TE OGH 1997/7/15 6Bs295/97

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Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

GebAG §34
GebAG §35 Abs2
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 15.7.1997 durch seinen 6.

Senat in der Strafsache gegen Mag. Lothar  H ***** , Ing. Herbert  K

***** , Dr. Helmut N *****  und Ing. Helmut  N ***** wegen § 181 StGB

über die Beschwerde des Sachverständigen DI Dr. Horst F***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.3.1997, GZl 29 Vr 31/97 - 42, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:über die Beschwerde des Sachverständigen DI Dr. Horst F***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.3.1997, GZl 29 römisch fünf r 31/97 - 42, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird  F o l g e  gegeben und der angefochtene Beschluß

in der Weise abgeändert, daß dem Sachverständigen DI Dr. Horst F*****

ein weiterer Betrag von S 17.027,-- für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung vom 9.12.1996 zugesprochen wird.

Text

Begründung:

Der Beschwerdeführer nahm entsprechend der Ladung als Sachverständiger an der fortgesetzten Hauptverhandlung am 9.12.1996 teil, deren Gegenstand Beweisaufnahme und Verhandlung über den von der Staatsanwaltschaft gegen Mag. H***** und drei weitere Beschuldigte erhobenen Strafantrag wegen Vergehens nach § 181 StGB betraf. Die Verhandlung währte von 8.15 Uhr bis 12.27 Uhr.Der Beschwerdeführer nahm entsprechend der Ladung als Sachverständiger an der fortgesetzten Hauptverhandlung am 9.12.1996 teil, deren Gegenstand Beweisaufnahme und Verhandlung über den von der Staatsanwaltschaft gegen Mag. H***** und drei weitere Beschuldigte erhobenen Strafantrag wegen Vergehens nach Paragraph 181, StGB betraf. Die Verhandlung währte von 8.15 Uhr bis 12.27 Uhr.

Nach rechtzeitiger Ansprechung der Gebühren sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 21.3.1997 (ON 42) dem Sachverständigen die Kosten für Benützung des eigenen PKWs zuzüglich Garagengebühr, für Mühewaltung zur Vorbereitung zur Verhandlung, Beiziehung von Hilfskräften sowie Barauslagen antragsgemäß zu, hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis erkannte es über den Antrag des Sachverständigen hinausgehend anstelle 3,5 Stunden zu S 291,-- = S 1.018,50 4 Stunden a S 291,--, sohin S 1.164,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu, diesen über das Begehren hinausgehenden Zuspruch ließen die Verfahrensbeteiligten aber unbekämpft. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Ausmaß von 5 begonnenen Stunden begehrte der Sachverständige einen Betrag von 5 x S 3.217,-- und sohin S 16.085,-- zuzüglich Mehrwertsteuer, das Erstgericht sprach ihm aber lediglich einen Betrag von 5 x S 350,--, sohin S 1.750,-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Somit kam das Erstgericht auf einen Nettobetrag von S 6.968,-- zuzüglich Mehrwertsteuer von S 1.393,60 und sohin auf insgesamt S 8.361,60. Das Mehrbegehren von S 17.027,-- wies das Erstgericht mit der Begründung ab, daß für die Teilnahme an der Verhandlung, in der ein Gutachten weder vorgetragen noch ergänzt oder erläutert wurde, nur der Stundensatz nach § 35 Abs 1 GebAG zugesprochen werden könne.Nach rechtzeitiger Ansprechung der Gebühren sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 21.3.1997 (ON 42) dem Sachverständigen die Kosten für Benützung des eigenen PKWs zuzüglich Garagengebühr, für Mühewaltung zur Vorbereitung zur Verhandlung, Beiziehung von Hilfskräften sowie Barauslagen antragsgemäß zu, hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis erkannte es über den Antrag des Sachverständigen hinausgehend anstelle 3,5 Stunden zu S 291,-- = S 1.018,50 4 Stunden a S 291,--, sohin S 1.164,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu, diesen über das Begehren hinausgehenden Zuspruch ließen die Verfahrensbeteiligten aber unbekämpft. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Ausmaß von 5 begonnenen Stunden begehrte der Sachverständige einen Betrag von 5 x S 3.217,-- und sohin S 16.085,-- zuzüglich Mehrwertsteuer, das Erstgericht sprach ihm aber lediglich einen Betrag von 5 x S 350,--, sohin S 1.750,-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Somit kam das Erstgericht auf einen Nettobetrag von S 6.968,-- zuzüglich Mehrwertsteuer von S 1.393,60 und sohin auf insgesamt S 8.361,60. Das Mehrbegehren von S 17.027,-- wies das Erstgericht mit der Begründung ab, daß für die Teilnahme an der Verhandlung, in der ein Gutachten weder vorgetragen noch ergänzt oder erläutert wurde, nur der Stundensatz nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG zugesprochen werden könne.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, in der er die Ansicht des Erstgerichtes bekämpft, daß dem Sachverständigen für die ledigliche Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht wahlweise die sich aus § 34 GebAG ergebende höhere Gebühr zugesprochen werden könne. Er begehrt ausdrücklich die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß ihm der Differenzbetrag zur (ursprünglichen) Honorarnote in der Höhe von S 17.027,-- zugesprochen werde.Dagegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, in der er die Ansicht des Erstgerichtes bekämpft, daß dem Sachverständigen für die ledigliche Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht wahlweise die sich aus Paragraph 34, GebAG ergebende höhere Gebühr zugesprochen werden könne. Er begehrt ausdrücklich die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß ihm der Differenzbetrag zur (ursprünglichen) Honorarnote in der Höhe von S 17.027,-- zugesprochen werde.

Mit seiner Beschwerde ist der Sachverständige im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In Abkehr von der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 6 Bs 19/97 vom 25. Februar 1997 sprach das Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 6 Bs 14/97 und wiederum zu 6 Bs 8/97 am 2.4.1997 aus, daß aufgrund des mit BGBl 1994/623 erfolgten Änderung des Wortlautes des § 35 Abs 1 GebAG seit 1.1.1995 der Sachverständige für die Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von S 350,-- hat. Mit dieser Novelle wurde eine Verbesserung der Zahl und Qualität der dem Gericht zur Verfügung stehenden Sachverständigen angestrebt und dem Umstand Rechnung getragen, daß der Sachverständige bei der Arbeit für die Gerichte möglichst weitgehend so bezahlt werde wie im außergerichtlichen Erwerbsleben (Vorwort Seite V in Krammer-Schmidt, GebAG, MGA 2. Auflage; Krammer in "Der Sachverständige" 1994/2, 2 "Neue Wege im Sachverständigengebührenrecht"; Rollwagen "Gebührenanspruchsgesetz und Wohl der Allgemeinheit" in "Der Sachverständige" 1991/4, 2). Diese Gesetzesänderung bringt es mit sich, daß nun der Sachverständige wählen kann, ob er sich mit dem Stundensatz nach § 35 Abs 1 GebAG abfindet oder die seinen beruflichen Einkünften angepaßte Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs 2 GebAG anspricht. Voraussetzung ist, daß ihm eine Mühewaltungsgebühr an sich zusteht. In der Regel wird es sein, daß der Sachverständigen zu keinem anderen Zweck an der Verhandlung teilnimmt, als diese sachkundig mitzuverfolgen, um den bereits früher aufgenommenen Befund zu überprüfen, zu ergänzen oder abzuändern, um sich dann entweder auf das frühere Gutachten zu beziehen oder dieses zu erläuten, zu ergänzen oder abzuändern. Nimmt er dagegen an einer Verhandlung teil, bei welcher seinen Auftrag gar nicht betreffende Fakten besprochen werden, so ist dies eine Teilnahme an einer Verhandlung, an der er nicht wahlweise die Gebühr für Mühewaltung ansprechen kann, weil diese Teilnahme weder der Befunderhebung noch der Gutachtenserstattung dienlich sein kann. Schließlich wird durch diese Gesetzesänderung aber klargestellt, daß der Sachverständige bei Ergänzung des Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht die von ihm gewählte Berechnung der Mühewaltung für die Teilnahme an der Verhandlung nach § 34 Abs 2 GebAG gleichzeitig mit einer zusätzlichen Mühewaltungsgebühr nach § 35 Abs 2 GebAG ansprechen kann (so auch Feil, GebAG 1975, Linde-Verlag 3. Auflage Anm 1 zu § 35).In Abkehr von der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 6 Bs 19/97 vom 25. Februar 1997 sprach das Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 6 Bs 14/97 und wiederum zu 6 Bs 8/97 am 2.4.1997 aus, daß aufgrund des mit BGBl 1994/623 erfolgten Änderung des Wortlautes des Paragraph 35, Absatz eins, GebAG seit 1.1.1995 der Sachverständige für die Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von S 350,-- hat. Mit dieser Novelle wurde eine Verbesserung der Zahl und Qualität der dem Gericht zur Verfügung stehenden Sachverständigen angestrebt und dem Umstand Rechnung getragen, daß der Sachverständige bei der Arbeit für die Gerichte möglichst weitgehend so bezahlt werde wie im außergerichtlichen Erwerbsleben (Vorwort Seite römisch fünf in Krammer-Schmidt, GebAG, MGA 2. Auflage; Krammer in "Der Sachverständige" 1994/2, 2 "Neue Wege im Sachverständigengebührenrecht"; Rollwagen "Gebührenanspruchsgesetz und Wohl der Allgemeinheit" in "Der Sachverständige" 1991/4, 2). Diese Gesetzesänderung bringt es mit sich, daß nun der Sachverständige wählen kann, ob er sich mit dem Stundensatz nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG abfindet oder die seinen beruflichen Einkünften angepaßte Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG anspricht. Voraussetzung ist, daß ihm eine Mühewaltungsgebühr an sich zusteht. In der Regel wird es sein, daß der Sachverständigen zu keinem anderen Zweck an der Verhandlung teilnimmt, als diese sachkundig mitzuverfolgen, um den bereits früher aufgenommenen Befund zu überprüfen, zu ergänzen oder abzuändern, um sich dann entweder auf das frühere Gutachten zu beziehen oder dieses zu erläuten, zu ergänzen oder abzuändern. Nimmt er dagegen an einer Verhandlung teil, bei welcher seinen Auftrag gar nicht betreffende Fakten besprochen werden, so ist dies eine Teilnahme an einer Verhandlung, an der er nicht wahlweise die Gebühr für Mühewaltung ansprechen kann, weil diese Teilnahme weder der Befunderhebung noch der Gutachtenserstattung dienlich sein kann. Schließlich wird durch diese Gesetzesänderung aber klargestellt, daß der Sachverständige bei Ergänzung des Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht die von ihm gewählte Berechnung der Mühewaltung für die Teilnahme an der Verhandlung nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG gleichzeitig mit einer zusätzlichen Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 35, Absatz 2, GebAG ansprechen kann (so auch Feil, GebAG 1975, Linde-Verlag 3. Auflage Anmerkung 1 zu Paragraph 35,).

Bei der gegenständlichen Hauptverhandlung erfolgte die Beweisaufnahme ausschließlich zu dem im Gutachten behandelten Faktum, wobei der Sachverständige sogar sein Fragerecht ausübte (so ON 37 Seite 407 und 427).

Gemäß den Autonomen Honorarrichtlinien für Ziviltechniker (§ 7 lit. a AHR für Ziviltechniker) können außerberuflich die ermittelten Sanierungskosten von S 75 Mio als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dem öffentlichen Interesse entsprechend begnügte sich der Sachverständige mit dem drittniedrigsten Wert von S 500.000,--.Gemäß den Autonomen Honorarrichtlinien für Ziviltechniker (Paragraph 7, Litera a, AHR für Ziviltechniker) können außerberuflich die ermittelten Sanierungskosten von S 75 Mio als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dem öffentlichen Interesse entsprechend begnügte sich der Sachverständige mit dem drittniedrigsten Wert von S 500.000,--.

Ebenso hat er in der fünfstufigen Gebührenklasse sich mit der

Gebührenklasse 2 begnügt und auch damit dem allgemeinen Interesse

entsprochen. In der Gebührenklasse 2 beträgt bei einem Wert ab S

500.000,-- und sohin dem Leistungsfaktor von 1,3 unter

Berücksichtigung der Valorisierung gemäß der 118. Verordnung der

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Dezember 1995

der Stundensatz S 3.217,--. Diesen gegenüber dem außergerichtlichen

Ansatz sohin weitgehend herabgesetzten Stundensatz legt das

Beschwerdegericht der Berechnung zugrunde. Es stehen dem

Sachverständigen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung

                                                      S  16.085,--

zuzüglich Umsatzsteuer                                S   3.217,--

sohin insgesamt                                       S  19.302,--

zu. Unter Abzug der vom Erstgericht zugesprochenen    S   1.750,--

zuzüglich Mehrwertsteuer                              S     350,--

sohin insgesamt                                       S   2.100,--,

gebührt dem Sachverständigen daher ein weiterer Betrag von

                                                      S  17.202,--.

Das Erstgericht hat, wie bereits dargetan, in einer anderen Position

in Überschreitung des Begehrens des Sachverständigen diesem für

Zeitversäumnis                                        S     145,50

zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer                     S      29,10

sohin                                                 S     174,60

zuerkannt, was an sich unbekämpft blieb. Da aber der Sachverständige diesen über sein Begehren hinausgehenden Zuspruch von S 174,60 selbst in Abzug bringt und in seiner Beschwerde lediglich noch den Zuspruch des Differenzbetrages, der sich aus seiner ursprünglichen Honorarnote im Betrag von S 25.389,-- und dem tatsächlich zugesprochenen Betrag von S 8.362,-- ergibt, begehrt, war ihm der abgewiesene Mehrbetrag von S 17.027,-- zuzuerkennen.

Nicht einzugehen war auf den aktenkundigen Umstand, daß der Sachverständige laut Hv-Protokoll ON 37 erst ab 8.50 Uhr an der Verhandlung teilgenommen und sohin der Zeitaufwand der Teilnahme an der Hauptverhandlung lediglich 4 und nicht 5 angefangene Stunden betragen hat. Der Sachverständige hat die Gebühr für 5 Stunden Teilnahme an der Verhandlung begehrt und vom Erstgericht auch zugesprochen bekommen, dies blieb von allen Verfahrensbeteiligten unbekämpft, sodaß dieser überschießende Zuspruch vom Rechtsmittelgericht nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers wahrgenommen werden konnte.

Anmerkung

EI00052 06B02957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1997:0060BS00295.97.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19970715_OLG0819_0060BS00295_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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