RS OGH 1991/11/20 13Os112/91

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

GebAG 1975 §34 Abs2
GebAG 1975 §50 Abs1

Rechtssatz

Bei der Berechnung der einem Buchsachverständigen gemäß § 50 Abs 1 GebAG für seine Mühewaltung zustehenden Gebühr ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem § 34 Abs 2, erster Satz, GebAG, wonach die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059228

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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