TE OGH 2004/1/27 14Os153/03

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG (aF), AZ 21 Hv 15/02v des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Sachverständigen Dipl. Ing. Walter H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. September 2003, AZ 11 Bs 452/02, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Kartellmissbrauchs nach Paragraph 129, Absatz eins, KartG (aF), AZ 21 Hv 15/02v des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Sachverständigen Dipl. Ing. Walter H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. September 2003, AZ 11 Bs 452/02, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Gebühren des Sachverständigen Dipl. Ing. Walter H***** für seine mit Gebührennote vom 21. März angesprochenen Leistungen wie folgt bestimmt werden:

1) Reisekosten, § 28 Abs 2 GebAG,

    46 km, 0,356 EUR                                      16,38 EUR

2) Entschädigung für Zeitversäumnis,

    § 32 Abs 1 GebAG,

    5 Stunden à 105 EUR                                   97,00 EUR

3) Mühewaltung, § 34 Abs 1 und Abs 2 GebAG,

    Befundaufnahem während der Berufungs-

    verhandlung zur Gutachtensergänzung und

    -erörterung, 5 Stunden à 135,00 EUR                  675,00 EUR

4) Mühewaltung, § 34 Abs 1 und Abs 2 GebAG,

    Vorbereitung für die Berufungsverhandlung

    lt. beigelegtem Zeitplan,

    25 Stunden à 135 EUR                               3.375,00 EUR

5) Teilnahme an einer Verhandlung,

    § 35 Abs 1 und Abs 2 GebAG,

    a) 8,5 Stunden à 28,90 EUR                           245,65 EUR

    b) 1 Stunde à 105 EUR                                105,00 EUR

       Zwischensumme                                   4.514,03 EUR

6) Umsatzsteuer, § 31 Abs 6 GebAG, 20%                   902,81 EUR

       Summe                                           5.416,84 EUR

       Aufgerundet                                     5.416,90 EUR

Text

Gründe:

Der Sachverständige Dipl. Ing. Walter H***** begehrte für seine im Berufungsverfahren AZ 11 Bs 452/02 des Oberlandesgerichtes Graz ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 - aufgegliedert wie aus dem Spruch ersichtlich - in der Höhe von insgesamt 5.416,90 EUR.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Berufungsgericht die zu

den Punkten 1 bis 3 und 5 verzeichneten Gebühren antragskonform.

Anstelle der unter Punkt 4 begehrten Mühewaltungsgebühr für

Gutachtensvorbereitung sprach es dem Sachverständigen insgesamt

343,50 EUR an Gebühr für Aktenstudium nach § 36 GebAG und unter Punkt

6 die dementsprechende Umsatzsteuer mit dem Satz von 20 %, sohin

insgesamt (aufgerundet) 1.779,10 EUR zu. Das darüber hinausgehende

Mehrbegehren wies es im Wesentlichen mit der Begründung ab, die

aktuell notwendige Wiederauffrischung des Prozessstoffes sei einer

ordnenden, stoffsammelnden, konzeptiven und ausarbeitenden Tätigkeit

wie der Aufnahme des Befundes und der Erstattung des Gutachtens nicht

gleichzuhalten; im Übrigen sei kein gesonderter Auftrag zur

quantitativen oder qualitativen Verbreiterung der erstinstanzlichen Expertise erteilt worden (S 5, 6 des Beschlusses).

Rechtliche Beurteilung

Der vom Sachverständigen - nach der Antragsformulierung ("statt eines Zuspruches lediglich für Aktenstudium") ersichtlich - gegen die Abweisung der restlichen Mühewaltungsgebühr gerichteten Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Vorliegend hat Dipl. Ing. Walter H***** vor der Berufungsverhandlung die maßgeblichen ÖNORMEN studiert, eine Auskunft vom Ordinarius des Institutes für Baubetrieb und Bauwirtschaft der Technischen Universität Graz zum Thema „Überprüfung von Angeboten unter Benützung von Computerprogrammen" eingeholt und an Hand von 94 Einzelpositionen zusätzlich zur erstinstanzlichen Expertise (vgl insbesondere ON 18 [S 129 ff/V]) weitreichendere Vergleichsberechnungen zwischen den Angeboten K***** und R***** (ua) betreffend das Projekt Rathaus durchgeführt. Auf dieser Basis hat er zu der im Berufungsverfahren relevanten Frage profund Stellung bezogen, dass die geringfügigen Abweichungen von zwei bis fünf Prozent zwischen den in Rede stehenden Kostenvoranschlägen signifikant sind und die bei Verwendung derselben Software resultierende konstante Lohnanteilsdifferenz nicht gegeben war (S 51 f des Protokolls über die Berufungsverhandlung, S 44 im Berufungsurteil). Diese vorbereitende Tätigkeit, für die der bestellte Sachverständige nach seinen unbedenklichen Zeitangaben (vgl Krammer/Schmidt GebAG3 § 34 E 208 f) 25 Stunden aufwendete, ist - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Graz - durchaus eine bereits der Gutachtenserstattung zuzuordnende Vorbereitungsarbeit, die mit der Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 GebAG zu honorieren ist (Krammer/Schmidt aa0 § 34 E 5 ff, 17; § 36 E 2, 3). Da Dipl. Ing. H***** diese verfahrensrelevanten Vorbereitungen durch Verlagerung seiner Arbeitszeit in den frühen Morgen bzw in die Abend- und Nachtstunden (S 205/VII) neben seiner sonstigen Tätigkeit besonders rasch erledigte, steht ihm Mühewaltungsgebühr in der begehrten vollen Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte von 135 EUR pro Stunde zu (§ 34 Abs 2 Z 3 GebAG).Vorliegend hat Dipl. Ing. Walter H***** vor der Berufungsverhandlung die maßgeblichen ÖNORMEN studiert, eine Auskunft vom Ordinarius des Institutes für Baubetrieb und Bauwirtschaft der Technischen Universität Graz zum Thema „Überprüfung von Angeboten unter Benützung von Computerprogrammen" eingeholt und an Hand von 94 Einzelpositionen zusätzlich zur erstinstanzlichen Expertise vergleiche insbesondere ON 18 [S 129 ff/V]) weitreichendere Vergleichsberechnungen zwischen den Angeboten K***** und R***** (ua) betreffend das Projekt Rathaus durchgeführt. Auf dieser Basis hat er zu der im Berufungsverfahren relevanten Frage profund Stellung bezogen, dass die geringfügigen Abweichungen von zwei bis fünf Prozent zwischen den in Rede stehenden Kostenvoranschlägen signifikant sind und die bei Verwendung derselben Software resultierende konstante Lohnanteilsdifferenz nicht gegeben war (S 51 f des Protokolls über die Berufungsverhandlung, S 44 im Berufungsurteil). Diese vorbereitende Tätigkeit, für die der bestellte Sachverständige nach seinen unbedenklichen Zeitangaben vergleiche Krammer/Schmidt GebAG3 Paragraph 34, E 208 f) 25 Stunden aufwendete, ist - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Graz - durchaus eine bereits der Gutachtenserstattung zuzuordnende Vorbereitungsarbeit, die mit der Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG zu honorieren ist (Krammer/Schmidt aa0 Paragraph 34, E 5 ff, 17; Paragraph 36, E 2, 3). Da Dipl. Ing. H***** diese verfahrensrelevanten Vorbereitungen durch Verlagerung seiner Arbeitszeit in den frühen Morgen bzw in die Abend- und Nachtstunden (S 205/VII) neben seiner sonstigen Tätigkeit besonders rasch erledigte, steht ihm Mühewaltungsgebühr in der begehrten vollen Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte von 135 EUR pro Stunde zu (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, GebAG).

In Stattgebung der Beschwerde des Sachverständigen war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - der angefochtene Beschluss im Sinne eines im vollen Umfang antragsgemäßen Gebührenzuspruchs abzuändern.

Anmerkung

E72050 14Os153.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00153.03.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20040127_OGH0002_0140OS00153_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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