Norm
GebAG 1975 §34 Abs2Rechtssatz
§ 34 Abs2 GebAG 1975 sieht keineswegs vor, daß unter gewissen Voraussetzungen die Gebühr in der vollen Höhe der sonst üblichen Einkünfte des Sachverständigen zu bestimmen ist, sondern nur daß die Bestimmung in dieser Höhe zulässig sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059226Dokumentnummer
JJR_19920520_OGH0002_0010OB00020_9200000_005