Norm
GebAG 1975 §34 Abs2Rechtssatz
Bei der Berechnung der einem Buchsachverständigen gemäß § 50 Abs 1 GebAG für seine Mühewaltung zustehenden Gebühr ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem § 34 Abs 2, erster Satz, GebAG, wonach die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059228Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_003