Norm
GebAG 1975 §34 Abs2Rechtssatz
Nach § 34 Abs 2 GebAG 1975 steht dem Buchsachverständigen im Strafverfahren ein Gebührenanspruch in voller Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte nicht zu; bei der gebotenen Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit kann bei der Bemessung der Gebühr in der Regel von etwa 75 bis 80 Prozent der außergerichtlichen Einkünfte ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087647Dokumentnummer
JJR_19960307_OGH0002_0150OS00019_9600000_001