TE OGH 2001/11/6 11Os144/01

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Udo G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 81 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Eduard Peter L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. August 2001, AZ 11 Bs 243/00, im Verfahren 12 EVr 1858/99 des Landesgerichtes Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Udo G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Eduard Peter L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. August 2001, AZ 11 Bs 243/00, im Verfahren 12 EVr 1858/99 des Landesgerichtes Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss, der im Umfang des Gebührenzuspruchs von insgesamt 6820.- S unberührt bleibt, wird in seinem dem weiteren Gebührenanspruch des Sachverständigen über 789,45 S (zuzüglich Umsatzsteuer hievon) inhaltlich nicht stattgebenden Teil aufgehoben und dem Oberlandesgericht Graz die neuerliche Entscheidung über das Kostenbegehren des Sachverständigen aufgetragen.

Text

Gründe:

Das Oberlandesgericht Graz bestellte im zum AZ 11 Bs 243/00 geführten Berufungsverfahren Univ.Prof. Dr. Peter L***** zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen gerichtsmedizinischen Gutachtens über den Blutalkoholwert des Angeklagten zum Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung von Vorgutachten. Nach Erstellung des Gutachtens legte der genannte Sachverständige Kostennote über insgesamt 7.767,-- S inclusive Umsatzsteuer, darin enthalten auch 789,45 S (sowie anteilige Umsatzsteuer hievon) unter dem bloßen Titel "Sonstige Kosten, § 31 Z 4", wobei eine Spezifizierung derselben nicht erfolgt ist.Das Oberlandesgericht Graz bestellte im zum AZ 11 Bs 243/00 geführten Berufungsverfahren Univ.Prof. Dr. Peter L***** zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen gerichtsmedizinischen Gutachtens über den Blutalkoholwert des Angeklagten zum Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung von Vorgutachten. Nach Erstellung des Gutachtens legte der genannte Sachverständige Kostennote über insgesamt 7.767,-- S inclusive Umsatzsteuer, darin enthalten auch 789,45 S (sowie anteilige Umsatzsteuer hievon) unter dem bloßen Titel "Sonstige Kosten, Paragraph 31, Ziffer 4 ",, wobei eine Spezifizierung derselben nicht erfolgt ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht die Kosten des Sachverständigen mit insgesamt 6.820.- S inclusive Mehrwertsteuer, folgte jedoch - ohne zuvor eine Stellungnahme des Sachverständigen iSd § 39 Abs 1 GebAG einzuholen - seinem Antrag auf Zuspruch auch der nach § 31 Z 4 GebAG geltend gemachten Kosten mit der Begründung nicht, dass nach der ständigen Judikatur des Oberlandesgerichtes Graz für Geräte, die von der Arbeitsgemeinschaft der gerichtsärztlichen Sachverständigen beigestellt werden, wie auch für Werkzeuge und Geräte, die im Eigentum des Bundes bzw. der Universität stehen, kein Ersatzanspruch nach § 31 Z 4 GebAG bestehe. Überdies fehle eine Bescheinigung des Sachverständigen über die diesbezüglich für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände.Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht die Kosten des Sachverständigen mit insgesamt 6.820.- S inclusive Mehrwertsteuer, folgte jedoch - ohne zuvor eine Stellungnahme des Sachverständigen iSd Paragraph 39, Absatz eins, GebAG einzuholen - seinem Antrag auf Zuspruch auch der nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG geltend gemachten Kosten mit der Begründung nicht, dass nach der ständigen Judikatur des Oberlandesgerichtes Graz für Geräte, die von der Arbeitsgemeinschaft der gerichtsärztlichen Sachverständigen beigestellt werden, wie auch für Werkzeuge und Geräte, die im Eigentum des Bundes bzw. der Universität stehen, kein Ersatzanspruch nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG bestehe. Überdies fehle eine Bescheinigung des Sachverständigen über die diesbezüglich für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen, mit der er den Zuspruch sämtlicher verzeichneter Kosten anstrebt. Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendiger Weise verbundenen Kosten zu ersetzen, zu denen ua (Z 4) die von ihm zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen, zählen.Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen, mit der er den Zuspruch sämtlicher verzeichneter Kosten anstrebt. Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendiger Weise verbundenen Kosten zu ersetzen, zu denen ua (Ziffer 4,) die von ihm zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen, zählen.

Als mit der Tätigkeit eines Sachverständigen notwendiger Weise verbunden ist - wie bereits das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - nur die Benützung derartiger Fremdgeräte anzusehen, die nicht zur Grundausstattung eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen zählen, ohne die er also den an ihn ergangenen gewöhnlichen Aufträgen nicht nachkommen könnte (vgl Krammer/Schmidt GebAG2 § 31 E 53). Lediglich für die Verwendung besonderer fachspezifischer Fremdgeräte, die auch ein in diesem Fachbereich selbständig tätiger Sachverständiger üblicher Weise nicht selbst besitzt, besteht daher ein Kostenersatzanspruch nach § 31 Z 4 GebAG.Als mit der Tätigkeit eines Sachverständigen notwendiger Weise verbunden ist - wie bereits das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - nur die Benützung derartiger Fremdgeräte anzusehen, die nicht zur Grundausstattung eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen zählen, ohne die er also den an ihn ergangenen gewöhnlichen Aufträgen nicht nachkommen könnte vergleiche Krammer/Schmidt GebAG2 Paragraph 31, E 53). Lediglich für die Verwendung besonderer fachspezifischer Fremdgeräte, die auch ein in diesem Fachbereich selbständig tätiger Sachverständiger üblicher Weise nicht selbst besitzt, besteht daher ein Kostenersatzanspruch nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG.

Im konkreten Fall ist aber - mangels näherer Erläuterungen in der Kostennote - nach der Aktenlage nicht beurteilbar, ob und welche fremden Werkzeuge oder Geräte der Sachverständige für seine Gutachtenserstattung benützt hat, wobei der Gutachtensauftrag eine vom Experten durchzuführende medizinische Untersuchung überhaupt nicht enthält. Nicht aufgeschlüsselt ist auch, wie sich die vom Sachverständigen hiefür allenfalls zu ersetzenden Kosten errechnen. Soweit dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, der vom Sachverständigen an die Universität Graz pauschal abzuführende Betrag von 15% (ersichtlich: der Kosten für Mühewaltung und Zeitversäumnis) beinhalte nicht nur Kosten für die außerdienstliche Benützung von Geräten, sondern auch solche für "Personal, Räume, Materialkosten und sonstige Einrichtungen", so steht für letztere ein Ersatzanspruch nach § 31 Z 4 GebAG nicht zu. Welcher Teil der vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten ausschließlich auf die konkrete Benützung fachspezifischer Geräte entfallen solle, ist somit nicht nachvollziehbar.Im konkreten Fall ist aber - mangels näherer Erläuterungen in der Kostennote - nach der Aktenlage nicht beurteilbar, ob und welche fremden Werkzeuge oder Geräte der Sachverständige für seine Gutachtenserstattung benützt hat, wobei der Gutachtensauftrag eine vom Experten durchzuführende medizinische Untersuchung überhaupt nicht enthält. Nicht aufgeschlüsselt ist auch, wie sich die vom Sachverständigen hiefür allenfalls zu ersetzenden Kosten errechnen. Soweit dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, der vom Sachverständigen an die Universität Graz pauschal abzuführende Betrag von 15% (ersichtlich: der Kosten für Mühewaltung und Zeitversäumnis) beinhalte nicht nur Kosten für die außerdienstliche Benützung von Geräten, sondern auch solche für "Personal, Räume, Materialkosten und sonstige Einrichtungen", so steht für letztere ein Ersatzanspruch nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG nicht zu. Welcher Teil der vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten ausschließlich auf die konkrete Benützung fachspezifischer Geräte entfallen solle, ist somit nicht nachvollziehbar.

Das Oberlandesgericht wäre bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, den Sachverständigen vor Beschlussfassung gemäß § 39 Abs 1 GebAG aufzufordern, sich über diese für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände zu äußern und Bescheinigungen (§ 38 Abs 2 GebAG) über die von ihm zu ersetzenden Kosten vorzulegen.Das Oberlandesgericht wäre bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, den Sachverständigen vor Beschlussfassung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG aufzufordern, sich über diese für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände zu äußern und Bescheinigungen (Paragraph 38, Absatz 2, GebAG) über die von ihm zu ersetzenden Kosten vorzulegen.

Denn ohne Äußerung des Sachverständigen zu diesen für die Beurteilung nach § 31 Z 4 GebAG maßgeblichen Kriterien kann im konkreten Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer Kosten für die notwendige Benützung fremder besonderer medizinischer Geräte entstanden sind.Denn ohne Äußerung des Sachverständigen zu diesen für die Beurteilung nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG maßgeblichen Kriterien kann im konkreten Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer Kosten für die notwendige Benützung fremder besonderer medizinischer Geräte entstanden sind.

Der angefochtene Beschluss war daher in seinem inhaltlich abweisenden Teil aufzuheben und dem Oberlandesgericht Graz die neuerliche Entscheidung über die dem Sachverständigen allenfalls aus dem in § 31 Z 4 GebAG genannten Grund erwachsenen Kosten (sowie die Umsatzsteuer hievon) aufzutragen.Der angefochtene Beschluss war daher in seinem inhaltlich abweisenden Teil aufzuheben und dem Oberlandesgericht Graz die neuerliche Entscheidung über die dem Sachverständigen allenfalls aus dem in Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG genannten Grund erwachsenen Kosten (sowie die Umsatzsteuer hievon) aufzutragen.

Dieses wird zunächst eine Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 39 Abs 1 GebAG einzuholen haben, ob und wenn ja welche fachspezifischen fremden Geräte oder Werkzeuge er konkret für die Erfüllung des Gutachtensauftrags benützt hat und welche Kosten er ausschließlich hiefür zu entrichten hat; letzterer Umstand wäre von ihm auch zu bescheinigen. Sollte im konkreten Fall eine Benützung solcher Geräte oder Werkzeuge gar nicht erfolgt sein, besteht kein Anspruch nach § 31 Z 4 GebAG. Sollte der Sachverständige darlegen können, welche Fremdgeräte er verwendet hat und welche Kosten ihm ausschließlich hiefür entstanden sind, wird das Oberlandesgericht unter Rücksichtnahme auf die obigen Ausführungen neu zu beurteilen haben, ob die Inanspruchnahme von Fremdgeräten dieser Art notwendiger Weise mit der Tätigkeit eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen verbunden ist und auch für die Erfüllung des gegenständlichen Auftrags notwendig war. Danach wird es erneut über den vom Umfang der Aufhebung betroffenen Gebührenanspruch des Sachverständigen zu entscheiden und (zum Zweck der Klarstellung unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des angefochtenen Beschlusses) dessen Kosten zu bestimmen haben.Dieses wird zunächst eine Stellungnahme des Sachverständigen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG einzuholen haben, ob und wenn ja welche fachspezifischen fremden Geräte oder Werkzeuge er konkret für die Erfüllung des Gutachtensauftrags benützt hat und welche Kosten er ausschließlich hiefür zu entrichten hat; letzterer Umstand wäre von ihm auch zu bescheinigen. Sollte im konkreten Fall eine Benützung solcher Geräte oder Werkzeuge gar nicht erfolgt sein, besteht kein Anspruch nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG. Sollte der Sachverständige darlegen können, welche Fremdgeräte er verwendet hat und welche Kosten ihm ausschließlich hiefür entstanden sind, wird das Oberlandesgericht unter Rücksichtnahme auf die obigen Ausführungen neu zu beurteilen haben, ob die Inanspruchnahme von Fremdgeräten dieser Art notwendiger Weise mit der Tätigkeit eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen verbunden ist und auch für die Erfüllung des gegenständlichen Auftrags notwendig war. Danach wird es erneut über den vom Umfang der Aufhebung betroffenen Gebührenanspruch des Sachverständigen zu entscheiden und (zum Zweck der Klarstellung unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des angefochtenen Beschlusses) dessen Kosten zu bestimmen haben.

Anmerkung

E63864 11d01441

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2002/24 S 187 - RZ 2002,187 = Jus-Extra OGH-St 3140 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00144.01.1106.000

Dokumentnummer

JJT_20011106_OGH0002_0110OS00144_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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