TE OGH 2008/3/14 7Rs27/08d

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Prof.DDr.Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Stürzenbecher-Vouk und Mag.Weixelbraun (Senat gem § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F***** T*****, *****, *****, vertreten durch M***** G***** u.a., Arbeiterkammer Niederösterreich, 3100 St. Pölten, ***** wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 3100 St. Pölten, *****, vertreten durch Dr.J***** S*****, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.11.2007, 27 Cgs 34/06w-16, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Prof.DDr.Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Stürzenbecher-Vouk und Mag.Weixelbraun (Senat gem Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F***** T*****, *****, *****, vertreten durch M***** G***** u.a., Arbeiterkammer Niederösterreich, 3100 St. Pölten, ***** wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 3100 St. Pölten, *****, vertreten durch Dr.J***** S*****, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.11.2007, 27 Cgs 34/06w-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:

„Die Gebühren des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.M***** G***** für das Gutachten vom 30.3.2007, ON 6, werden nach dem GebAG 1975 idgF vor dem BRÄG 2008, BlBl I 111/2007 wie folgt bestimmt:„Die Gebühren des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.M***** G***** für das Gutachten vom 30.3.2007, ON 6, werden nach dem GebAG 1975 idgF vor dem BRÄG 2008, BlBl römisch eins 111/2007 wie folgt bestimmt:

Mühewaltung      EUR  116,20

Untersuchung und Befunderhebung

(2 Stunden à EUR 68,67)    EUR  137,34

Aktenstudium § 36      EUR   22,-

Telefon und Porto     EUR   15,-

Kopieren von 102 Seiten des Aktes für

den Handakt des Gutachters à EUR 0,22 EUR   22,44

Schreibgebühr Urschrift 3 Seiten

§ 31 Abs 3a à EUR 1,67    EUR    5,01

6 Kopien je 3 Seiten inklusive Kopie

für den Sachverständigen

18 Seiten à EUR 0,51     EUR    9,18

Zwischensumme      EUR  327,17

20% USt       EUR   65,43

Gesamtsumme      EUR  392,60."

Die Auszahlungsanordnung wird dem Erstgericht übertragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Über Auftrag des Erstgerichtes erstattete der Sachverständige Univ.Prof.Dr.M***** G***** am 30.3.2007 ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers. Mit Honorarnote vom 11.4.2007 (ON 7) beanspruchte der Sachverständige für das Gutachten die aus dem Spruch ersichtlichen Beträge, abweichend dafür jedoch an Gebühr für Mühewaltung für ein Gutachten mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher Begründung nach § 34 Abs 2 GebAG bei einer aufgewendeten Zeit von 25 Stunden zu je EUR 68,67 den Betrag von EUR 1.716,75 (zzgl USt).Über Auftrag des Erstgerichtes erstattete der Sachverständige Univ.Prof.Dr.M***** G***** am 30.3.2007 ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers. Mit Honorarnote vom 11.4.2007 (ON 7) beanspruchte der Sachverständige für das Gutachten die aus dem Spruch ersichtlichen Beträge, abweichend dafür jedoch an Gebühr für Mühewaltung für ein Gutachten mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher Begründung nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG bei einer aufgewendeten Zeit von 25 Stunden zu je EUR 68,67 den Betrag von EUR 1.716,75 (zzgl USt).

In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 23.8.2007 (ON 11) beantragte die Beklagte, das Gericht möge abweichend davon die Gebühren des Sachverständigen für Mühewaltung mit EUR 116,20 entsprechend § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG festsetzen. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen gemäß § 34 Abs 2 Z 1 bis 3 GebAG lägen nicht vor. Das Gutachten lasse durch Form, Umfang und inhaltliche Dichte nicht auf den Bedarf ausführlicher wissenschaftlicher Begründung und außergewöhnlicher Kenntnisse oder auf die Anwendung besonderer Verständlichkeit schließen. Es handle sich um ein Gutachten in einem für Sozialrechtssachen gewohnten Umfang.In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 23.8.2007 (ON 11) beantragte die Beklagte, das Gericht möge abweichend davon die Gebühren des Sachverständigen für Mühewaltung mit EUR 116,20 entsprechend Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG festsetzen. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 GebAG lägen nicht vor. Das Gutachten lasse durch Form, Umfang und inhaltliche Dichte nicht auf den Bedarf ausführlicher wissenschaftlicher Begründung und außergewöhnlicher Kenntnisse oder auf die Anwendung besonderer Verständlichkeit schließen. Es handle sich um ein Gutachten in einem für Sozialrechtssachen gewohnten Umfang.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen, ohne sie im Spruch einzeln aufzuschlüsseln, antragsgemäß mit EUR 2.160,- (darin enthalten EUR 360,- USt). In seiner Begründung führte es zur Gebühr für Mühewaltung im Wesentlichen aus, das Gutachten habe außergewöhnliche Kenntnisse des Sachverständigen für chirurgisch-experimentelle Onkologie vorausgesetzt und sei trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit einer besonderen Verständlichkeit erstattet worden, weshalb gemäß § 34 Abs 2 GebAG eine Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen, ohne sie im Spruch einzeln aufzuschlüsseln, antragsgemäß mit EUR 2.160,- (darin enthalten EUR 360,- USt). In seiner Begründung führte es zur Gebühr für Mühewaltung im Wesentlichen aus, das Gutachten habe außergewöhnliche Kenntnisse des Sachverständigen für chirurgisch-experimentelle Onkologie vorausgesetzt und sei trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit einer besonderen Verständlichkeit erstattet worden, weshalb gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG eine Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Mühewaltungsgebühren des Sachverständigen mit EUR 116,20 und somit die Gutachtensgebühren insgesamt mit EUR 392,60 zu bestimmen (ON 18). Der Kläger und der Sachverständige beteiligten sich am Rekursverfahren nicht.

Der Rekurs ist berechtigt.

Darin bestreitet die Rekurswerberin wie in ihrer Stellungnahme vom 23.8.2007 (ON 11) das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 34 Abs 2 Z 1-3 GebAG für die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr für Mühewaltung. Die weiteren Positionen der Gebührennote vom 11.4.2007 (ON 7) werden nicht bekämpft.Darin bestreitet die Rekurswerberin wie in ihrer Stellungnahme vom 23.8.2007 (ON 11) das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, GebAG für die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr für Mühewaltung. Die weiteren Positionen der Gebührennote vom 11.4.2007 (ON 7) werden nicht bekämpft.

§ 34 Abs 1 und 2 GebAG idF des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 - BRÄG 2008, BGBl I 111/2007, lautet (Hervorhebung durch das Rekursgericht):Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 - BRÄG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2007,, lautet (Hervorhebung durch das Rekursgericht):

§ 34 (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 34, (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Die Ausnahmebestimmungen für die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des Sachverständigen nach § 34 Abs 2 Z 1 bis 3 GebAG in der alten Fassung sind damit weggefallen, sodass die Gebührenbemessung für die Mühewaltung jedenfalls entsprechend § 43 Abs 1 Z 1 GebAG zu erfolgen hätte. Gem Art XVII § 1 BRÄG 2008, BGBl 111/2007, trat § 34 GebAG idF des BRÄG 2008 mit 1.1.2008 in Kraft; eine Ausnahmebestimmung in Art XVII §§ 2 bis 21 besteht für § 34 GebAG nicht. Dennoch ist die neue Bestimmung auf den hier gegebenen Fall nicht anzuwenden, weil ein vor ihrem Inkrafttreten abschließend verwirklichter Sachverhalt vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0008694; RS0101471 [T5, T6]), sodass es gemäß § 5 ABGB dabei zu bleiben hat, dass § 34 aF GebAG die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist (vgl. 5 Ob 111/98d).Die Ausnahmebestimmungen für die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des Sachverständigen nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 GebAG in der alten Fassung sind damit weggefallen, sodass die Gebührenbemessung für die Mühewaltung jedenfalls entsprechend Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu erfolgen hätte. Gem Art römisch XVII Paragraph eins, BRÄG 2008, Bundesgesetzblatt 111 aus 2007,, trat Paragraph 34, GebAG in der Fassung des BRÄG 2008 mit 1.1.2008 in Kraft; eine Ausnahmebestimmung in Art römisch XVII Paragraphen 2 bis 21 besteht für Paragraph 34, GebAG nicht. Dennoch ist die neue Bestimmung auf den hier gegebenen Fall nicht anzuwenden, weil ein vor ihrem Inkrafttreten abschließend verwirklichter Sachverhalt vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0008694; RS0101471 [T5, T6]), sodass es gemäß Paragraph 5, ABGB dabei zu bleiben hat, dass Paragraph 34, aF GebAG die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist vergleiche 5 Ob 111/98d).

Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 GebAG in der alten, d.h. noch in der vor dem BRÄG 2008, BGBl 111/2007, geltenden Fassung ("aF") war (und ist auch in der nF) als Ausnahmeregelung für - unter anderem - Sozialrechtssachen konzipiert. Liegt eine solche vor, so war die Mühewaltungsgebühr in erster Linie nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen, subsidiär nach richterlichem Ermessen gem § 34 Abs 1 (aF) - aber unter Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit nur in weitgehender Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen - und nur in den Ausnahmefällen der Z 1 bis 3 in der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des Sachverständigen (vgl Krammer/Schmidt SDG-GebAG³, § 34 GebAG [aF] Anm 5 und 10). Für Untersuchungen samt Befund und Gutachten sieht § 43 Z 1 GebAG einen Tarif für Ärzte vor, sodass bei der Bemessung der Gebühr grundsätzlich nach diesem Tarif vorzugehen war, soweit nicht eine der Voraussetzungen für die in § 34 Abs 2 Z 1-3 GebAG (aF) genannten Ausnahmen vorlag.Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG in der alten, d.h. noch in der vor dem BRÄG 2008, Bundesgesetzblatt 111 aus 2007,, geltenden Fassung ("aF") war (und ist auch in der nF) als Ausnahmeregelung für - unter anderem - Sozialrechtssachen konzipiert. Liegt eine solche vor, so war die Mühewaltungsgebühr in erster Linie nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen, subsidiär nach richterlichem Ermessen gem Paragraph 34, Absatz eins, (aF) - aber unter Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit nur in weitgehender Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen - und nur in den Ausnahmefällen der Ziffer eins bis 3 in der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des Sachverständigen vergleiche Krammer/Schmidt SDG-GebAG³, Paragraph 34, GebAG [aF] Anmerkung 5 und 10). Für Untersuchungen samt Befund und Gutachten sieht Paragraph 43, Ziffer eins, GebAG einen Tarif für Ärzte vor, sodass bei der Bemessung der Gebühr grundsätzlich nach diesem Tarif vorzugehen war, soweit nicht eine der Voraussetzungen für die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, GebAG (aF) genannten Ausnahmen vorlag.

Erkennbar beruft sich der Sachverständige Univ.Prof.Dr.Michael Gnant in seiner Stellungnahme vom 20.9.2007 (ON 13) auf das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten beiden der genannten Ausnahmen, nämlich dass das Gutachten (1.) eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem Gebiet voraussetzt und (2.) trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit ausgestattet wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch zu verneinen. Wie die Beklagte bereits in ihrer Stellungnahme (ON 11) und im Rekurs in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt ausführt, umfasst das Gutachten fünf Seiten, wovon zunächst die Hälfte auf die Schilderung der Untersuchung, die Anamnese und Krankengeschichte und das Ergebnis der persönlichen Unterredung und Untersuchung entfallen. Danach werden die elf im Bestellungsbeschluss des Gerichtes ON 4 gestellten Fragen einzeln angeführt und beantwortet, davon zwei im Umfang von jeweils acht Zeilen, die übrigen kürzer (so etwa die fünfte Frage (4.5.) mit „Ja"; die sechste Frage (4.7.) mit „aus chirurgischer Sicht: nein"). Zwar darf die Voraussetzung einer besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung nicht wörtlich eng ausgelegt werden, sondern ist nach der Systematik des Gesetzes im Einklang mit den anderen Gebührenansätzen dahin zu verstehen, dass darunter schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten gemeint sind, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet und besonders ausführlich begründet sind, während nicht erforderlich ist, dass der Gutachter verschiedene Lehrmeinungen zitiert und sich mit der Literatur auseinandersetzt oder im Gutachten neue Erkenntnisse gewinnt (Krammer/Schmidt, aaO E 160). Eine Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 Z 1 GebAG (aF) wäre aber nur dann zuzuerkennen gewesen, wenn eine ausführliche wissenschaftliche Begründung erforderlich war und tatsächlich gegeben wurde, nicht aber wenn der Sachverständige eine solche Begründung hätte geben können, dies aber zur Ersparung von Aufwand unterlassen hat (vgl Krammer/Schmidt aaO, E 161). Im vorliegenden Fall ist dem Sachverständigen zwar durchaus darin beizustimmen, dass Übersichtlichkeit, Vermeidung "unnötiger Bürokratie" durch Darstellungen der nicht gutachtensrelevanten Fragen und Vermeidung von "Seitenschinden" im Interesse der Prozessökonomie liegen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass beim Gutachten vom 30.3.2007 die genannte Voraussetzung einer besonders ausführlichen Begründung schlicht nicht gegeben ist, beantwortet doch der Sachverständige darin die Fragen des Gerichtes, ohne diese Antworten - iSv Schlussfolgerungen - jeweils einzeln zu begründen. Dass dies dem Gutachten hinsichtlich seines Zwecks im Verfahren nicht abträglich sein mag, ist für die hier zu entscheidende Frage nicht wesentlich. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Kürze und Schlichtheit der Beantwortung der Fragen in der relativen Einfachheit von deren - medizinischer - Klärung lagen; hätte hingegen die Beantwortung der Fragen des Gerichtes eine ausführliche wissenschaftliche Begründung erfordert, hätte diese in das Gutachten auch aufgenommen werden müssen, um gegebenenfalls eine Überprüfung zu erlauben.Erkennbar beruft sich der Sachverständige Univ.Prof.Dr.Michael Gnant in seiner Stellungnahme vom 20.9.2007 (ON 13) auf das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten beiden der genannten Ausnahmen, nämlich dass das Gutachten (1.) eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem Gebiet voraussetzt und (2.) trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit ausgestattet wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch zu verneinen. Wie die Beklagte bereits in ihrer Stellungnahme (ON 11) und im Rekurs in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt ausführt, umfasst das Gutachten fünf Seiten, wovon zunächst die Hälfte auf die Schilderung der Untersuchung, die Anamnese und Krankengeschichte und das Ergebnis der persönlichen Unterredung und Untersuchung entfallen. Danach werden die elf im Bestellungsbeschluss des Gerichtes ON 4 gestellten Fragen einzeln angeführt und beantwortet, davon zwei im Umfang von jeweils acht Zeilen, die übrigen kürzer (so etwa die fünfte Frage (4.5.) mit „Ja"; die sechste Frage (4.7.) mit „aus chirurgischer Sicht: nein"). Zwar darf die Voraussetzung einer besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung nicht wörtlich eng ausgelegt werden, sondern ist nach der Systematik des Gesetzes im Einklang mit den anderen Gebührenansätzen dahin zu verstehen, dass darunter schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten gemeint sind, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet und besonders ausführlich begründet sind, während nicht erforderlich ist, dass der Gutachter verschiedene Lehrmeinungen zitiert und sich mit der Literatur auseinandersetzt oder im Gutachten neue Erkenntnisse gewinnt (Krammer/Schmidt, aaO E 160). Eine Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG (aF) wäre aber nur dann zuzuerkennen gewesen, wenn eine ausführliche wissenschaftliche Begründung erforderlich war und tatsächlich gegeben wurde, nicht aber wenn der Sachverständige eine solche Begründung hätte geben können, dies aber zur Ersparung von Aufwand unterlassen hat vergleiche Krammer/Schmidt aaO, E 161). Im vorliegenden Fall ist dem Sachverständigen zwar durchaus darin beizustimmen, dass Übersichtlichkeit, Vermeidung "unnötiger Bürokratie" durch Darstellungen der nicht gutachtensrelevanten Fragen und Vermeidung von "Seitenschinden" im Interesse der Prozessökonomie liegen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass beim Gutachten vom 30.3.2007 die genannte Voraussetzung einer besonders ausführlichen Begründung schlicht nicht gegeben ist, beantwortet doch der Sachverständige darin die Fragen des Gerichtes, ohne diese Antworten - iSv Schlussfolgerungen - jeweils einzeln zu begründen. Dass dies dem Gutachten hinsichtlich seines Zwecks im Verfahren nicht abträglich sein mag, ist für die hier zu entscheidende Frage nicht wesentlich. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Kürze und Schlichtheit der Beantwortung der Fragen in der relativen Einfachheit von deren - medizinischer - Klärung lagen; hätte hingegen die Beantwortung der Fragen des Gerichtes eine ausführliche wissenschaftliche Begründung erfordert, hätte diese in das Gutachten auch aufgenommen werden müssen, um gegebenenfalls eine Überprüfung zu erlauben.

In diesem Sinne ist aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 34 Abs 2 Z 2 GebAG (aF), dass nämlich bereits im Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit für den Laien unmittelbar verständliche Erläuterungen abgegeben werden, zu verneinen, weil das Gutachten vom 30.3.2007 Erläuterungen oder eine diesen vorangehende erläuterungsbedürftige fachliche Begründung zum allergrößten Teil nicht enthält.In diesem Sinne ist aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, GebAG (aF), dass nämlich bereits im Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit für den Laien unmittelbar verständliche Erläuterungen abgegeben werden, zu verneinen, weil das Gutachten vom 30.3.2007 Erläuterungen oder eine diesen vorangehende erläuterungsbedürftige fachliche Begründung zum allergrößten Teil nicht enthält.

Die Gebührenbemessung für die Mühewaltung hatte daher entsprechend § 43 Abs 1 Z 1 GebAG (idF BGBl II Nr. 134/2007) zu erfolgen (die Tätigkeit des Sachverständigen wurde vor dem 31.12.2007 vorgenommen:Die Gebührenbemessung für die Mühewaltung hatte daher entsprechend Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007,) zu erfolgen (die Tätigkeit des Sachverständigen wurde vor dem 31.12.2007 vorgenommen:

BRÄG 2008, BGBl 111/2007, Art XVII § 21). Gemäß lit d leg.cit. gebührt für Mühewaltung ein Betrag von EUR 116,20 bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender Begründung des Gutachtens. Die Rekurswerberin geht vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung aus; dies ist insoweit zutreffend, als jedenfalls die Voraussetzungen für eine höhere Gebühr gemäß lit e oder f leg.cit. aF nicht vorliegen.BRÄG 2008, Bundesgesetzblatt 111 aus 2007,, Art römisch XVII Paragraph 21,). Gemäß Litera d, leg.cit. gebührt für Mühewaltung ein Betrag von EUR 116,20 bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender Begründung des Gutachtens. Die Rekurswerberin geht vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung aus; dies ist insoweit zutreffend, als jedenfalls die Voraussetzungen für eine höhere Gebühr gemäß Litera e, oder f leg.cit. aF nicht vorliegen.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Die Übertragung der Auszahlungsanordnung an das Erstgericht gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 527 Abs 1 ZPO (vgl. Zechner in Fasching/Konecny IV/1 § 527 Rz 6; E. Kodek in Rechberger, ZPO³, § 527 Rz 1) iVm § 263 Z 5 a) Geo (vgl. Krammer/Schmidt, aaO, Anh 5 263). Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Übertragung der Auszahlungsanordnung an das Erstgericht gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 527 Absatz eins, ZPO vergleiche Zechner in Fasching/Konecny IV/1 Paragraph 527, Rz 6; E. Kodek in Rechberger, ZPO³, Paragraph 527, Rz 1) in Verbindung mit Paragraph 263, Ziffer 5, a) Geo vergleiche Krammer/Schmidt, aaO, Anh 5 263). Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 5, ZPO jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00631 7Rs27.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:0070RS00027.08D.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20080314_OLG0009_0070RS00027_08D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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