechenden Vertrages (Einzelvertrages) mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger erfolgt sei. Erbringen jedoch Ärzte im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrages) mit einem Sozialversicherungsträger Leistungen, haben sie unbestritten auch Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne des § 3 Abs 1 GSBG. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Rekursgericht in der denselben Sachverständigen betreffenden Entscheidung 12 Rs 181/97t zu dem Schluß gelangt, daß, wenn ein Sachverständiger zulässigerweise seinen Gebührenanspruch im Sinne des § 34 GebAG (fiktiv) nach den in einer Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarifen abrechnet, im Rahmen seines Gebührenanspruches konsequenterweise auch ein ihm bei dieser Abrechnungsform gemäß den zitierten Bestimmungen des GSBG 1996 gegenüber dem Sozialversicherungsträger nunmehr (fiktiv) zustehender Ausgleichssatz zu berücksichtigen ist, da nur dadurch die im Sinne des § 34 GebAG anzustrebende weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen erreicht wird. Maßgebend für den Gebührenanspruch des Sachverständigen gemäß § 34 Abs 2 GebAG ist somit im vorliegenden Fall, daß der Sachverständige bei einer Röntgen-Ultraschalluntersuchung eines Kassenpatienten neben dem dafür in der Honorarordnung des Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarif auch eine MWSt-Ausgleichszahlung erhalten hätte. Die Ausführungen im Rekurs, welche im wesentlichen darauf abstellen, daß die Erstattung von ärztlichen Gutachten (tatsächlich) mit der Tätigkeit eines Wahlarztes vergleichbar sei und für die Tätigkeit eines Wahlarztes kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehe, lassen die dargelegten Erwägungen des Rekursgerichtes über die (fiktive) Berechnung des Gebührenanspruches bei medizinischen Sachverständigen im Sinne des § 34 Abs 2 GebAG außer Betracht und bieten daher für das Rekursgericht keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.Es wurde bereits dargelegt, daß bei Berücksichtigung des im Paragraph 34, Absatz 2, GebAG verankerten Grundsatzes, daß der Sachverständige "weitgehend annähernd" so zu entlohnen ist, wie dies seinen außergerichtlichen Einkünften entspricht, beim medizinischen Sachverständigen im Regelfall der jeweils festgesetzte Tarif der Krankenversicherungsträger heranzuziehen ist, weil eben üblicherweise der Kassenpatient gegenüber dem Privatpatienten überwiegt und sich daher auch in überwiegender Form die Einkünfte der medizinischen Sachverständigen nach diesen Tarifen richten. Maßgebender Vergleichsmaßstab für die Entlohnung des Sachverständigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist somit im Regelfall das Honorar, das ein Arzt aufgrund einer mit einem Sozialversicherungsträger bestehenden Honorarordnung für die Erbringung der entsprechenden Leistung zu erhalten hat, und nicht ein (in der Regel höheres) Wahlarzthonorar, welches vom Arzt dem Versicherten üblicherweise für eine solche Leistung in Rechnung gestellt wird. Es wird somit für die Ermittlung der Höhe des Honoranspruches des Sachverständigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG "fingiert", daß die Leistung des Sachverständigen im Rahmen eines entsprechenden Vertrages (Einzelvertrages) mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger erfolgt sei. Erbringen jedoch Ärzte im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrages) mit einem Sozialversicherungsträger Leistungen, haben sie unbestritten auch Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GSBG. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Rekursgericht in der denselben Sachverständigen betreffenden Entscheidung 12 Rs 181/97t zu dem Schluß gelangt, daß, wenn ein Sachverständiger zulässigerweise seinen Gebührenanspruch im Sinne des Paragraph 34, GebAG (fiktiv) nach den in einer Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarifen abrechnet, im Rahmen seines Gebührenanspruches konsequenterweise auch ein ihm bei dieser Abrechnungsform gemäß den zitierten Bestimmungen des GSBG 1996 gegenüber dem Sozialversicherungsträger nunmehr (fiktiv) zustehender Ausgleichssatz zu berücksichtigen ist, da nur dadurch die im Sinne des Paragraph 34, GebAG anzustrebende weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen erreicht wird. Maßgebend für den Gebührenanspruch des Sachverständigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist somit im vorliegenden Fall, daß der Sachverständige bei einer Röntgen-Ultraschalluntersuchung eines Kassenpatienten neben dem dafür in der Honorarordnung des Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarif auch eine MWSt-Ausgleichszahlung erhalten hätte. Die Ausführungen im Rekurs, welche im wesentlichen darauf abstellen, daß die Erstattung von ärztlichen Gutachten (tatsächlich) mit der Tätigkeit eines Wahlarztes vergleichbar sei und für die Tätigkeit eines Wahlarztes kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehe, lassen die dargelegten Erwägungen des Rekursgerichtes über die (fiktive) Berechnung des Gebührenanspruches bei medizinischen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, GebAG außer Betracht und bieten daher für das Rekursgericht keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.

Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 5, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EL00061 12S02487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1997:0120RS00248.97W.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19971215_OLG0459_0120RS00248_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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