Norm: GebAG §43 Abs1 Z1 litd, liteGebAG §34
Rechtssatz: Die in der Gewichtung wissenschaftlich-empirisch gesicherter Risikofaktoren bestehende Psychiatrische Kriminalprognose ist vom Leistungskalkül des § 43 Abs 1 Z 1 lit d und e GebAG nicht umfasst und daher nach § 34 GebAG zu entlohnen. Davon zu unterscheiden ist die nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG abzugeltende Psychiatrische Gefährlichkeitsprognose, die allein auf in fachlichem Erfahrungswis... mehr lesen...
Norm: GebAG §34
Rechtssatz: Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage. Entscheidungstexte 16 Ok 1/18k Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k Veröff: SZ 2018/55 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: GebAG §34
Rechtssatz: Die für die Befundung fremder CT-Aufnahmen - zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG - zu veranschlagende Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG (RIS-Justiz RS0000100) steht dem Sachverständigen nicht schon dafür zu, dass er bestimmte Serienbilder persönlich einsieht, sondern gebührt ihm nur dann, wenn er die betreffenden Aufnahmen, soweit es im Einzelfall zweckmäßig und notwendig ist, unabh... mehr lesen...
Begründung: Der mit der Erstellung eines zusammenfassenden orthopädischen Fachgutachtens beauftragte Sachverständige Dr. Kammeringer hat im Rahmen der Befundaufnahme die vom Kläger beigebrachten MRT-Schnittbilder der HWS (84 Aufnahmen vom 5. Oktober 2007) und CT-Schnittbilder der LWS (84 Aufnahmen vom 5. September 2007) eingesehen und selbst beurteilt (ON 7, S. 6 oben bzw. S. 7 Mitte). Für diese Leistungen verzeichnete der Sachverständige - zusätzlich zur Gebühr für Mühewaltung nach... mehr lesen...
Norm: GebAG §34GebAG §43 Abs1 Z12
Rechtssatz: Die Beurteilung von Serien-Röntgenbildern in der Computertomographie (und genauso von vergleichbaren Schnittbildern in der Magnetresonanztomographie) ist mit der Befundung herkömmlicher Röntgenbilder nicht zu vergleichen, weil die Tätigkeit auf ganz andere Weise erfolgt und gerade nicht die Beurteilung jedes einzelnen Bildes, sondern die gesamthafte Beurteilung des Datensatzes zum Ziel hat, sodass d... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bemaß das Erstgericht die Gebühren des im Verfahren tätigen ärztlichen Sachverständigen entsprechend seinem Antrag mit insgesamt € 352,40, ohne dass zuvor den Parteien gemäß § 39 Abs 1 GebAG der Gebührenantrag zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist übermittelt worden war. Das gegen ***** anhängige Strafverfahren wurde in der Folge nach Zurückziehung des Strafantrages eingestellt. Mit dem angefochtenen B... mehr lesen...
Norm: GebAG §§34. 39. 43
Rechtssatz: 1) Unterbleibt die Zustellung des Gebührenanstrages u.a. an den Revisor, stellt dieser Umstand einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nicht zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. 2) Die Mühewaltungsgebühr ärztlicher Sachverständiger bestimmt sich weiterhin nach den Tarifen des GebAG, somit nach § 43. Für die Berücksichtigung der im außergerichtlichen Erwerbsleben erzielten Einkünfte ... mehr lesen...
Begründung: Über Auftrag des Erstgerichtes erstattete der Sachverständige Univ.Prof.Dr.M***** G***** am 30.3.2007 ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers. Mit Honorarnote vom 11.4.2007 (ON 7) beanspruchte der Sachverständige für das Gutachten die aus dem
Spruch: ersichtlichen Beträge, abweichend dafür jedoch an Gebühr für Mühewaltung für ein Gutachten mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung: nach § 34 Abs 2 GebAG bei einer aufgewendeten Zeit von 25 Stu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmungen für die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des Sachverständigen nach §34 Abs 2 Z 1 bis 3 GebAG in der alten Fassung sind damit weggefallen, sodass die Gebührenbemessung für die Mühewaltung jedenfalls entsprechend § 43 Abs 1 Z 1 GebAG zu erfolgen hätte. Gem Art XVII § 1 BRÄG 2008, BGBl 111/2007, trat § 34 GebAG idF des BRÄG 2008 mit 1.1.2008 in Kraft; eine Ausnahmebestimmung in Art XVII §§ 2 bis 21 besteht f... mehr lesen...
Begründung: Der Sachverständige DI R***** S***** erstattete im vorliegenden Verfahren am 6.3.2006 ein Gutachten darüber, in welchem Ausmaß von der Klägerin verrechnete zeitgebundene Kosten einer konkreten Baustelle erforderlich, angemessen und gerechtfertigt, die auf Grundlage eines Privatgutachtens durchgeführten Rechnungskorrekturen bestimmter Positionen unter Berücksichtigung der Abrechnungsgrundlagen, der Bauunterlagen und Nachtragsangebote angemessen und gerechtfertigt, die von... mehr lesen...
Norm: GebAG §34GebAG §§34.35GebAG §39
Rechtssatz: Bezieht ein Sachverständiger keine regelmäßigen außergerichtlichen Einkünfte, weil er nahezu ausschließlich für Gerichte tätig ist, so hat er eben kein außergerichtliches Einkommen. Wegen Wettbewerbswidrigkeit aufgehobene Gebührenordnungen sind keine gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen im Sinne des § 34 Abs 4 GebAG. Eine Fortschreibung der dem Sachverständigen bislang von den Gerichten aufgr... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab dem 1.3.2005. Das Verfahren wurde mit Vergleich vom 30.8.2005 beendet, mit welchem sich die beklagte Partei zur Gewährung einer befristeten Invaliditätspension für den Zeitraum vom 1.3.2005 bis 31.1.2006 verpflichtete. Im Zuge des Verfahrens bestellte das Erstgericht D***** zur Sachverständigen und beauftragte sie mit der Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatr... mehr lesen...
Norm: GebAG §34GebAG §35GebAG §35 Abs1
Rechtssatz: Die als "Außenanamnese" bezeichneten Gespräche mit dem Bruder und dem behandelnden Arzt des Pensionswerbers, der selbst nicht ausreichend in der Lage ist, zielführende anamnestische Angaben zu machen, ist somit als typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistung anzusehen, die im Rahmen der bei Gutachtenserstellung verlangten Sorgfalt jedenfalls notwendig ist. Über die eigentliche Befun... mehr lesen...
Gründe: Der Beschwerdeführer A. Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 18. November 2004 ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 195,90 Euro, die er wie folgt aufgliederte: „1. Studium der Unterlagen und Vorbereitung der Gutachten/des Gutachtens, pro begonnener Stunde § 35 Abs 1 28,90 Euro 2. Weg - Zeitversäumnis zur Verhandlung § 32 Abs 1 ... mehr lesen...
Norm: GebAG §31 Z6GebAG §34GebAG §43UStG 1994 §6 Abs1 Z19UStG 1994 §30
Rechtssatz: Nimmt ein medizinischer Sachverständiger die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 weiterhin in Anspruch, so ist ein Ausgleich für den Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung im Rahmen der Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifansätzen des § 43 GebAG nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 22 R 62/05d ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. W***** T***** für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens sowie für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung am 28.10.2004 - abweichend von den auf EUR 681,80 und EUR 182,--, sohin insgesamt auf EUR 863,80 gerichteten Gebührennoten des Sachverständigen (vgl. AS 75 und 127) - lediglich mit EUR 638,10 bestimmt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren des Sac... mehr lesen...
Gründe: Der Beschwerdeführer Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 4. Juli 2002, 8,50 bis 9,40 Uhr (davon Beratung von 9,05 bis 9,36 Uhr) ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 178,93 EUR, die er wie folgt aufgliederte: Summe Studium der Unterlagen und Vorbereitung des Gutachtens, pro begonnener Stunde (§ 35 Abs 1) ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35 Abs2GebAG 1975 §36
Rechtssatz: § 36 GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten. Entscheidungstexte 13 Os 114/02 Entscheidungstext OGH 18.12.2002 13 Os 114/02 14 Os 153/... mehr lesen...
Rechtssatz: a) Die Aufgabe des in der Gebührenfrage angerufenen Rechtsmittelgerichts kann es nicht sein, die Beurteilung der Rechts- und Tatfrage im Hauptverfahren vorwegzunehmen und dem Erstgericht hiebei seine Auffassung aufzuzwingen. b) Ein Gutachten ist nicht schon dann unvollständig, wenn es sich nicht mit dem Vorbringen einer Seite auseinandersetzt, welches das Gericht im Rahmen seiner Prozessleitung für irrelevant erachtet oder dessen Prüfung es einem späteren Verfahrensstadium vorb... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35
Rechtssatz: Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 35 Abs 2 GebAG auf Sachverständige, die gemäß § 34 Abs 1 bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit zu honorieren sind, verbietet sich schon deshalb, weil darin vorgesehen ist, daß bei der Bestimmung der Gebühr auf die (in der Verhandlung) aufgewendete Zeit Bedacht zu nehmen ist. Würde man außerdem noch die Gebühr nach § 35 Abs 1 GebAG zusprechen, würd... mehr lesen...
Begründung: Gerichtlicher Auftrag, dessen Durchführung und die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruches und Überweisungsbegehren vor Rechtskraft werden bestätigt. Die Gebührennote wurde im Sinne des § 39 GebAG den Äußerungsberechtigten zugestellt, lediglich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich gegen die Zeitgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung aus, weil eine solche neben der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung nicht zusteht. Recht... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35
Rechtssatz: Gebühren für Teilnahme an der Verhandlung und Mühewaltung Entscheidungstexte 6 Bs 332/97 Entscheidungstext OLG Innsbruck 11.11.1997 6 Bs 332/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000050 Im RIS seit 11.11.2010 Z... mehr lesen...
Begründung: In der Pflegschaftssache der mj. Cindy S***** hat der Sachverständige Dr. Ingo K***** am 22.7.1997 über Auftrag des Erstgerichtes ein fachpsychologisches Gutachten zu folgender Fragestellung erstattet: a) zu wem das Kind eine bessere Beziehung hat, b) warum das Kind zu einem Elternteil allenfalls eine gestörte Beziehung hat, c) bei welchem Eltnernteil die Entwicklung des Kindes wahrscheinlich besser gewährleistet ist. Für dieses Gutachten hat er mit Honorarno... mehr lesen...
Norm: GebAG §34
Rechtssatz: Die Mühewaltungsgebühr eines Psychologen, der gleichzeitig Psychotherapeut ist, für die Erstattung eines Gutachtens in einem Pflegschaftsverfahren ist nicht unter Zugrundelegung des zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 28.11.1994 zu bemessen, sondern hat sich an den im außerg... mehr lesen...
Begründung: Der Beschwerdeführer nahm entsprechend der Ladung als Sachverständiger an der fortgesetzten Hauptverhandlung am 9.12.1996 teil, deren Gegenstand Beweisaufnahme und Verhandlung über den von der Staatsanwaltschaft gegen Mag. H***** und drei weitere Beschuldigte erhobenen Strafantrag wegen Vergehens nach § 181 StGB betraf. Die Verhandlung währte von 8.15 Uhr bis 12.27 Uhr. Der Beschwerdeführer nahm entsprechend der Ladung als Sachverständiger an der fortgesetzten Haupt... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35 Abs2
Rechtssatz: Gebühr des Sachverständigen für die Teilnahme an der Verhandlung und für Mühewaltung Entscheidungstexte 6 Bs 295/97 Entscheidungstext OLG Innsbruck 15.07.1997 6 Bs 295/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000044 Im RIS seit ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Kosten für die Leistungen seit der letzten Beschlußfassung vom 21.7.1995 (22 Vr 2505/92-43, bestätigt ON 48 = OLG Innsbruck 6 Bs 405/95) für Barauslagen, Benützung des Fahrzeuges zur Fahrt zur Hauptverhandlung am 19.4.1996, sowie Hilfskräften und die Gebühr für Zeitversäumnis sowie für Mühewaltung zwischenzeitlich weiter vorgenommener Befunderhebungen im Gesamtbetrag von netto S... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35
Rechtssatz: Gebühr des Sachverständigen für Teilnahme an der Verhandlung und für Mühewaltung Entscheidungstexte 6 Bs 8/97 Entscheidungstext OLG Innsbruck 02.04.1997 6 Bs 8/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000043 Im RIS seit 11.11.2010 ... mehr lesen...