TE OGH 1997/4/2 6Bs8/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.1997
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Norm

GebAG §34
GebAG §35
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 2.4.1997 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Gebhard Alois M***** und Helmut Z***** wegen § 181 StGB über die Beschwerde des Sachverständigen DI Dr. Horst F***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.11.1996, GZl 22 Vr 2505/92-68, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 2.4.1997 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Gebhard Alois M***** und Helmut Z***** wegen Paragraph 181, StGB über die Beschwerde des Sachverständigen DI Dr. Horst F***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.11.1996, GZl 22 römisch fünf r 2505/92-68, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird  F o l g e  gegeben, der angefochtene Beschluß im

abweislichen Teil aufgehoben und dem Sachverständigen DI Dr. Horst

F***** an Mühewaltung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung gemäß

den §§ 35 Abs 1 iVm 34 Abs 2 GebAG

ein weiterer Betrag von                                 S  6.059,--

zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer nach § 31 Z 6 GebAG

von 20 %                                                S  1.211,80

sohin                                                   S  7.270,80

gemäß § 39 Abs 2 GebAG aufgerundet                      S  7.271,--

zugesprochen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Kosten für die Leistungen seit der letzten Beschlußfassung vom 21.7.1995 (22 Vr 2505/92-43, bestätigt ON 48 = OLG Innsbruck 6 Bs 405/95) für Barauslagen, Benützung des Fahrzeuges zur Fahrt zur Hauptverhandlung am 19.4.1996, sowie Hilfskräften und die Gebühr für Zeitversäumnis sowie für Mühewaltung zwischenzeitlich weiter vorgenommener Befunderhebungen im Gesamtbetrag von netto S 18.602,-- zugesprochen. In diesem Umfang zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer von 20 % ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Kosten für die Leistungen seit der letzten Beschlußfassung vom 21.7.1995 (22 römisch fünf r 2505/92-43, bestätigt ON 48 = OLG Innsbruck 6 Bs 405/95) für Barauslagen, Benützung des Fahrzeuges zur Fahrt zur Hauptverhandlung am 19.4.1996, sowie Hilfskräften und die Gebühr für Zeitversäumnis sowie für Mühewaltung zwischenzeitlich weiter vorgenommener Befunderhebungen im Gesamtbetrag von netto S 18.602,-- zugesprochen. In diesem Umfang zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer von 20 % ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.

Der Sachverständige begehrte darüberhinaus für die Teilnahme an der Verhandlung am 19.4.1996 die Gebühr für Mühewaltung von 4,5 Stunden zu je S 2.192,--, sohin S 9.864,--. Das Erstgericht sprach lediglich unter Berufung auf das GebAG gemäß

§ 35 Abs 1 an Teilnahmegebühr für 5 Stunden a S 350,-- = S 1.750,-- und gemäß § 35 Abs 2 für Gutachtensergänzung in der HVParagraph 35, Absatz eins, an Teilnahmegebühr für 5 Stunden a S 350,-- = S 1.750,-- und gemäß Paragraph 35, Absatz 2, für Gutachtensergänzung in der HV

1,5 Stunden a S 1.370,-- = S 2.055,--,

sohin S 3.805,--

zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu. Anstelle des begehrten Bruttobetrages von S 34.160,-- bestimmte sohin das Erstgericht einen Betrag von S 26.885,--, woraus augenscheinlich der Rechenfehler erhellt, daß der vom Erstgericht ziffernmäßig abgewiesene Betrag von S 5.271,-- richtig S 7.271,-- zu lauten hätte.

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde verlangt der Sachverständige anstelle des Stundensatzes nach § 35 Abs 1 GebAG wie angesprochen die Zuerkennung der Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 GebAG.In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde verlangt der Sachverständige anstelle des Stundensatzes nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG wie angesprochen die Zuerkennung der Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG.

Die erfolgte Mißachtung des Anhörungsrechtes nach § 39 Abs 1 GebAG kann hier vernachlässigt werden, weil die Verfahrensbeteiligten weder eine Beschwerde erhoben noch vom Recht der Beschwerdebeantwortung nach § 41 Abs 1 GebAG Gebrauch gemacht bzw. ausdrücklich darauf verzichtet haben (ON 74, 75).Die erfolgte Mißachtung des Anhörungsrechtes nach Paragraph 39, Absatz eins, GebAG kann hier vernachlässigt werden, weil die Verfahrensbeteiligten weder eine Beschwerde erhoben noch vom Recht der Beschwerdebeantwortung nach Paragraph 41, Absatz eins, GebAG Gebrauch gemacht bzw. ausdrücklich darauf verzichtet haben (ON 74, 75).

Die Beschwerde ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß für die Teilnahme an der Verhandlung lediglich der Stundensatz von S 350,-- gemäß § 35 Abs 1 GebAG zustünde und für die etwa 1 1/2 Stunden dauernde mündliche Ergänzung des Gutachtens nach § 35 Abs 2 GebAG ein ermessensgemäß vom Stundensatz für Mühewaltung von S 2.192,-- herabgesetzter Stundensatz von S 1.370,-- zuzusprechen sei, entspricht nicht dem durch die Novelle BGBl 1994/623 ab 1.1.1995 geänderten Wortlaut des § 35 Abs 1 GebAG:Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß für die Teilnahme an der Verhandlung lediglich der Stundensatz von S 350,-- gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG zustünde und für die etwa 1 1/2 Stunden dauernde mündliche Ergänzung des Gutachtens nach Paragraph 35, Absatz 2, GebAG ein ermessensgemäß vom Stundensatz für Mühewaltung von S 2.192,-- herabgesetzter Stundensatz von S 1.370,-- zuzusprechen sei, entspricht nicht dem durch die Novelle BGBl 1994/623 ab 1.1.1995 geänderten Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, GebAG:

Danach lautet nun § 35 Abs 1: "Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von S 350,--, .....".Danach lautet nun Paragraph 35, Absatz eins :, "Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von S 350,--, .....".

Mit dieser Gesetzesänderung wird, wie insgesamt mit der zitierten Novelle einerseits eine Verbesserung der Zahl und Qualität der dem Gericht zur Verfügung stehenden Sachverständigen angestrebt, andererseits auch möglichst weitgehend dem Umstand Rechnung getragen, daß Sachverständige bei ihrer Arbeit für die Gerichte genauso bezahlt werden wie im außergerichtlichen Erwerbsleben (Vorwort S V in Krammer-Schmidt, GebAG, MTA 2. Auflage, Krammer in "Der Sachverständige" 1994/2, 2 "Neue Wege im Sachverständigengebührenrecht", sowie Rollwagen "Gebührenanspruchsgesetz und Wohl der Allgemeinheit" in "Der Sachverständige" 1991/4, 2).Mit dieser Gesetzesänderung wird, wie insgesamt mit der zitierten Novelle einerseits eine Verbesserung der Zahl und Qualität der dem Gericht zur Verfügung stehenden Sachverständigen angestrebt, andererseits auch möglichst weitgehend dem Umstand Rechnung getragen, daß Sachverständige bei ihrer Arbeit für die Gerichte genauso bezahlt werden wie im außergerichtlichen Erwerbsleben (Vorwort S römisch fünf in Krammer-Schmidt, GebAG, MTA 2. Auflage, Krammer in "Der Sachverständige" 1994/2, 2 "Neue Wege im Sachverständigengebührenrecht", sowie Rollwagen "Gebührenanspruchsgesetz und Wohl der Allgemeinheit" in "Der Sachverständige" 1991/4, 2).

Diese Gesetzesänderung hat zur Folge, daß nun der Sachverständige wählen kann, ob er sich mit dem Stundensatz nach § 35 Abs 1 GebAG abfindet oder seinen außerberuflichen Einkünften angepaßt die Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs 2 GebAG anspricht. In der Regel wird er die letztere als die höhere Gebühr ansprechen, die er naturgemäß aber nur dann begehren kann, wenn ihm grundsätzlich eine solche Mühewaltungsgebühr zusteht. Nach § 34 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung nur für die Aufnahme des Befundes und/oder Erstattung des Gutachtens. In der Regel wird es sein, daß der Sachverständige zu keinem anderen Zweck an der Verhandlung teilnimmt, als diese sachkundig mitzuverfolgen, um den bereits früher aufgenommenen Befund zu überprüfen, zu ergänzen oder abzuändern, um sich dann entweder auf das frühere Gutachten zu beziehen oder dieses zu erläutern, zu ergänzen oder abzuändern. Nimmt er aber an einer Verhandlung teil, bei welcher seinen Auftrag gar nicht betreffende Fakten besprochen werden, so ist dies eine Teilnahme an einer Verhandlung, an der er nicht wahlweise die Gebühr für Mühewaltung ansprechen kann, weil dies weder der Befunderhebung noch der Gutachtenerstattung dienlich sein kann. Schließlich wird durch diese Gesetzesänderung aber klargestellt, daß der Sachverständige bei Ergänzung des Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht die von ihm gewählte Berechnung der Mühewaltung für die Teilnahme an der Verhandlung nach § 34 Abs 2 GebAG gleichzeitig mit einer zusätzlichen Mühewaltungsgebühr nach § 35 Abs 2 GebAG ansprechen kann (so auch 6 Bs 14/97 OLG Innsbruck vom 21.1.1997 und Feil, GebAG 1975, Linde-Verlag 3. Auflage, Anm 1 zu § 35).Diese Gesetzesänderung hat zur Folge, daß nun der Sachverständige wählen kann, ob er sich mit dem Stundensatz nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG abfindet oder seinen außerberuflichen Einkünften angepaßt die Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG anspricht. In der Regel wird er die letztere als die höhere Gebühr ansprechen, die er naturgemäß aber nur dann begehren kann, wenn ihm grundsätzlich eine solche Mühewaltungsgebühr zusteht. Nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung nur für die Aufnahme des Befundes und/oder Erstattung des Gutachtens. In der Regel wird es sein, daß der Sachverständige zu keinem anderen Zweck an der Verhandlung teilnimmt, als diese sachkundig mitzuverfolgen, um den bereits früher aufgenommenen Befund zu überprüfen, zu ergänzen oder abzuändern, um sich dann entweder auf das frühere Gutachten zu beziehen oder dieses zu erläutern, zu ergänzen oder abzuändern. Nimmt er aber an einer Verhandlung teil, bei welcher seinen Auftrag gar nicht betreffende Fakten besprochen werden, so ist dies eine Teilnahme an einer Verhandlung, an der er nicht wahlweise die Gebühr für Mühewaltung ansprechen kann, weil dies weder der Befunderhebung noch der Gutachtenerstattung dienlich sein kann. Schließlich wird durch diese Gesetzesänderung aber klargestellt, daß der Sachverständige bei Ergänzung des Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht die von ihm gewählte Berechnung der Mühewaltung für die Teilnahme an der Verhandlung nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG gleichzeitig mit einer zusätzlichen Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 35, Absatz 2, GebAG ansprechen kann (so auch 6 Bs 14/97 OLG Innsbruck vom 21.1.1997 und Feil, GebAG 1975, Linde-Verlag 3. Auflage, Anmerkung 1 zu Paragraph 35,).

Die Hauptverhandlung am 19.4.1996 dauerte von 8.35 Uhr bis 13.20 Uhr (ON 35) mit einer Unterbrechung von 10.33 Uhr bis 11.00 Uhr, wobei der Sachverständige nach dem Protokoll um 13.15 Uhr entlassen worden ist. Bei dieser Verhandlung erfolgte Beweisaufnahme lediglich zu dem den Gutachter betreffenden Faktum, wobei der Sachverständige auch sein Fragerecht ausübte (Band I S 438) und sodann umfangreich das Gutachten erläuterte und ergänzte (S 442). Gemäß den Autonomen Honorarrichtlinien für Ziviltechniker ist die kleinste zu verrechnende Zeiteinheit eine halbe Stunde. Wie vom Oberlandesgericht Innsbruck in diesem Verfahren zu 6 Bs 405/95 und im angefochtenen Beschluß für die sonstige Mühewaltung dem Sachverständigen zugestanden, ist das Honorar nach der Gebührenklasse 4 berechtigt (§ 7 lit a AHR für Ziviltechniker), wobei der Sachverständige die niedrigste Bemessungsbasis von S 50.000,-- angesprochen hat. Nach dem durch die 118. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Dezember 1995 valorisierten Tarif beträgt der Stundensatz S 2.740,-- für die Zeitgebühr. Der Sachverständige kann aber außerberuflich diese Zeitgrundgebühr mit dem Leistungsfaktor laut zitierter Verordnung von 1,9 multipliziert erhöhen. Dessen ungeachtet hat er der Empfehlung der Interessenvertretung folgend (siehe AV vom 27.3.1997) von sich aus im Sinne des § 34 Abs 2 GebAG statt der Erhöhung der Zeitgebühr durch Multiplikation der Zeitgrundgebühr mit dem angegebenen Leistungsfaktor eine Verminderung um 20 %, nämlich durch Multiplikation mit dem Leistungsfaktor 0,8, vorgenommen. Diesen gegenüber dem außergerichtlichen Ansatz bereits herabgesetzten Stundensatz von S 2.192,-- hat sohin bei der anderen Position für Mühewaltung (Punkt 4 des angefochtenen Beschlusses) der Erstrichter zu Recht dem Sachverständigen zugesprochen.Die Hauptverhandlung am 19.4.1996 dauerte von 8.35 Uhr bis 13.20 Uhr (ON 35) mit einer Unterbrechung von 10.33 Uhr bis 11.00 Uhr, wobei der Sachverständige nach dem Protokoll um 13.15 Uhr entlassen worden ist. Bei dieser Verhandlung erfolgte Beweisaufnahme lediglich zu dem den Gutachter betreffenden Faktum, wobei der Sachverständige auch sein Fragerecht ausübte (Band römisch eins S 438) und sodann umfangreich das Gutachten erläuterte und ergänzte (S 442). Gemäß den Autonomen Honorarrichtlinien für Ziviltechniker ist die kleinste zu verrechnende Zeiteinheit eine halbe Stunde. Wie vom Oberlandesgericht Innsbruck in diesem Verfahren zu 6 Bs 405/95 und im angefochtenen Beschluß für die sonstige Mühewaltung dem Sachverständigen zugestanden, ist das Honorar nach der Gebührenklasse 4 berechtigt (Paragraph 7, Litera a, AHR für Ziviltechniker), wobei der Sachverständige die niedrigste Bemessungsbasis von S 50.000,-- angesprochen hat. Nach dem durch die 118. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Dezember 1995 valorisierten Tarif beträgt der Stundensatz S 2.740,-- für die Zeitgebühr. Der Sachverständige kann aber außerberuflich diese Zeitgrundgebühr mit dem Leistungsfaktor laut zitierter Verordnung von 1,9 multipliziert erhöhen. Dessen ungeachtet hat er der Empfehlung der Interessenvertretung folgend (siehe AV vom 27.3.1997) von sich aus im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, GebAG statt der Erhöhung der Zeitgebühr durch Multiplikation der Zeitgrundgebühr mit dem angegebenen Leistungsfaktor eine Verminderung um 20 %, nämlich durch Multiplikation mit dem Leistungsfaktor 0,8, vorgenommen. Diesen gegenüber dem außergerichtlichen Ansatz bereits herabgesetzten Stundensatz von S 2.192,-- hat sohin bei der anderen Position für Mühewaltung (Punkt 4 des angefochtenen Beschlusses) der Erstrichter zu Recht dem Sachverständigen zugesprochen.

Da die Teilnahme an der Hauptverhandlung teils die Befunderhebung, teils die Gutachtenerörterung betraf, ist der Sachverständige berechtigt, anstelle des Stundensatzes nach § 35 Abs 1 GebAG den Stundensatz für Mühewaltung nach § 34 Abs 2 GebAG im herabgesetzten Ansatz von S 2.192,-- für 4 1/2 Stunden anzusprechen und war ihm daher für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Ausmaß von 4,5 Stunden eine Gebühr für Mühewaltung von S 9.864,-- anstelle des zugesprochenen Betrages von S 3.805,-- zuzusprechen. Diesem Unterschiedsbetrag von netto S 6.059,-- war die anteilige Umsatzsteuer von S 1.211,80 hinzuzurechnen.Da die Teilnahme an der Hauptverhandlung teils die Befunderhebung, teils die Gutachtenerörterung betraf, ist der Sachverständige berechtigt, anstelle des Stundensatzes nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG den Stundensatz für Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG im herabgesetzten Ansatz von S 2.192,-- für 4 1/2 Stunden anzusprechen und war ihm daher für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Ausmaß von 4,5 Stunden eine Gebühr für Mühewaltung von S 9.864,-- anstelle des zugesprochenen Betrages von S 3.805,-- zuzusprechen. Diesem Unterschiedsbetrag von netto S 6.059,-- war die anteilige Umsatzsteuer von S 1.211,80 hinzuzurechnen.

Anmerkung

EI00051 06B00087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1997:0060BS00008.97.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19970402_OLG0819_0060BS00008_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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