Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Dr.Ciresa und Mag.Schredl in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** T*****, *****, wider die beklagte Partei P*****, wegen Invalditätspension, infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.9.2005, 2 Cgs 72/05z-14 (Rekursinteresse: EUR 34,68), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:
"Die Gebühren der Sachverständigen DDr.Gabriele Wörgötter für das Gutachten ON 6 vom 23.7.2005 werden mit insgesamt EUR 249,36 (darin EUR 41,56 USt) bestimmt.
Das Mehrbegehren von EUR 34,68 (darin enthalten EUR 5,78%) wird abgewiesen."
Die gemäß § 42 Abs.3 GebAG erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht vorbehalten.Die gemäß Paragraph 42, Absatz , GebAG erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht vorbehalten.
Die Rekursbeantwortung der Sachverständigen wird zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab dem 1.3.2005. Das Verfahren wurde mit Vergleich vom 30.8.2005 beendet, mit welchem sich die beklagte Partei zur Gewährung einer befristeten Invaliditätspension für den Zeitraum vom 1.3.2005 bis 31.1.2006 verpflichtete.
Im Zuge des Verfahrens bestellte das Erstgericht D***** zur Sachverständigen und beauftragte sie mit der Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie-Neurologie. In dem am 1.8.2005 bei Gericht überreichten Sachverständigengutachten vom 23.7.2005 (ON 6) verzeichnete die Sachverständige Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 284,04 (inkl. USt), darin enthalten EUR 34,68 (inkl. USt) für eine gemäß § 35 GebAG durchgeführte Außenanamnese. In ihrer Stellungnahme vom 9.8.2005 (ON 9) sprach sich die beklagte Partei unter anderem gegen die Zuerkennung einer Gebühr für die Außenanamnese aus, da diese Leistung bereits mit der Gebühr für Befund und Gutachten abgegolten sei.Im Zuge des Verfahrens bestellte das Erstgericht D***** zur Sachverständigen und beauftragte sie mit der Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie-Neurologie. In dem am 1.8.2005 bei Gericht überreichten Sachverständigengutachten vom 23.7.2005 (ON 6) verzeichnete die Sachverständige Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 284,04 (inkl. USt), darin enthalten EUR 34,68 (inkl. USt) für eine gemäß Paragraph 35, GebAG durchgeführte Außenanamnese. In ihrer Stellungnahme vom 9.8.2005 (ON 9) sprach sich die beklagte Partei unter anderem gegen die Zuerkennung einer Gebühr für die Außenanamnese aus, da diese Leistung bereits mit der Gebühr für Befund und Gutachten abgegolten sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen D***** antragsgemäß mit EUR 284,04 inkl. USt. Es ging davon aus, dass die Erhebung einer Außenanamnese üblicherweise nicht Bestandteil eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens sei und nur durchgeführt werde, wenn der Betroffene selbst nicht in der Lage sei, ausreichend zielführende anamnestische Angaben zu machen. Im gegenständlichen Fall sei die Außenanamnese zusätzlich zur Eigenanamnese erhoben worden, wofür die Sachverständige berechtigterweise Zeitversäumnis gemäß § 35 GebAG in Rechnung gestellt habe. Die Alternative der Verzeichnung einer Gebühr nach § 49 Abs.1 GebAG sei von der Sachverständigen aus Kostenersparnisgründen nicht gewählt worden. Da die Erhebung einer Außenanamnese einen erheblichen Mehraufwand gegenüber der normalen Befundaufnahme darstelle, sei sie im Einzelfall auch gesondert zu honorieren.Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen D***** antragsgemäß mit EUR 284,04 inkl. USt. Es ging davon aus, dass die Erhebung einer Außenanamnese üblicherweise nicht Bestandteil eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens sei und nur durchgeführt werde, wenn der Betroffene selbst nicht in der Lage sei, ausreichend zielführende anamnestische Angaben zu machen. Im gegenständlichen Fall sei die Außenanamnese zusätzlich zur Eigenanamnese erhoben worden, wofür die Sachverständige berechtigterweise Zeitversäumnis gemäß Paragraph 35, GebAG in Rechnung gestellt habe. Die Alternative der Verzeichnung einer Gebühr nach Paragraph 49, Absatz , GebAG sei von der Sachverständigen aus Kostenersparnisgründen nicht gewählt worden. Da die Erhebung einer Außenanamnese einen erheblichen Mehraufwand gegenüber der normalen Befundaufnahme darstelle, sei sie im Einzelfall auch gesondert zu honorieren.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss, soweit damit auch Gebühren für die Außenanamnese zuerkannt wurden, richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Gebühr der Sachverständigen DDr.Wörgötter mit EUR 249,36 bestimmt werde.
Inhaltlich führt die Rekurswerberin aus, die bereits beanspruchte Gebühr für Mühewaltung gemäß § 43 Abs.1 lit d GebAG sei eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten. Da die Anamnese regelmäßig ein unverzichtbarer Bestandteil der Befundaufnahme sei, sei sie mit dieser Gebühr bereits abgegolten, zumal es sich dabei um keine besondere Befundaufnahme handle, sondern lediglich um Gespräche mit dritten Personen anlässlich der Untersuchung.Inhaltlich führt die Rekurswerberin aus, die bereits beanspruchte Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 43, Absatz , Litera d, GebAG sei eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten. Da die Anamnese regelmäßig ein unverzichtbarer Bestandteil der Befundaufnahme sei, sei sie mit dieser Gebühr bereits abgegolten, zumal es sich dabei um keine besondere Befundaufnahme handle, sondern lediglich um Gespräche mit dritten Personen anlässlich der Untersuchung.
Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 34 Abs.1 GebAG steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens die Gebühr für Mühewaltung zu. In Sozialrechtssachen ist gemäß Abs.2 leg.cit. die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen. Gemäß § 43 Abs.1 lit d GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund und Gutachten bei einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens EUR 99,30. Diese Gebühr wurde von der Sachverständigen verzeichnet und vom Gericht auch antragsgemäß bestimmt. Gemäß § 35 Abs.1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs.2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von EUR 28,90. Nimmt ein Sachverständiger an einer Verhandlung oder an einem gerichtlichen Augenschein teil oder führt er im Auftrag des Gerichtes eine Ermittlung durch, so erfordert dies besondere Aufmerksamkeit und Anstrengung, um die für die vom Sachverständigen zu erbringende Leistung wesentlichen Verhandlungsergebnisse geistig aufzunehmen. Der Sachverständige soll daher ohne Unterschied, ob er nach einem Tarif oder nach § 34 für seine Mühewaltung entlohnt wird, für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem Augenschein oder einer Ermittlung bis zu seiner Entlassung aus der Verhandlung oder bis zur Beendigung der Amtshandlung Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung haben (Krammer/Schmidt, GebAG³, Anm.2 zu § 35). Diese besondere Gebühr gemäß § 35 Abs.1 GebAG wurde von der Sachverständigen nicht nur für die Teilnahme an der Verhandlung, sondern auch für die hier strittige Außenanamnese verzeichnet. Unzweifelhaft ist die Durchführung einer Außenanamnese weder als Teilnahme an einer Verhandlung noch als Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein zu qualifizieren. Es liegt jedoch auch keine im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Ermittlung im Sinne des § 35 Abs.1 GebAG vor.Gemäß Paragraph 34, Absatz , GebAG steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens die Gebühr für Mühewaltung zu. In Sozialrechtssachen ist gemäß Absatz , leg.cit. die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen. Gemäß Paragraph 43, Absatz , Litera d, GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund und Gutachten bei einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens EUR 99,30. Diese Gebühr wurde von der Sachverständigen verzeichnet und vom Gericht auch antragsgemäß bestimmt. Gemäß Paragraph 35, Absatz , GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz , oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von EUR 28,90. Nimmt ein Sachverständiger an einer Verhandlung oder an einem gerichtlichen Augenschein teil oder führt er im Auftrag des Gerichtes eine Ermittlung durch, so erfordert dies besondere Aufmerksamkeit und Anstrengung, um die für die vom Sachverständigen zu erbringende Leistung wesentlichen Verhandlungsergebnisse geistig aufzunehmen. Der Sachverständige soll daher ohne Unterschied, ob er nach einem Tarif oder nach Paragraph 34, für seine Mühewaltung entlohnt wird, für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem Augenschein oder einer Ermittlung bis zu seiner Entlassung aus der Verhandlung oder bis zur Beendigung der Amtshandlung Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung haben (Krammer/Schmidt, GebAG³, Anm.2 zu Paragraph 35,). Diese besondere Gebühr gemäß Paragraph 35, Absatz , GebAG wurde von der Sachverständigen nicht nur für die Teilnahme an der Verhandlung, sondern auch für die hier strittige Außenanamnese verzeichnet. Unzweifelhaft ist die Durchführung einer Außenanamnese weder als Teilnahme an einer Verhandlung noch als Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein zu qualifizieren. Es liegt jedoch auch keine im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Ermittlung im Sinne des Paragraph 35, Absatz , GebAG vor.
Unter einer im Auftrag des Gerichts geführten Ermittlung kann jedenfalls nicht die bloße Befundaufnahme verstanden werden, die jedenfalls nach § 34 GebAG zu honorieren wäre. Durch eine derartige Auslegung würde der Begriff praktisch inhaltsleer, was dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der Gebühr für Mühewaltung nur die für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens aufgewendete Zeit und Mühe entlohnt wird, die nach dem Gegenstand der Untersuchung, den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie der besonderen, zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig ist. Die Besonderheiten des einzelnen gerichtlichen Verfahrens können jedoch bei der Befundaufnahme zu einem besonderen Aufwand an Zeit und Mühe, zu vermehrten Anstrengungen und Erschwerungen für den Sachverständigen führen, die mit der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 keineswegs abgegolten sind, weil sie über den Aufwand, den die Beantwortung der Sachfrage üblicherweise erfordert sowie die damit verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen. Eine zusätzliche Honorierung der Tätigkeit des Sachverständigen nach § 35 Abs.1 GebAG käme daher nur dann in Betracht, wenn dieser eine weitere, nicht typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistung erbracht hätte (Krammer/Schmidt, aaO, E 22 zu § 41). Darunter versteht die Judikatur beispielsweise die Leitung der Befundaufnahme in Abwesenheit des Richters, wenn eine oder mehrere Parteien oder Parteienvertreter daran teilnehmen, wobei der Sachverständige etwa auch die Agenden der Protokollführung zu erledigen hat (Krammer/Schmidt aaO, E 16 und 17 zu § 41) oder auch Erschwerungen durch Erhebungen an Ort und Stelle, in schwierigem Gelände, unter ungünstigen Witterungseinflüssen oder unter vermehrter körperlicher Anstrengung (Krammer/Schmidt aaO, Anm.4 zu § 41).Unter einer im Auftrag des Gerichts geführten Ermittlung kann jedenfalls nicht die bloße Befundaufnahme verstanden werden, die jedenfalls nach Paragraph 34, GebAG zu honorieren wäre. Durch eine derartige Auslegung würde der Begriff praktisch inhaltsleer, was dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der Gebühr für Mühewaltung nur die für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens aufgewendete Zeit und Mühe entlohnt wird, die nach dem Gegenstand der Untersuchung, den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie der besonderen, zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig ist. Die Besonderheiten des einzelnen gerichtlichen Verfahrens können jedoch bei der Befundaufnahme zu einem besonderen Aufwand an Zeit und Mühe, zu vermehrten Anstrengungen und Erschwerungen für den Sachverständigen führen, die mit der Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, keineswegs abgegolten sind, weil sie über den Aufwand, den die Beantwortung der Sachfrage üblicherweise erfordert sowie die damit verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen. Eine zusätzliche Honorierung der Tätigkeit des Sachverständigen nach Paragraph 35, Absatz , GebAG käme daher nur dann in Betracht, wenn dieser eine weitere, nicht typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistung erbracht hätte (Krammer/Schmidt, aaO, E 22 zu Paragraph 41,). Darunter versteht die Judikatur beispielsweise die Leitung der Befundaufnahme in Abwesenheit des Richters, wenn eine oder mehrere Parteien oder Parteienvertreter daran teilnehmen, wobei der Sachverständige etwa auch die Agenden der Protokollführung zu erledigen hat (Krammer/Schmidt aaO, E 16 und 17 zu Paragraph 41,) oder auch Erschwerungen durch Erhebungen an Ort und Stelle, in schwierigem Gelände, unter ungünstigen Witterungseinflüssen oder unter vermehrter körperlicher Anstrengung (Krammer/Schmidt aaO, Anm.4 zu Paragraph 41,).
All dies trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu. Nach dem Inhalt des Gutachtens hat die Sachverständige, da die Anamneseerhebung mit dem Kläger nahezu unmöglich war, ein diesbezügliches Gespräch mit dem - zur Untersuchung miterschienenen - Bruders des Klägers geführt sowie weiters mit dem behandelnden Arzt des Klägers Dr.Zeitlhofer von der Ambulanz der Neurologischen Universitätsklinik Wien telefoniert. Die Angaben des Bruders des Klägers sowie des behandelnden Arztes werden auf den Seiten 9 und 10 des Gutachtens im Umfang von insgesamt einer knappen Seite wiedergegeben. Ein besonderer Aufwand im Sinne des § 35 Abs.1 GebAG lässt sich jedoch daraus nicht ableiten (so auch OLG Wien 10 Rs 78/05x).All dies trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu. Nach dem Inhalt des Gutachtens hat die Sachverständige, da die Anamneseerhebung mit dem Kläger nahezu unmöglich war, ein diesbezügliches Gespräch mit dem - zur Untersuchung miterschienenen - Bruders des Klägers geführt sowie weiters mit dem behandelnden Arzt des Klägers Dr.Zeitlhofer von der Ambulanz der Neurologischen Universitätsklinik Wien telefoniert. Die Angaben des Bruders des Klägers sowie des behandelnden Arztes werden auf den Seiten 9 und 10 des Gutachtens im Umfang von insgesamt einer knappen Seite wiedergegeben. Ein besonderer Aufwand im Sinne des Paragraph 35, Absatz , GebAG lässt sich jedoch daraus nicht ableiten (so auch OLG Wien 10 Rs 78/05x).
Die Sachverständige verwendet in ihrer Gebührennote den Begriff "Außenanamnese". Die Anamnese ist die Krankengeschichte, dabei wird die Art, der Beginn und der Verlauf der aktuellen Beschwerden im ärztlichen Gespräch mit dem Kranken (Eigenanamnese) oder dessen Angehörigen (Fremdanamnese) erfragt (vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch258, 68; Springer Lexikon Medizin 100). Die Anamnese ist Teil der psychiatrischen Untersuchung und Befunderhebung (Haller, Das psychiatrische Gutachten [1996], 3ff). Die Gespräche mit dem Bruder und dem behandelnden Arzt des Pensionswerbers, der selbst nicht ausreichend in der Lage ist, zielführende anamnestische Angaben zu machen, ist somit als typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistung anzusehen, die im Rahmen der bei Gutachtenserstellung verlangten Sorgfalt jedenfalls notwendig ist. Über die eigentliche Befundaufnahme hinausgehende Leistungen, wie sie als Grund für die Gewährung einer besonderen Gebühr für Mühewaltung im Sinne des § 35 Abs.1 GebAG erforderlich wären, wurden von der Sachverständigen nicht erbracht.Die Sachverständige verwendet in ihrer Gebührennote den Begriff "Außenanamnese". Die Anamnese ist die Krankengeschichte, dabei wird die Art, der Beginn und der Verlauf der aktuellen Beschwerden im ärztlichen Gespräch mit dem Kranken (Eigenanamnese) oder dessen Angehörigen (Fremdanamnese) erfragt vergleiche Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch258, 68; Springer Lexikon Medizin 100). Die Anamnese ist Teil der psychiatrischen Untersuchung und Befunderhebung (Haller, Das psychiatrische Gutachten [1996], 3ff). Die Gespräche mit dem Bruder und dem behandelnden Arzt des Pensionswerbers, der selbst nicht ausreichend in der Lage ist, zielführende anamnestische Angaben zu machen, ist somit als typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistung anzusehen, die im Rahmen der bei Gutachtenserstellung verlangten Sorgfalt jedenfalls notwendig ist. Über die eigentliche Befundaufnahme hinausgehende Leistungen, wie sie als Grund für die Gewährung einer besonderen Gebühr für Mühewaltung im Sinne des Paragraph 35, Absatz , GebAG erforderlich wären, wurden von der Sachverständigen nicht erbracht.
Zutreffend verweist die Rekurswerberin auch darauf, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts für die Außenanamnese auch ein Zuspruch von Gebühren nach § 49 Abs.1 GebAG nicht möglich ist. Der Hinweis auf eine psychiatrische Untersuchung gemäß § 43 Abs.1 lit b GebAG als nächstähnliche Leistung geht bereits deswegen fehl, weil die Sachverständige für die neurologisch-psychiatrische Untersuchung Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs.1 Z 1 lit d GebAG angesprochen hat. Eine weitere Kumulierung der Mühewaltungsgebühr kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Sachverständige über die Erstattung von Befund und Gutachten aufgrund einer körperlichen, neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung hinaus weitere, in § 43 Abs.1 Z 2ff GebAG angeführte Leistungen erbringt (Krammer/Schmidt aaO, E 71 zu § 43). Solche Leistungen der Sachverständigen liegen jedoch hier nicht vor.Zutreffend verweist die Rekurswerberin auch darauf, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts für die Außenanamnese auch ein Zuspruch von Gebühren nach Paragraph 49, Absatz , GebAG nicht möglich ist. Der Hinweis auf eine psychiatrische Untersuchung gemäß Paragraph 43, Absatz , Litera b, GebAG als nächstähnliche Leistung geht bereits deswegen fehl, weil die Sachverständige für die neurologisch-psychiatrische Untersuchung Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 43, Absatz , Ziffer eins, Litera d, GebAG angesprochen hat. Eine weitere Kumulierung der Mühewaltungsgebühr kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Sachverständige über die Erstattung von Befund und Gutachten aufgrund einer körperlichen, neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung hinaus weitere, in Paragraph 43, Absatz , Ziffer 2 f, f, GebAG angeführte Leistungen erbringt (Krammer/Schmidt aaO, E 71 zu Paragraph 43,). Solche Leistungen der Sachverständigen liegen jedoch hier nicht vor.
Die Rekursbeantwortung war Folge zu geben und die Gebühren der Sachverständigen unter Außerachtlassung der für die Außenanamnese verzeichneten Gebühr von EUR 28,90 zuzüglich EUR 5,78 USt zu bestimmen.
Die gemäß § 42 Abs.3 GebAG allenfalls erforderlichen Anordnungen bleiben dem Erstgericht vorbehalten.Die gemäß Paragraph 42, Absatz , GebAG allenfalls erforderlichen Anordnungen bleiben dem Erstgericht vorbehalten.
Der Revisionsrekurs der Sachverständigen war zurückzuweisen. Gemäß § 41 Abs.1 GebAG ist der Rekurs nur dann mehrseitig, wenn das Rechtsmittelinteresse EUR 300,-- übersteigt. Nur in diesem Fall steht es den im § 40 genannten Personen frei, zum Rechtsmittel eines Beteiligten eine Gegenäußerung zu erstatten (Krammer/Schmidt aaO, Anm.13 zu § 41).Der Revisionsrekurs der Sachverständigen war zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 41, Absatz , GebAG ist der Rekurs nur dann mehrseitig, wenn das Rechtsmittelinteresse EUR 300,-- übersteigt. Nur in diesem Fall steht es den im Paragraph 40, genannten Personen frei, zum Rechtsmittel eines Beteiligten eine Gegenäußerung zu erstatten (Krammer/Schmidt aaO, Anm.13 zu Paragraph 41,).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs.2 Z 5 ZPO jedenfallsDer Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz , Ziffer 5, ZPO jedenfalls
unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00553 10Rs133.05kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:0100RS00133.05K.1207.000Dokumentnummer
JJT_20051207_OLG0009_0100RS00133_05K0000_000